Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht
Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 793 ff. sowie Schlusstitel Artikel 52 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 ) , gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , * beschliesst: 1. Amtliche Schätzung 1.1. Allgemeines
Art. 1
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die amtlichen Schätzungen aus.
Art. 2
Finanzdepartement 3 ) 1 Das Finanzdepartement leitet die amtlichen Schätzungen.
Art. 3
Kantonale Steuerverwaltung 4 ) a. Allgemeine Aufgaben 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzde partements in der Leitung der amtlichen Schätzungen. 1) SR 210 2) GDB 101.0 3) Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die amtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10 AB über die Aufgaben und Gliederung der Departemente [GDB 133.111 ]). Soweit nachfolgend das Finanzdepartement als zu ständig bezeichnet wird, ist im Bereich der amtlichen Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke das Volkswirtschaftsdepartement zuständig. OGS 2006, 69
2 Ihr obliegt der Vollzug der amtlichen Schätzungen, soweit durch kanto nales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist.
Art. 4
b. Aufgaben im Einzelnen 1 Die kantonale Steuerverwaltung schätzt den Wert von Grundstücken und Anlagen: a. für die Errichtung von Grundpfandrechten; b. für die Bestimmung des Perimeterkapitals von Flur- und Wuhrgenos senschaften; c. für die Ermittlung des Steuerwertes 5 ) ; d. für die Feststellung des Anrechnungswertes in einer Erbteilung; e. im Auftragsverhältnis für Dritte.
Art. 5
Mitwirkungs- und Geheimhaltungspflicht * 1 Die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen sind zur Mitwirkung bei der Grundstückschätzung verpflichtet. Sie haben auf Verlangen der kantonalen Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Aus kunft zu erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen. * 2 Sie können bei der kantonalen Steuerverwaltung die Schätzungsakten einsehen oder eine kostenlose Kopie des Schätzungsprotokolls verlan gen. * 3 Die mit der Schätzung beauftragten Personen haben über die bei ihrer Tätigkeit erhaltenen Kenntnisse gegenüber unberechtigten Drittpersonen Verschwiegenheit zu bewahren. *
Art. 6
Amtshilfe 1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen der kantona len Steuerverwaltung kostenlos sämtliche für die Vornahme der Schät zung erforderlichen Auskünfte. * 4) Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist unmittelbares Organ des Volkswirt schaftsdepartements in der Leitung der amtlichen Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10 AB über die Aufgaben und Gliederung der Departemente [GDB 133.111 ]). Soweit nachfolgend die kantonale Steuerverwaltung erwähnt wird, ist im Bereich der amtlichen Schätzung landwirtschaftlicher Schätzun gen das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zuständig. 5)
Art.
45 ff. StG (GDB 641.4 ) 2
2 Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträ gern übermittelt werden. * 3 Sie können auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Der Datenzugriff ist in diesem Fall durch ein Rollen- und Berechtigungs konzept genau zu regeln. * 4 Die Baubewilligungsbehörden melden den Abschluss von Um-, Neu- und Erweiterungsbauten. * 1.2. Schätzungsgrundlagen
Art. 7
Massgebliche Werte 1 Für die Schätzung sind insbesondere der Zustand, die Lage, die Grösse und der Ertrag des Schätzungsobjekts im Zeitpunkt der Schätzung massgebend. 2 Wo der Flächen- oder Rauminhalt eines Objekts oder der Ertrag nicht genau bestimmt werden kann, ist er zu schätzen. 3 Die kantonale Steuerverwaltung kann im Einverständnis mit dem Fi nanzdepartement Fachgutachten einholen.
Art. 8
Einteilung der Schätzungsobjekte 1 Für die Bewertung werden die Grundstücke und Anlagen in landwirt schaftliche und nichtlandwirtschaftliche eingeteilt. 2 Alprechte, Holzrechte, nutzbar gemachte Wasserkräfte und ähnliche Nutzungsrechte sind je nach ihrem Inhalt und Zweck als landwirtschaftli che oder nichtlandwirtschaftliche zu behandeln.
Art. 9
Zusammenfassung von Grundstücken 1 Gehören dem gleichen Eigentümer oder der gleichen Eigentümerin mehrere Grundstücke, die betriebswirtschaftlich eine Einheit bilden oder sonst in einer engeren rechtlichen Verbindung stehen, so können sie als Gesamtheit geschätzt werden.
Art. 10
Aufteilung von Gebäuden 1 Für die Ermittlung der Gebäudewerte ist jedes baulich als besondere Einheit erkennbare Haupt- und Nebengebäude für sich zu schätzen. 3
2 Gebäude, die in unselbstständigem Miteigentum stehen, sind als Gan zes zu schätzen. Selbstständige Miteigentumsanteile sind gesondert zu schätzen. 3 Stockwerkeigentumseinheiten sind gesondert zu schätzen. 1.3. Rechtsmittel
Art. 11
Einsprache 1 Gegen die Schätzung kann innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. * 2 Einspracheberechtigt sind der Grundeigentümer oder die Grundeigentü merin, der Nutzniesser oder die Nutzniesserin sowie die weiteren Auftrag gebenden.
