GESETZ über die Förderung des Tourismus
GESETZ über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz; TourG) (vom 23. September 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, den Tourismus im Kanton Uri durch anerkannte - regionale Tourismusorganisationen wirksam zu fördern.
Artikel 2 Ziele der Tourismusförderung
Die Tourismusförderung soll:
a) einen wertschöpfungsstarken und nachhaltigen Tourismus von hoher Qualität im Bereich des Aufenthalts- und Tagestourismus fördern;
b) das vorhandene Potenzial des Urner Tourismus besser auslasten und damit Nachfrageimpulse für die Urner Wirtschaft insgesamt auslösen sowie die Wohnort- und Standortattraktivität im Kanton und in den Gemeinden über ein attraktives Freizeit- und Erholungsangebot verbes - sern;
c) die Bekanntheit und das Image des Kantons im In- und Ausland fördern;
d) die Zusammenarbeit der Tourismuswirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich verstärken.
1 AB vom 1. Juni 2012
2 RB 1.1101 1
2. Abschnitt: Tourismusregionen
Artikel 3 Einteilung in Tourismusregionen
Der Kanton ist in zwei Tourismusregionen unterteilt, nämlich die Region Urserntal/Urner Oberland und die Region Urner Unterland.
Artikel 4 Kernzonen
1 Die Kernzone der Region Urserntal/Urner Oberland besteht aus den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp.
2 Die Kernzone der Region Urner Unterland besteht aus den Gemeinden Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Isenthal, Schatt - dorf, Seedorf, Seelisberg, Sisikon, Spiringen und Unterschächen.
Artikel 5 Übrige Gemeinden
Die zuständige Direktion 3 ordnet die Gemeinden ausserhalb der Kernzonen (Silenen, Gurtnellen, Wassen und Göschenen) nach Anhörung der betrof - fenen Gemeinden und Tourismusorganisationen einer Tourismusregion zu. Die Tourismusregionen müssen über zusammenhängende Gebiete verfügen.
Artikel 6 Wechselmöglichkeit
1 Eine Gemeinde ausserhalb der Kernzonen kann eine Änderung der Zuord - nung beantragen. Dazu hat sie bei der zuständigen Direktion 4 ein Jahr im Voraus ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
2 Die früheste Möglichkeit eines Wechsels besteht vier Jahre nach Inkraft - treten dieses Gesetzes.
3. Abschnitt: Regionale Tourismusorganisationen
Artikel 7 Anerkennung
1 Die zuständige Direktion 5 entscheidet auf Gesuch hin über die Anerken - nung einer Tourismusorganisation. Sie erkennt höchstens eine Tourismus - organisation pro Tourismusregion an. Vor ihrem Entscheid kann sie die betroffenen Gemeinden und touristischen Leistungsträger anhören.
3 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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2 Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung in beiden Regionen, kann sie die Anerkennung für das ganze Kantonsgebiet beantragen.
3 Die Anerkennung ist sechs Jahre gültig. Danach muss ein neues Gesuch gestellt werden. Artikel 9 bleibt vorbehalten.
Artikel 8 Voraussetzungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung wird erteilt, wenn
a) die Tourismusorganisation in ihren Statuten die Tourismusförderung als Hauptzweck festgeschrieben hat;
b) die Tourismusorganisation über genügend personelle und finanzielle Ressourcen verfügt;
c) den Gemeinden der Region eine Beteiligung an der Tourismusorgani - sation offensteht;
d) die Entscheidungsmacht bei der Tourismusorganisation breit gestreut ist, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt;
e) die Tourismusorganisation glaubhaft macht, dass ihre Einnahmen ohne öffentliche Gelder drei Viertel des für die Region berechneten Kantons - beitrags gemäss Artikel 16 erreichen.
2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
Artikel 9 Entzug der Anerkennung
1 Die zuständige Direktion 6 entzieht die Anerkennung nach Anhörung der betroffenen Organisation und Gemeinden, wenn
a) die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend wahr - nimmt; oder
c) die Tourismusorganisation den Nachweis der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit nicht erbringt.
2 Vor dem Entzug mahnt die zuständige Direktion 7 die Tourismusorgani - sation und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Ausserdem kann sie durch Verfügung anordnen, dass fällige Kantons- und Gemeindebeiträge erst nach Beseitigung des Mangels ausbezahlt werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
6 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
Artikel 10 Aufgaben
a) gesetzliche Aufgaben
1 Anerkannte Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Tourismusför - derung für ihre Region (Kernzone und zugeordnete Gemeinden) zu betreiben.
