Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil
OGS 1993, 4 und OGS 2012, 3 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom 30. Januar 1992 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Ges undheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom 17. Dezember 1991 3 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die V ereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 4 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1993, 4 2 GDB 810.1 3 OGS 1993, 3 4 Der Regierungsrat hat der geänderten Vereinbarung vom 29. November 2011 mit der Psychiatrischen Klinik Zugersee zugestimmt (OGS 2012, 3)
2 Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch Kranken aus dem Kanton Obwalden in der Psychiatrischen Klinik Zugersee v om 29. November 2011 5 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch Kranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom 30 . Januar 1992, und die Psychiatrische Klinik Zugersee vereinbaren:
Art. 1
Leistungsangebot Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die nach einer schweizerischen Sozialversicherung obligatorisch kranken oder unfallversiche rt sind und für welche gemäss Art. 41a KVG 6 eine Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot der Psychiatrischen Klinik Zugersee zur Verfügung.
Art. 2
Aufnahme 1 Sofern die Behandlungskapazität der Psychiatrischen Klinik Zugerse e nicht durch Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen Uri, Schwyz und Zug beansprucht wird, werden auch ausserkantonale Patientinnen und Patienten aufgenommen. 2 Gegenüber Nichtvertragskantonen haben Patientinnen und Patienten mit zivilrechtl ichem Wohnsitz im Kanton Obwalden Vorrang. 3 Kann eine Aufnahme aus betrieblichen Gründen nicht unverzüglich erfolgen, so gelten die Patientinnen und Patienten als angemeldet. 5 OGS 2012, 3 6 SR 832.10
3
Art. 3
Finanzierung 1 Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten mit zivilr echtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden muss vom Kanton keine Kostengutsprache eingeholt werden. 2 Für Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden gilt der gleiche Preis wie für Patientinnen und Patienten aus den drei Konkord atskantonen Uri, Schwyz und Zug. Handelt es sich um Patientinnen und Patienten mit Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) wird zum festgelegten Tagespreis eine zusätzliche Pauschale als gemeinwirtschaftliche Leistung in Rechnung gestellt. Diese Pauschal e ist gleich hoch wie die Pauschale für Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen.
Art. 4
Abrechnungs und Auszahlungsmodalitäten Die Psychiatrische Klinik Zugersee stellt dem Finanzdepartement 7 Obwalden monatlich Rechnung.
Art. 5
Vereinbarungsd auer Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 22. Dezember 2003/13. Januar 2004 8 .
Art. 6
Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Fr ist auf den 31. Dezember gekündigt werden. 7 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 de m Sicherheits un d Sozialdepart ement übertragen (OGS 2022, 20) 8 OGS 2 004, 9
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