Art. 12
Einigungsverfahren 1 Die kantonale Steuerverwaltung kann im Einspracheverfahren eine Eini gungsverhandlung durchführen. 2 Kommt mit der einsprechenden Person eine Einigung zustande, so ist das Ergebnis schriftlich festzuhalten und von ihr zu unterzeichnen. 3 Eine Änderung der Schätzung im Einigungsverfahren ist den übrigen betroffenen Einspracheberechtigten schriftlich mitzuteilen und wird ver bindlich, wenn diese gegen die Änderung nicht innert einer Frist von 30 Tagen wiederum Einsprache erheben.
Art. 13
Entscheid 1 Kommt keine Einigung zustande, so ist durch die kantonale Steuerver waltung ein Einspracheentscheid zu treffen. Dieser ist der einsprechen den Person und allfälligen weiteren Betroffenen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Art. 14
Beschwerde 1 Gegen einen Einspracheentscheid kann jede einspracheberechtigte Per son innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Finanz departement Beschwerde erheben. 4
1.4. Kosten
Art. 15
Kostentragung 1 Die Kosten von Grundpfandschätzungen, von Schätzungen für die Fest stellung des Anrechnungswertes in einer Erbteilung sowie von Schätzun gen im Auftragsverhältnis für Dritte sind vom Grundeigentümer oder von der Grundeigentümerin zu tragen, soweit sie nicht von der auftraggeben den Person zu tragen sind. * 2 Beantragt der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin eine Grundstückschätzung, so sind die Kosten durch den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zu tragen. * 3 Die Kosten der von Amtes wegen vorgenommenen Steuerschätzungen werden vom Kanton getragen. 4 Bei Schätzungen anderer Art, bei denen kein besonderer Verteiler vor gesehen ist, haftet die auftraggebende Person für die Kosten. 5 Die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren werden nach der Verwal tungsverfahrensverordnung 6 ) erhoben. 6 Der Kantonsrat regelt den Gebührenbezug durch Verordnung 7 ) . * 2. Grundpfandrecht
Art. 16
Schätzung 1 ... * 2 Für landwirtschaftliche Grundstücke gelten die Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht 8 ) .
Art. 17
Belastungsgrenze 1 Die Belastungsgrenze für die Errichtung des Grundpfandrechts richtet sich nach den Vorschriften von Art. 793 ff. ZGB 9 ) . * 6)
Art.
23a ff. VwVV (GDB 133.21 ) 7) Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren (GDB 213.61 ) 8) SR 211.412.11 9) SR 210 5
2 Für die Grundpfandbelastung landwirtschaftlicher Grundstücke gelten die Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Boden recht 10 ) .
Art. 18
Zinsfuss 1 Bei der Bestellung von Kapitalhypotheken ist der ins Grundbuch einzu tragende Höchstzinsfuss anzugeben.
Art. 19
Einseitige Ablösung 1 Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten durch den Erwerber oder die Erwerberin ist gestattet (Art. 828 ZGB 11 ) ). 2 Der Betrag der Ablösungssumme wird durch amtliche Schätzung festge setzt (Art. 830 ZGB 12 ) ).
Art. 20
Gesetzliche Pfandrechte 1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss Art. 836 ZGB 13 ) , das den ein getragenen privatrechtlichen Pfandrechten vorgeht, besteht, vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelungen, ohne Eintrag im Grundbuch: * a. für die auf Grundstücke verlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge an Bodenverbesserungsmassnahmen, Gewässerverbauungen, Strassen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und derglei chen auf die Dauer von 20 Jahren; b. * für alle in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehenden Steuerforderungen (Art. 262 StG 14 ) ). 2 Nicht im Grundbuch eingetragene, gesetzliche Grundpfandrechte von über Fr. 1 000.–, die nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zu grunde liegenden Forderung, spätestens aber innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden, können nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden. * 10) SR 211.412.11 11) SR 210 12) SR 210 13) SR 210 14) GDB 641.4 6
3 Vorbehalten bleiben andere gesetzliche Regelungen, wonach das ge setzliche Grundpfandrecht erlischt, sofern es nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens aber innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung, in das Grundbuch eingetragen wird. * 4 Gelangen mehrere gesetzliche Grundpfandrechte zur Eintragung, so ha ben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfand. *
Art. 21
Versicherungspflicht 1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Gebäudes ist verpflichtet, dieses bei einer in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesell schaft mindestens zum Zeitwert gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern. 2 Die kantonale Steuerverwaltung kann bei Schätzungen in die Ver sicherungspolicen Einsicht nehmen. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Vollzug 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Vorschriften durch Verordnung.
