Jagdbetriebsvorschriften 2007
841.116 Jagdbetriebsvorschriften 2007 vom 29. Mai 2007 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf § 3 Abs. 2 Ziff. 5 der Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 2 , beschliesst: I. JAGDLEHRGANG UND JAGDPRÜFUNG §
1 Anmeldetermin für den Jagdlehrgang Ein Jagdlehrgang findet alle zwei Jahre statt. Er beginnt jeweils anfangs Mai und dauert ein Jahr. Der nächste Jagdlehrgang wird im Jahr 2008 durchgeführt. Wer an diesem Jagdlehrgang teilnehmen will, hat sich bis am 15. März 2008 auf amtlichem Formular beim Amt für Justiz, Jagd und Fischerei, anzumelden. §
2 Anmeldetermin für die Jagdprüfung Eine Jagdprüfung findet bei Bedarf jährlich statt. Wer die Jagdprüfung ablegen will (Teilnehmer des laufenden Lehrganges ausgenommen), hat sich bis zum 31. Dezember 2007 auf amtlichem Formular beim Amt für Justiz, Jagd und Fischerei, anzumelden. Der Anmeldung ist die Bestätigung über den absolvierten Jagdlehrgang beizulegen. Die Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn die Gebühr bis zum 31. Dezember 2007 dem Amt für Justiz, Jagd und Fischerei (Postkonto 60-45-7), überwiesen worden ist. §
3 Durchführung Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung werden gemäss der kantonalen Jagdverordnung und nach dem Reglement vom 21. Juni 1993 über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung 3 durchgeführt. Ort und Beginn des Jagdlehrganges wird den Kandidaten schriftlich mitgeteilt. II. JAGDBERECHTIGUNG UND WILDKONTROLLE §
4 Gesuch Die Bewerber haben mit dem amtlichen Gesuchsformular einzureichen: 1. Jagdfähigkeitsausweis; 2. Nachweis der Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Schadenfall von mindestens Fr. 2’000’000.- für Personen- und Sachschäden. Bewerber, die nicht im Besitze des Jagdfähigkeitsausweises des Kantons Nidwalden sind, haben dem Gesuch eine Passfoto beizulegen. §
5 Kontrolle Das Amt für Justiz, Jagd und Fischerei, prüft bei jedem Bewerber: 1. ob gegen ihn kein Ausschliessungsgrund gemäss § 18 der kantonalen Jagdverordnung vorliegt; 2. ob er im Besitze des Jagdfähigkeitsausweises des Kantons Nidwalden oder aufgrund eines anderen Ausweises jagdberechtigt ist; 3. den Haftpflichtversicherungsausweis. Der Haftpflichtversicherungsausweis wird auf Antrag dem Bewerber zurückgegeben. §
6 Duplikat Bewerber, die ihren Jagdfähigkeitsausweis verloren haben, sind verpflichtet, beim Amt für Justiz, Jagd und Fischerei, rechtzeitig die Ausfertigung eines Duplikates zu verlangen. Für jedes Duplikat wird eine Gebühr von Fr. 30.- erhoben. §
7 Zustellung von Jagdpatent und Beilagen Bewerbern, welche die Patenttaxen fristgerecht einbezahlt haben und die Bedingungen zur Jagdberechtigung erfüllen, wird das Patent mit den Beilagen durch die Post zugestellt.
