Reglement über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (841.112)
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Reglement über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung

841.112 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung vom 21. Juni 1993 Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 und in Ausführung von § 15 der Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebener Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Grundsatz Für den Bezug des Jagdpatentes ist der Besitz des Jagdfähigkeits-ausweises erforderlich. Den Jagdfähigkeitsausweis erhält, wer den Jagdlehrgang absolviert und die Jagdprüfung im Kanton mit Erfolg bestanden hat. Der Regierungsrat kann durch den Austausch von Gegenrechtserklärungen Jagdfähigkeitsausweise anderer Kantone anerkennen. Fähigkeitsausweise, die aufgrund gleichwertiger Jagdprüfungen anderer Kantone erworben worden sind, werden auch ohne Gegenrecht anerkannt, wenn der Bewerber seit dem 1. Januar des Vorjahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz hat. Über die Gleichwertigkeit der Jagdprüfung entscheidet die Jagdprüfungskommission; ihr Entscheid ist endgültig. §
2 Öffentlichkeit Die Jagdprüfung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Mitglieder der Jagdkommission können der Jagdprüfung beiwohnen; die Jagdprüfungskommission kann ausnahmsweise weitere Zutrittsbewilligungen erteilen. II. ORGANISATION §
3 Jagdprüfungskommission 1. Wahl Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Jagdprüfungskommission von sieben Mitgliedern; Sekretär ist von Amtes wegen der Sachbearbeiter des Amtes für Jagd. Der Präsident wird durch den Regierungsrat bezeichnet. Der Kommission dürfen nur Mitglieder angehören, welche die Jagdprüfung mit Erfolg bestanden haben. Stehen für einzelne Prüfungen nicht genügend Mitglieder zur Verfügung, ernennt die Prüfungskommission ausserordentliche Ersatzmitglieder. In bezug auf den Ausstand gelten die Bestimmungen des Behördengesetzes 3 . §
4 2. Aufgaben Die Jagdprüfungskommission hat: 1. den Jagdlehrgang zu organisieren; 2. den Prüfungsexperten das Prüfungsfach zuzuteilen; 3. die Prüfungstage und Prüfungsorte zu bestimmen; 4. die Kandidaten zur Prüfung aufzubieten; 5. den Prüfungsplan aufzustellen; 6. das Anschauungsmaterial zu beschaffen; 7. die Prüfung abzunehmen;
8. über die Prüfungsergebnisse zu entscheiden. §
5 3. Entschädigung Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission werden nach den Vorschriften der Behördengesetzgebung 4 entschädigt. Die Entschädigung ausserkantonaler Prüfungsexperten setzt der Regierungsrat von Fall zu Fall fest. III. ZULASSUNG ZU JAGDLEHRGANG UND JAGDPRÜFUNG §
6 Voraussetzung Zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung wird nur zugelassen, wer im Anmeldejahr mindestens das 19. Altersjahr erfüllt und nach § 18 Abs. 1 Ziff. 3-8 der kantonalen Jagdverordnung 5 von der Jagdberechtigung nicht ausgeschlossen ist. §
7 Anmeldung Wer den Jagdlehrgang besuchen und die Jagdprüfung ablegen will, hat sich binnen der jährlichen in den Jagdbetriebsvorschriften 6 im Amtsblatt zu veröffentlichenden Anmeldefrist auf amtlichem Formular beim Amt für Jagd anzumelden, wo die Anmeldeformulare bezogen werden können. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. §
8 Gebühren 1. Höhe Mit der Anmeldung zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung sind die Gebühren beim Amt für Jagd einzuzahlen. Die Gebühren betragen: 1. für den Jagdlehrgang Fr. 400.- 2. für die Jagdprüfung Fr. 200.- §
9 2. Rückerstattung Die Gebühr für den Jagdlehrgang beziehungsweise die Jagdprüfung wird zurückerstattet, wenn der Kandidat nicht zugelassen wird oder aus stichhaltigen Gründen mindestens drei Tage vor Beginn des Jagdlehrganges beziehungsweise der Jagdprüfung die Anmeldung zurückgezogen hat. Über Rückerstattungen erlässt die Jagdprüfungskommission eine Verfügung. Diese kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden; sein Entscheid ist endgültig. §
10 Die Versicherung gegen Unfall während des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung ist Sache des Kandidaten Für die Dauer des Jagdlehrganges ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Jagdhaftpflichtversicherung gemäss den Bestimmungen der geltenden Jagdbetriebsvorschriften besteht. IV. JAGDLEHRGANG §
11 Der Jagdlehrgang soll dem Kandidaten Kenntnisse über die Jagd und das Brauchtum sowie über Jagdethik und Natur vermitteln. §
12 Der Jagdlehrgang umfasst die folgenden Pflichtleistungen des Kandidaten: 1. Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten Instruktions- und Ausbildungskursen sowie naturkundlichen Exkursionen; 2. Begleitung eines Einzeljägers oder einer Jagdgruppe an zwei Jagdtagen zur Beobachtung des Jagdbetriebes und zur praktischen Übung der Jagdhundeführung, des Aufbrechens von Wild und der richtigen Versorgung des Wildbrets; 3. Begleitung eines Wildhüters auf zwei Wildhuttouren ausserhalb der Jagdzeit zur Erlernung der Wildbeobachtung, des Fährten- und Spurenlesens, der Wildzählung, des richtigen Ansprechens von Wild, der Rehkitzrettung usw.; 4. Sammeln und Zubereitung von Wildfutter, Beschickung von Futterstellen, Mithilfe beim Wildschutz,