2 Die Aufgaben umfassen die Bereiche Planung, Interessenvertretung, Angebotsgestaltung, Information, Marketing und Kommunikation.
3 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben näher in einem Reglement.
Artikel 11 b) übergeordnete Tourismusaufgaben
von kantonalem Interesse Der Kanton überträgt einer Tourismusorganisation übergeordnete Touris - musaufgaben von kantonalem Interesse. Dazu schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Vereinbarung ab.
Artikel 12 c) weitere Aufgaben
Die Tourismusorganisationen können von Gemeinden oder Dritten gegen entsprechende Entschädigung weitere Aufgaben annehmen.
Artikel 13 Zusammenarbeit
Die regionalen Tourismusorganisationen sind gehalten, sowohl unterein - ander als auch mit anderen Tourismusorganisationen innerhalb und ausser - halb des Kantons zusammenzuarbeiten.
Artikel 14 Kontrolle
1 Anerkannte Tourismusorganisationen haben der zuständigen Direktion 8 auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unter - lagen zu gewähren.
2 Sie haben über ihre Tätigkeit jährlich mit einem Leistungs- und Wirksam - keitsnachweis Rechenschaft abzulegen.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
8 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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4. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen
Artikel 15 Beiträge von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die anerkannten Tourismus - organisationen für die Tourismusförderung mit Beiträgen.
2 Die Beiträge des Kantons belaufen sich auf insgesamt 750 000 Franken pro Jahr, davon sind 650 000 Franken für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestimmt und 100 000 Franken für übergeordnete Aufgaben von kantonalem Interesse.
3 Die Beiträge aller Gemeinden zusammen für die Erfüllung der gesetzli - chen Aufgaben betragen insgesamt 500 000 Franken pro Jahr.
Artikel 16 Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben
a) Kantonsbeiträge
1 Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leistet der Kanton Beiträge von insgesamt 650 000 Franken im Jahr.
2 Die Hälfte der Summe wird als Grundbeitrag gleichmässig auf die Touris - musregionen aufgeteilt.
3 Die andere Hälfte der Summe wird auf die Tourismusregionen im gleichen Verhältnis aufgeteilt, wie die Gemeinden Beiträge nach diesem Gesetz leisten.
Artikel 17 b) Gemeindebeiträge
1 Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leisten die Gemeinden zusammen Beiträge von insgesamt 500 000 Franken im Jahr.
2 Der Beitrag einer einzelnen Gemeinde an die Tourismusorganisation ihrer Region setzt sich zusammen aus:
a) einem Grundbetrag, der für alle Gemeinden gleich hoch ist;
b) einem Betrag, der die Wohn- und Standortattraktivität der Gemeinde, gemessen an den Steuereinnahmen, berücksichtigt; und
c) einem Betrag, der den Anteil der Gemeinde am gesamten Tourismus im Kanton Uri berücksichtigt.
3 Die einzelnen Beträge machen folgenden Anteil am Total der Gemeinde - beiträge aus:
a) Grundbetrag 5 Prozent;
b) Betrag Wohn- und Standortattraktivität 40 Prozent;
c) Betrag Anteil am gesamten Tourismus 55 Prozent. 5
4 Der Regierungsrat legt die Berechnungsart für den Beitragsschlüssel in einem Reglement fest.
5 Der Bezug der Gemeindebeiträge obliegt den regionalen Tourismusorga - nisationen.
Artikel 18 c) Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden jeweils auf 31. Januar zu zwei Dritteln und auf 31. August zu einem Drittel fällig.
2 Ist für eine Tourismusregion keine Tourismusorganisation anerkannt, verfallen die Beiträge von Kanton und Gemeinden für diese Region.
Artikel 19 Finanzierung der übergeordneten Aufgaben
von kantonalem Interesse Die Entschädigung für die Vereinbarung gemäss Artikel 11 beträgt
100 000 Franken im Jahr.
Artikel 20 Teuerung
Der Regierungsrat kann die Beiträge des Kantons und der Gemeinden der Teuerung anpassen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 21 Vollzug
a) Regierungsrat Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Artikel 22 b) zuständige Direktion
Die zuständige Direktion 9 vollzieht dieses Gesetz. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.
Artikel 23 Rechtspflege
Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 10 .
9 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 RB 2.2345
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Artikel 24 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli 7
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