§
8 Kontrolle der Beilagen Jeder Jagdberechtigte hat die Beilagen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und sich auf eigene Verantwortung zu vergewissern, dass die Nummern der Wildmarken mit den Eintragungen im Patent übereinstimmen. Verlorene Wildmarken werden nicht ersetzt. §
9 Reduzierte Abgabe von Hochjagdpatenten Zur Beruhigung des Jagdbetriebes wird die Zahl der Hochjagdpatente beschränkt. Im Jahre 2007 erhalten nur Bewerber mit einem ungeraden Geburtsjahr ein Hochjagdpatent. §
10 Die Patentgebühren betragen: Kantonseinwohner Fr. 400.- für Bewohner anderer Kantone Fr. 1700.- für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz Fr. 2200.- für Kantonseinwohner ohne Hochjagdpatent Fr. 300.- für Kantonseinwohner mit Hochjagdpatent Fr. 270.- für Bewohner anderer Kantone ohne Hochjagdpatent Fr. 1650.- für Bewohner anderer Kantone mit Hochjagdpatent Fr. 1620.- für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz und ohne Hochjagdpatent Fr. 2150.- für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit Hochjagdpatent Fr. 2120.- Fr. 50.- §
11 Die Markierung von erlegtem Wild hat gemäss dem Reglement vom 5. April 1993 über die Abschusskontrolle und die Abschussstatistik 4 zu erfolgen. §
12 Das erlegte Schalenwild ist gemäss § 82 der kantonalen Jagdverordnung einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen. Amtliche Kontrollstellen und Kontrollorgane sind: Stans, Kreuzstrasse, Polizeigebäude, Autowaschgarage: - Fluri Edi, Frohheim, 6372 Ennetmoos - Hermann Hans Jost, Rotzbergstrasse 20, 6362 Stansstad - Liem Alfred, Archisrüti, 6382 Büren - Lussi Fredi, Huob, 6370 Oberdorf - Lussi Peter, Buochserstrasse 14, 6370 Stans - Mathis Walter, Sonnmattstrasse 6, 6370 Oberdorf - Rohrer Karl, Riedstrasse 24, 6362 Stansstad - Schneider Beat, Seestrasse 112, 6052 Hergiswil Beckenried, Stall Hostatt, Oberdorf:
- Gander Adolf, Nidertistrasse 16, 6375 Beckenried - Murer Andreas, Seestrasse 4, 6375 Beckenried Hergiswil, Gemeindewerkhof, Werkhofstrasse 4: - Mathis Robert, Idyllweg 2, 6052 Hergiswil Wolfenschiessen, Sommerau: - Christen August, Sommerau, 6386 Wolfenschiessen Oberrickenbach, Jägerheim: - Mathis Adolf, Jägerheim, 6387 Oberrickenbach Bei Abwesenheit der Wildkontrolleure Mathis Adolf, Gander Adolf, Murer Andreas, Mathis Robert oder Christen August ist eine andere amtliche Kontrollstelle aufzusuchen. §
13 Als Kontrollzeiten gelten: - Hochjagd 20.00 bis 21.00 Uhr - Niederjagd 19.00 bis 20.00 Uhr Ausserhalb dieser Kontrollzeiten kann telefonisch mit einem Wildkontrolleur ein Termin vereinbart werden. III. AUSÜBUNG DER JAGD §
14 Als Jagdzeiten werden bestimmt: Hochjagd: - Rotwild 3. September bis 29. September - Gämse 3. September bis 29. September - Murmeltier 3. September bis 29. September - Fuchs 3. September bis 29. September (ohne Passjagd) Niederjagd: - Reh 15. Oktober bis 03. November - Schneehase 15. Oktober bis 30. November - Haarraubwild und Raubzeug 15. Oktober bis 31. Dezember - übrige jagdbare Tiere 15. Oktober bis 15. Dezember Regulationsjagd auf Rotwild Sofern die festgelegten Abschüsse von Rotwild (Kahlwild) auf der Hochjagd nicht annähernd erreicht werden, kann die Justiz- und Sicherheitsdirektion im November/Dezember in definierten Gebieten eine Regulationsjagd anordnen. Die betreffenden Vorschriften werden im Amtsblatt publiziert. Winterjagd:
- Haarraubwild (ohne Dachs) Raubzeug und Wasserwild 2. Januar bis 31. Januar §