Futterkrippenbau, bei der Wildschadenverhütung und bei weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbeiten während insgesamt fünf Tagen. §
13 Die Pflichtleistungen des Kandidaten werden vom Experten, Instruktor, Wildhüter oder Leiter der Jagdgruppe unter Angabe des Datums in einem Leistungsheft, das der Kandidat vom Amt für Jagd erhält, unterschriftlich bestätigt; der Kandidat hat das Leistungsheft an den Instruktionstagen auf sich zu tragen. Der erfüllte Jagdlehrgang gilt für die Dauer von fünf Jahren, auch wenn der Kandidat nachfolgend nicht zur Jagdprüfung antritt oder diese nicht besteht. V. JAGDPRÜFUNG §
14 Durch die Jagdprüfung ist abzuklären, ob der Kandidat über die erforderlichen jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum weidgerechten Jagen verfügt. §
15 Die Jagdprüfung setzt sich zusammen aus einer Prüfung im Distanzenschätzen, in der Handhabung der Jagdwaffen, einer Schiessprüfung und einer theoretischen Prüfung. §
16 Die Prüfung im Distanzenschätzen erfolgt auf fünf Distanzen. Eine Distanz gilt als richtig geschätzt, wenn die Abweichung nicht grösser ist als 25 Prozent. §
17 Anlässlich der Schiessprüfung ist der Kandidat in der Handhabung der Jagdwaffen zu prüfen. Die Schiessprüfung umfasst folgendes Programm: 1. Kugel: Rehbockscheibe, Zehner-Einteilung, 100-125 m Distanz, Zielfernrohr, Diopter oder offene Visierung, Stellung sitzend angestrichen: 5 Schüsse; 2. Schrot: Scheibe «laufender Hase», ca. 30-35 m Distanz, Schrot 3½ mm (Nr. 3), Stellung stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der Hüfte, bis der Hase erscheint), Auslösung durch den Schützen; zehn Schüsse ohne Doppellieren; als Treffer gilt ein Schuss mit zwei umgekippten Segmenten. Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet. Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden. Erfüllt ein Kandidat in einer der beiden Schiessdisziplinen die Min-destergebnisse gemäss § 20 nicht, so darf er diese Disziplin im Anschluss an die Schiessprüfung einmal wiederholen. Zuvor müssen jedoch beide Disziplinen geschossen sein. Ein technisches Versagen von Waffen oder Munition wird dem Schützen nicht zur Last gelegt; hingegen gilt ein wegen gesicherter Waffe nicht ausgelöster Schuss als Null. Zugelassen sind alle im Kanton erlaubten Jagdwaffen sowie Übungsjagdgewehre für Ordonnanzmunition (GP 11). Die Schrotmunition muss auf dem Schiessplatz bezogen werden. §
18 Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und umfasst die Fächer gemäss § 15 Abs. 2 Ziff. 3-7 der kantonalen Jagdverordnung 7 . §
19 Die Leistungen des Kandidaten werden mit folgenden Höchstpunktzahlen bewertet: 1. Distanzenschätzen, Handhabung der Jagdwaffen, Kugelschiessen und Schrotschiessen mit je 10 Punkten; 2. Jagdrecht, Wild- und Vogelkunde, Jagdkunde, Waffen- und Schiesskunde sowie Brauchtum, Lebensraum und Jagdhunde mit je 6 Punkten für die schriftliche und die mündliche Prüfung.
Beim Distanzenschätzen wird jede Distanz mit zwei Punkten bewertet. Weicht eine Schätzung mehr als 25 Prozent ab, wird sie mit Null bewertet. §
20 Die Jagdprüfung gilt als bestanden, wenn die Summe der erreichten Punktzahlen in allen Sachgebieten zusammen mindestens 75, im Kugelschiessen mindestens 8, im Schrotschiessen mindestens 7 und in keinem anderen Sachgebiet weniger als die Hälfte der möglichen Punktzahl beträgt. §
21 Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdprüfungskommission den Jagdfähigkeitsausweis. Der Entscheid, dass die Jagdprüfung nicht bestanden wurde, ist dem Kandidaten mit einer summarischen Begründung schriftlich zu eröffnen. Die Entscheide der Jagdprüfungskommission über das Prüfungsergebnis sind endgültig. §
22 Die Jagdprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden. Die Prüfung muss in allen Fächern neu abgelegt werden. Wer die Prüfung insgesamt fünfmal nicht bestanden hat, wird nicht mehr zu weiteren Jagdprüfungen zugelassen. §
23 Kandidaten, die sich bei der Prüfung ungebührlich verhalten oder unerlaubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz Sicherheitsvorschriften verletzen, sind unverzüglich von der Jagdprüfung auszuschliessen. Wer ohne vorangehende stichhaltige Entschuldigung verspätet zur Prüfung erscheint, darf nicht mehr zugelassen werden; vorbehalten bleibt höhere Gewalt. In den Fällen von Abs. 1 und 2 gilt die Jagdprüfung als nicht bestanden. VI. JAGDFÄHIGKEITSAUSWEIS §
24 Der Jagdfähigkeitsausweis enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort und den Wohnort des Jagdbewerbers sowie Ort und Zeit der Jagdprüfung und bestätigt, dass die Jagdprüfung mit Erfolg bestanden worden ist. §
25 Der Jagdfähigkeitsausweis ist vom Präsidenten und Sekretär der Jagdprüfungskommission zu unterzeichnen. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
26 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 16. Januar 1978 über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung 8 .
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