Art. 23
Übergangsrecht 1 Die Aufhebung der Belastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Schuldbriefe gilt für jene, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Grundbuch angemeldet werden. 2 Die Bestimmungen über die Ermittlung und Festsetzung der Vermö genssteuerwerte und Eigenmietwerte, insbesondere die Pflichten der Grundeigentümer und der Grundeigentümerinnen sowie die Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Neuregelung der Grundstückschätzung werden ein Jahr vor des sen Inkrafttreten angewendet. * 7
Art. 23a
* Übergangsrecht zum Nachtrag vom 28. Oktober 2021 15 ) 1 Die zur Festsetzung der Steuerwerte notwendigen Informationen sind Bestandteil der Steuererklärung und sind durch die Steuerpflichtigen erst mals mit der Steuererklärung 2022 zu deklarieren.
Art. 24
Änderung bisherigen Rechts 16 )
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Schätzungs- und Grundpfandgesetz vom 8. Juni 1986 17 ) wird aufge hoben.
Art. 26
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 18 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 15) OGS 2021, 36; der Nachtrag vom 28. Oktober 2021 tritt - unter Vorbehalt von Art. 23a - am 1. Januar 2025 in Kraft (OGS 2021, 43) 16) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2006, 69 konsultiert werden 17) OGS 1986, 117; OGS 2001, 83 18) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt (OGS 2006, 79) 8
Informationen zum Erlass Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 4. Juli 2006 Kantonsratsprotokolle vom 21. September und 26. Oktober 2006 (22.06.01) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 69 geändert durch:Gesetz über die Neuregelung der Grundstückschätzungen vom 16. April 2014 (Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 30. Novem ber 2014, OGS 2014, 50), Botschaft und Antrag des Regierungsratsvom 3. Dezember 2013, Kantonsratsprotokolle vom 20. März und 16. April 2014 (22.13.03), Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 30. November 2014 (OGS 2014, 51), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2015, 36),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26),Nachtrag vom 28. Oktober 2021 (OGS 2021, 36), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 31. Mai 2021, Kantonsratssitzungen vom 9. September und 28. Oktober 2021 (22.21.02), in Kraft seit 1. Januar 2023 (Art. 23a) und 1. Januar 2025 (OGS 2021, 43) Änderung der Zuständigkeiten Mit dem Nachtrag zu den AB über die Aufgaben und Gliederung der De partemente vom 10. April 2018 (OGS 2018, 7) wurde die amtliche Schät zung landwirtschaftlicher Grundstücke dem Volkswirtschaftsdepartement bzw. dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt übertragen (siehe Art. 3 der Organisationsverordnung [GDB 133.11 ]). 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung OGS 2006, 69 16.04.2014 01.01.2017 Ingress geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 5
Titel geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 5 Abs. 1
geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 5 Abs. 2
geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 5 Abs. 3
eingefügt OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 6 Abs. 1
geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 6 Abs. 2
geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 6 Abs. 3
eingefügt OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 6 Abs. 4
eingefügt OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 11 Abs. 1
geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 15 Abs. 1
geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 15 Abs. 2
geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 15 Abs. 6
eingefügt OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 16 Abs. 1
aufgehoben OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 17 Abs. 1
geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
Art. 23 Abs. 2
eingefügt OGS 2014, 50 01.12.2016 01.06.2017
Art. 20 Abs. 1
geändert OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017
Art. 20 Abs. 1,
b. geändert OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017
Art. 20 Abs. 2
eingefügt OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017
Art. 20 Abs. 3
eingefügt OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017
Art. 20 Abs. 4
eingefügt OGS 2016, 79 28.10.2021 01.01.2023
Art. 23a
eingefügt OGS 2021, 36 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.10.2006 01.01.2007 Erstfassung OGS 2006, 69 Ingress 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 5
16.04.2014 01.01.2017 Titel geändert OGS 2014, 50
Art. 5 Abs. 1
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 5 Abs. 2
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 5 Abs. 3
16.04.2014 01.01.2017 eingefügt OGS 2014, 50
Art. 6 Abs. 1
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 6 Abs. 2
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 6 Abs. 3
16.04.2014 01.01.2017 eingefügt OGS 2014, 50
Art. 6 Abs. 4
16.04.2014 01.01.2017 eingefügt OGS 2014, 50
Art. 11 Abs. 1
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 15 Abs. 1
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 15 Abs. 2
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 15 Abs. 6
16.04.2014 01.01.2017 eingefügt OGS 2014, 50
Art. 16 Abs. 1
16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50
Art. 17 Abs. 1
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 20 Abs. 1
01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
Art. 20 Abs. 1,
b. 01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
Art. 20 Abs. 2
01.12.2016 01.06.2017 eingefügt OGS 2016, 79
Art. 20 Abs. 3
01.12.2016 01.06.2017 eingefügt OGS 2016, 79
Art. 20 Abs. 4
01.12.2016 01.06.2017 eingefügt OGS 2016, 79
Art. 23 Abs. 2
16.04.2014 01.01.2017 eingefügt OGS 2014, 50
Art. 23a
28.10.2021 01.01.2023 eingefügt OGS 2021, 36 11
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