15 Als tageszeitliche Schusszeiten werden bestimmt: Hochjagd 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr Niederjagd 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr Winterjagd 06.00 Uhr bis 18.30 Uhr Für die Passjagd (ohne Hund und Treiber) auf Haarraubwild während der Niederjagd und der Winterjagd ist die Schussabgabe zur Nachtzeit erlaubt. §
16 Während der Niederjagd, in der Zeit vom 15. Oktober bis 03. November, ist der Mittwoch Schontag mit totalem Jagdverbot. §
17 1. mit totalem Jagdverbot In den nachgenannten Gebieten ist jede Ausübung der Jagd verboten: 1. Eidgenössischer Jagdbannbezirk Huetstock Grenzen: Von der Storegg (P. 1742) in gerader Richtung hinunter bis zur Kreuzung des Weges über den Luterseebach (Bachbett) und diesem entlang zur Engelbergeraa; der Engelbergeraa entlang auf-wärts bis zur Einmündung des Trüebenbaches und der Kantonsgrenze folgend über Bitzistock (P. 1895), den Laubersgrat (P.2449.9), Rotstöckli bis zum Jochstock (P.2563.5) und hinunter zum Jochpass (P.2209.2). In nordwestlicher Richtung der Kantonsgrenze folgend bis zu der Storegg (P.1742); 2. Naturschutzreservat Stansstader-Ried Grenzen: die Riedparzelle, beginnend an der Südgrenze der Parzelle Nr. 371 und von deren südöstlichen Grenzecke zur nordwestlichen Grenzecke des Riedes der Schulgemeinde Stansstad (Parzelle Nr. 131), von da der Grenze des Schulriedes entlang bis zum Rotzbach und diesem entlang bis zur Einmündung in den See sowie 200 m hinaus in das vorgelagerte Seegelände; 3. Wildasyl Schwalmis-Brisen Grenzen: vom Brisen (P.2404) in nordöstlicher Richtung der Kantonsgrenze folgend über den Glatt Grat (P.2191), Risetenstock (P.2290.3), das Hinter Jochli (P.2105), Schwalmisplanggen (P.2195.3), Schwalmis (P.2246.0), Vorder Jochli (P.2002), Jochli-stock (P.2069.8), Gandispitz (P.1996.2) bis zum Zingel (P.1901) und von dort in westlicher Richtung dem äussersten Fluhrand entlang bis zum Einschnitt des Gäntiweges. Dem ordentlichen Fussweg folgend über den Gross Platten-Graben und dem Fussweg entlang bis zur Fusswegkreuzung (P.1261), dem Wildbeobachtungspfad entlang über die Siten zum Aengibach. Dem Aengibach entlang aufwärts bis zur Wasserscheide Stafel (P.1532) und von dort dem markierten Wanderweg entlang über Unter Büelhütte, Satteli (P.1757), Brisenhaus SAC (P.1753), Unterem Stock (P.1713) zum Stockgädeli (P.1632). Von dort der westlichen Felskante des Waldbruders aufwärts folgend über P.2000 und P.1970 in gerader Linie zum Brisen (P.2404); 4. Gnappiried Stans Grenzen: gemäss Naturschutzzone und Zone für militärische Ausbildung lt. Plan in der Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans vom 19.9.1988 (NG 332.12 ). §
18 Die Ausübung der Wasserwildjagd ist in den nach genannten Gebieten verboten: 1. im Raum Stansstad-Stans-Ennetmoos-Hergiswil Grenzen: Vom Zingelsteinbruch an der Kehrsitenstrasse in Stans-stad dem Fusse des Bürgenberges entlang südlich bis an die Liegenschaft Oberst Mühle in Stans. Von dort dem Bürgenberg entlang östlich bis zur Brücke über den Bach bei der Risismühle, von da der Strasse entlang südwestlich bis zur Liegenschaft Elektro-Bachmann in der
Spichermatt, von dort in gerader Linie zum Rotzwinkel und dann der Rotzlochstrasse folgend bis zum Beginn des Hinterbergwaldes hinter den Bauten der im Rotzloch ansässigen Firmen. Vom Beginn des Hinterbergwaldes in gerader Linie über den See zum Hellegg und dann der Kantonsstrasse entlang über Hergiswil bis zur Kantonsgrenze Nidwalden/Luzern. Von dort dem Friedbach entlang bis zur Mündung in den See und dann in gerader Linie zum Ausgangspunkt in Stansstad, Zingelsteinbruch, zurück; 2. im Raum Kehrsiten Grenzen: In Hüttenort vom Seeufer senkrecht aufwärts bis zur Kantonsstrasse vor dem Gasthaus Hüttenort und dann der Strasse entlang über Kehrsiten bis zur Station Kehrsiten-Bürgenstock. Von dort hinunter zum Seeufer und von da 200 m senkrecht zum Ufer in den See hinaus und dann in einem Abstand von 200 m der Uferlinie folgend wieder zurück bis nach Hüttenort; 3. im Raume Ennetbürgen-Buochs-Beckenried Grenzen: Von der Buochlikapelle in Ennetbürgen der Buochli- und Bürgenstockstrasse entlang bis zur Liegenschaft Bitzi und von dort dem Bergfuss entlang bis zum Zeigerstand Herdern. Vom Zeiger-stand Herdern in gerader Linie zur Fadenbrücke und dann der Kantonsstrasse entlang über Buochs bis zum Anschlusswerk der Autobahn; von dort weg der Ridlistrasse folgend zum Träschlibach und dann diesem Bach entlang bis hinunter zur Kantonsstrasse. Von da der Kantonsstrasse folgend durch Beckenried bis zum Beginn der Strasse nach Emmetten und der Rütenenstrasse entlang bis zur St.-Anna-Kapelle. Von der St.-Anna-Kapelle in gerader Linie über den See bis zur Buochlikapelle in Ennetbürgen. §
19 Die zulässige Höchstzahl der Tiere, die vom gleichen Jäger erlegt werden dürfen, sind: 1. Rotwild: 1 Hirsch sowie 3 Kahlwild, unter Vorbehalt von § 21; 2. Gämsen: 2 Gämsen, unter Vorbehalt von § 21; 3. Murmeltier: 1 Murmeltier, unter Vorbehalt von § 21; 4. Rehe: 1 Reh, unter Vorbehalt von § 21; 5. Schneehase: 1 Schneehase; 6. Haarraubwild, Raubzeug, Stockente, Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran: keine Höchstzahl. Allfällige Einschränkungen wegen der Vogelgrippe werden im Amtsblatt veröffentlicht. §
20 Für jeden erlegten Hirsch (sauber ausgeweidet und ohne Geräusch, jedoch mit Haupt und Trophäe) ist zugunsten des Kantons je Kilogramm eine Gebühr von Fr. 3.- zu entrichten. Der Empfang der Gebühr ist auf dem Kontrollschein im Doppel durch die Kontrollstelle zu bestätigen. §
21 Auf der Hochjagd sollen 20 Stück Rotwild, davon 9 Hirsche (inklusive Spiesser) sowie 11 Kahlwild erlegt werden. Jagdberechtigte, denen der Abschuss von Rotwild zusteht, haben die Jagd nach folgenden Vorgaben auszuführen: 3. September bis 20. September: - Hirsche, Spiesser, Alt- und Schmaltiere unter Vorbehalt der Ziffern 2 bis 4 21. September bis 29. September: - Schmaltiere und Kälber unter Vorbehalt der Ziffern 2 bis 4 Wer die Jagd auf Rotwild ausüben will, hat sich ab 11. September telefonisch, täglich vor Jagdbeginn, über das noch zur Verfügung stehende Abschusskontingent zu informieren. Der automatische Telefonbeantworter 041 618 44 93 gibt darüber Auskunft.
Wird das Abschusskontingent der Hirsche und Spiesser vorzeitig erreicht, ist ab diesem Zeitpunkt auch der Abschuss von Alttieren untersagt. Es dürfen jedoch sofort Schmaltiere und Kälber erlegt werden. Ist die Jagd auf Hirsch, Spiesser und Alttier offen, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, selbst wenn die Höchstzahl überschritten werden könnte. Jagdberechtigte, denen der Abschuss von zwei Gämsen zusteht, haben die Jagd gemäss folgender Vorgaben auszuführen: 3. September bis 22. September: 24. September bis 29. September: Gämsbock unter 16 Kilogramm, Bockjährling unter 16 Kilogramm, Geissjährling, Gämskitz Gämsbock, Bockjährling, Geissjährling, Gämskitz Wird als erste Gämse irrtümlich der Abschuss eines Gämsbockes über 16 Kilogramm, eines Bockjährlings über 16 Kilogramm oder eines Gämskitzes vorgenommen, darf als zweite Gämse wahlweise nur noch eine Galtgeiss (bis 22. September 2007), ein Geissjährling, ein Gämsbock unter 16 Kilogramm, ein Bockjährling unter 16 Kilogramm oder ab 24. September 2007 ein Gämskitz erlegt werden. Im kantonalen Wildasyl Schwalmis-Brisen kann in der Zeit vom 3. September bis 19. September die Gämsjagd jeweils am Montag, Dienstag und Mittwoch ausgeübt werden. Es dürfen jedoch nur Galtgeissen, Geissjährlinge, Böcke unter 16 Kilogramm sowie Bockjährlinge unter 16 Kilogramm erlegt werden. Im eidgenössischen Jagdbannbezirk Huetstock kann die Jagd auf Gäms- und Rotwild in der Zeit vom 3. September bis 19. September jeweils am Montag, Dienstag und Mittwoch ausgeübt werden. Beim Gämswild dürfen nur Galtgeissen, Geissjährlinge, Böcke unter 16 Kilogramm sowie Bockjährlinge unter 16 Kilogramm erlegt werden. Für den Abschuss von Rotwild gelten die Vorgaben gemäss Ziffer 1 bis 4 von § 21. Jagdberechtigte ohne Hochjagdpatent dürfen während der Niederjagd wahlweise 1 Rehbock, 1 Rehgeiss oder 1 Rehkitz erlegen. Jagdberechtigte mit Hochjagdpatent dürfen während der Niederjagd 1 Rehkitz erlegen. Rehkitze, die ausgeweidet weniger als 6 Kilogramm aufweisen, gelten als Hegeabschuss. Das Wildbret wird zu Gunsten des Kantons verwertet. Im Sinne einer Hegemassnahme werden auf der rechten Seite der Engelberger Aa (Bannalp, Sinsgäu, Klewen, Oberbauen [ausgenommen im kantonalen Wildasyl Schwalmis/Brisen]) 15 Murmeltiere zum Abschuss frei gegeben. Abschussberechtigt sind die 15 Jahrgang ältesten Jäger und Jägerinnen, welche die Hochjagd gelöst haben. Die Bewilligung wird mit dem Jagdpatent zugestellt. Die separate Abschusskontrollkarte ist vor der Inbesitznahme des erlegten Murmeltieres auszufüllen (sinngemäss gilt § 1 des Reglements über die Abschusskontrolle und Abschussstatistik [NG 841.114 ]). Der Abschuss ist einmalig und gilt als erfüllt auch ohne Beute. §
22 Im eidgenössischen Jagdbannbezirk Huetstock dürfen die Regulierungsmassnahmen durch Jagdberechtigte nur im ausgeschiedenen Gebiet gemäss Kartenausschnitt im Anhang 1 durchgeführt werden. Kritische Schnittstellen im Gelände sind mit gelben Pfosten markiert. Zur Ausübung der Jagd im eidgenössischen Jagdbanngebiet Huetstock darf die Alp- und Forststrasse Engelberg/Gerschnialp (Bobbahn) nicht mit einem Motorfahrzeug oder einem Motorfahrrad befahren werden. Unter das Verbot fällt auch das sich Führenlassen durch berechtigte Dritte. §
23 Waldstrassen, die mit dem Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder sowie dem Zusatz "Waldstrasse" signalisiert sind, dürfen aufgrund von Art. 15 des kantonalen Waldgesetzes 5 zu Jagdzwecken wie folgt täglich befahren werden:
In der übrigen Zeit gilt das Fahrverbot. Darunter fällt auch das sich Führenlassen durch berechtigte Dritte. Zum Abtransport des erlegten Wildes und bei Jagdabbruch dürfen die Waldstrassen jederzeit mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern befahren werden. Eine Rückkehr ins Jagdgebiet auf signalisierten Waldstrassen mit Motorfahrzeugen oder Motorfahrrädern, ist erst nach Ablauf der entsprechenden Sperrzeit gestattet. Ausnahmebewilligungen wie z. B. für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr etc. sind zweckgebunden. Sie gelten nicht zur Ausübung der Jagd. Für die Organisation der gebotenen Nachsuche dürfen Jagdberech-tigte sowie Schweisshundeführer und Schweisshundeführerinnen jederzeit ein Motorfahrzeug benützen. Nach Beendigung der Nachsuche dürfen Jagdberechtigte und Schweisshundeführer und Schweisshundeführerinnen mit dem Motorfahrzeug oder Motorfahrrad an ihren Ausgangsort zurückkehren und die Jagd weiterführen. Der Maschinenweg Alpboden-Oberst Hütti (Gemeinde Wolfenschiessen) darf zu Jagdzwecken nicht befahren werden (Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung vom 15. November 2004). §
24 Jagdberechtigte haben das für die Jagdausübung benützte Motorfahrzeug oder Motorfahrrad mit der vom Amt für Justiz, Jagd und Fischerei, abgegebenen Fahrberechtigung deutlich sichtbar zu kennzeichnen. §
25 Für die Winterjagd werden folgende Tierarten freigegeben: 1. Fuchs; 2. Edelmarder; 3. Steinmarder; 4. Kolkrabe; 5. Krähe; 6. Elster; 7. Eichelhäher; 8. Stockente; 9. Kormoran. §
26 Im Kanton wohnhafte Jagdberechtigte erhalten für jeden im Kanton Nidwalden erlegten und zur Kontrolle vorgewiesenen Fuchs eine Prämie im Betrage von Fr. 10.- sowie für den Dachs im Betrage von Fr. 20.-. Die Prämie wird bei der Wildkontrollstelle Beckenried, Hergiswil, Oberrickenbach, Wolfenschiessen sowie beim Amt für Justiz, Jagd und Fischerei, Stans, gegen Vorweisen der Kontrollkarte ausbezahlt. Zur Verhinderung doppelter Vorweisung ist der Fuchs sowie der Dachs vom Wildkontrolleur zu kennzeichnen (an der rechten Vorderbrante sind die mittleren beiden Nägel zu entfernen). §
27 Werden auf der Hoch- oder Rehjagd offensichtlich verletzte Tiere angetroffen, dürfen diese von einem Jagdberechtigten straffrei erlegt werden, auch wenn er nicht mehr im Besitze einer entsprechenden Wildmarke ist. Vorbehalten bleiben folgende Bedingungen: 1. vor der Besitzergreifung des erlegten Tieres ist der Kontrollschein für Hegeabschüsse auszufüllen; 2. das Wildbret ist zusammen mit dem Kontrollschein für Hegeabschüsse auf eine Kontrollstelle zu überbringen.
Das Wildbret wird zugunsten des Kantons verwertet. Die Trophäe gehört dem Erleger. Verletztes Wild, das am Tag der Beobachtung nicht erlegt werden kann, ist gleichentags einem Wildhüter oder der Polizeizentrale zu melden. §
28 Ausser den in Art. 7 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 6 genannten Tieren werden folgende Tierarten unter Schutz gestellt: 1. Feldhase; 2. Murmeltier, unter Vorbehalt von § 21; 3. Schneehuhn; 4. alle Tauchenten; 5. Birkhahn; 6. führende Rehe, sowie milchtragende, führende Gämsen und Rottiere. IV. IRRTÜMLICHE ABSCHÜSSE §
29 Als Irrtumsabschüsse gelten: 1. Hochjagd: - Abschuss eines milchtragenden, nichtführenden Rottieres; - Abschuss eines Alttieres anstelle eines Rotwildschmaltieres; - Abschuss eines Hirsch- oder Wildkalbes anstelle eines Rotwildschmaltieres; - Abschuss eines Schmalspiessers; - Abschuss einer milchtragenden, nichtführenden Gämsgeiss; - Abschuss einer Gämsgeiss nach dem 24. September; - Abschuss eines Gämskitzes vor dem 24. September; - Abschuss eines Gämsbockes über 16 Kilogramm oder eines Bockjährlings über 16 Kilogramm anstelle einer Galtgeiss, eines Geissjährlings, eines Bockes unter 16 Kilogramm sowie eines Bockjährlings unter 16 Kilogramm. 2. Niederjagd: - Abschuss einer Rehgeiss anstelle eines Rehkitzes; - Abschuss eines Rehbockes anstelle eines Rehkitzes; - Abschuss eines Feldhasen anstelle eines Schneehasen; 3. Nächtliche Passjagd auf Haarraubwild: - Abschuss eines Hasen; - Abschuss eines Dachses während der Winterjagd. In allen übrigen Fällen erfolgt eine Anzeige an das Verhöramt Nidwalden. §
30 Irrtümlich erlegtes Wild, ausgenommen ein nicht jagdbares Wild bei nächtlicher Passjagd, ist gleichentags einem Wildhüter oder auf einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen. Irrtümlich erlegtes Rotwild verbleibt im Besitze des Jägers. Irrtümlich erlegtes Gämswild oder Rehwild ist mit der Wildmarke zu versehen und verbleibt im Besitze des Jägers.
Der Erleger hat keinen Anspruch auf die Trophäe, wenn die Gäms-krickel bei der Gämsgeiss eine Länge über 18 cm und beim Gämsbock über 20 cm aufweisen. In diesem Fall ist der Kopf bei der Vorweisung des Wildes der Kontrollstelle abzugeben. Der Erleger hat keinen Anspruch auf die Trophäe, wenn die Stangenlänge beim Rehbock über 7 cm misst. In diesem Fall ist der Kopf bei der Vorweisung des erlegten Wildes der Kontrollstelle abzugeben. Der Erleger hat keinen Anspruch auf die Trophäe, wenn die Spiesse beim Schmalspiesser eine Länge von über 25 cm aufweisen. Wird auf einer Gruppenjagd mehr Wild erlegt, als Wildmarken zur Verfügung stehen, hat der oder die Erleger für das überzählige Wild den festgesetzten Wertersatz gemäss § 144 der kantonalen Jagdverord-nung zu bezahlen. Wer bei nächtlicher Passjagd ein nicht jagdbares Wild erlegt, hat das Wild an der Abschussstelle zu belassen, vor Raubwild zu sichern und anschliessend sofort eine Meldung an die Polizeizentrale zu erstatten. Das erlegte Wild ist von einem Wildhüter einzuziehen und zugunsten des Kantons zu verwerten. Der Verwertungserlös ist vom Wertersatz abzuziehen. §
31 Für irrtümlich erlegtes Wild sind bei der Kontrollstelle folgende Gebühren zu bezahlen: 1. für das erste, milchtragende, nichtführende Rottier (sauber ausgeweidet und ohne Geräusch) je Kilogramm Fr. 5.-; für alles übrige Rotwild je Kilogramm Fr. 7.-; 2. für eine milchtragende, nichtführende Gämsgeiss Fr. 100.-; 3. für eine Gämsgeiss ab dem 24. September Fr. 150.-; 4. für ein Gämskitz vor dem 24. September Fr. 50.-; 5. für einen Bockjährling über 16 Kilogramm Fr. 50.-; 6. für einen Gämsbock bis und mit 20 Kilogramm Fr. 100.-; 7. für einen Gämsbock über 20 Kilogramm Fr. 200.-; 8. für eine Rehgeiss bis 15 Kilogramm anstelle eines Rehkitzes Fr. 50.-; 9. für eine Rehgeiss über 15 Kilogramm bis und mit 17 Kilogramm anstelle eines Rehkitzes Fr. 100.-; 10. für eine Rehgeiss über 17 Kilogramm anstelle eines Rehkitzes Fr. 150.-; 11. für einen Rehbock mit einer Stangenlänge bis und mit 7 cm, einen Knopf- oder einen Abwurfbock anstelle eines Rehkitzes Fr. 50.-; 12. für einen Rehbock mit einer Stangenlänge über 7 cm anstelle eines Rehkitzes Fr. 300.-; 13. für einen Feldhasen anstelle eines Schneehasen Fr. 80.-; 14. für einen Hasen anstelle eines Haarraubwildes auf der Passjagd Fr. 80.-; 15. für einen Dachs während der Winterjagd Fr. 80.-. Anerkennt der Jäger den Entscheid "milchtragend" des Kontrollorgans nicht, kann er durch den Kantonstierarzt eine histologische Untersuchung des Gesäuges am Veterinäranatomischen Institut der Universität Zürich verlangen. Die Sicherstellung des fraglichen Gesäuges hat durch den Kantonstierarzt zu erfolgen. Die damit verbundenen Verfahrenskosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Jägers. Fällt die Untersuchung zugunsten des Jägers aus, gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons. V. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
32 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Jagdbetriebsvorschriften werden gemäss den Paragraphen 139 und 140 der kantonalen Jagdverordnung bestraft. §
33
Im Weitern bleiben die Vorschriften vorbehalten, die in der Bundesge-setzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, in der kantonalen Jagdverordnung und in den Reglementen über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung sowie über die Abschusskontrolle und Abschussstatistik enthalten sind. §
34 Diese Jagdbetriebsvorschriften treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gelten bis zum Inkrafttreten der Jagdbetriebsvorschriften 2008. Endnoten 1 A 2007, 929 2 NG 841.11 3 NG 841.112 4 841.114 5 NG 831.1 6 SR 922.0
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