Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Laui, Gemeinde G... (786.59)
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Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Laui, Gemeinde Giswil

Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Laui, Gemeinde Giswil vom 7. April 2020 (Stand 28. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 1 ) , Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 9 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 3 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Für die Aue Laui wird erlassen: a. ein kantonaler Schutzplan im Massstab 1 : 7 000; b. ein Reglement zum Schutz und zur Nutzung der Aue Laui, Gemein de Giswil. Ziff. 2 1 Der kantonale Schutzplan und das dazugehörende Reglement können beim Amt für Wald und Landschaft sowie bei der Gemeindekanzlei Giswil und im Internet 4 ) eingesehen werden. Ziff. 3 1 Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. 5 ) 1) GDB 786.11 2) GDB 710.1 3) GDB 710.11 4) https://www.ow.ch ; siehe auch Dokumente im Anhang 5) Vom Kantonsrat genehmigt am 28. Mai 2020 OGS 2020, 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.04.2020 28.05.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 16 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.04.2020 28.05.2020 Erstfassung OGS 2020, 16 3
Bau- und Raumentwicklungsdepartement Sarnen, 03.06.2020 Massstab 1:3'500 Erlassen durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 383 vom 7. April 2020 Genehmigt durch den Kantonsrat am 28. Mai 2020 Ü Informationen Auenperimeter Parzellengrenzen Wege Perimeter am W aldrand 0 50 100 150 200 25 Meter Perimeter 3 m innerhalb Strassenrand / Parzellengrenze Schutzzone Nationale Aue Laui Gemeinde Giswil Festsetzungen
Reglement zum Schutz und zur Nutzung der nationalen Aue Laui, Giswil vom 7. April 2020 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 1 , Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 und 8 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992 2 , Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 3 , Artikel 9 und 26 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (NSV) vom 30. März 1990 4 , Artikel 4 Buchstabe b des Bauge- setzes vom 12. Juni 1994 5 sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Bauge- setz vom 7. Juli 1994 6 , beschliesst:

Art. 1

Zweck 1 Dieses Reglement enthält die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen der natio- nalen Aue Laui, Gemeinde Giswil. 2 Das Schutzgebiet mit dem genauen Grenzverlauf ist auf einem Plan 1:7 000 vom 7. April 2020 eingetragen; er bildet Bestandteil dieses Reglements.

Art. 2

Schutzziele 1 Es gelten die Schutzziele gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Auenverordnung. 2 Ein Abweichen von den Schutzzielen ist zulässig für unmittelbar standortge- bundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkun- gen des Wassers dienen. Wird dadurch die Aue beeinträchtigt, so ist der Verur- sacher zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemes- senen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 3 Unter Beachtung dieser Schutzziele soll eine angepasste Nutzung in den Be- reichen Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasserbau (einschliesslich Kiesent- nahme), Erholung, Jagd und Fischerei weiterhin gewährleistet sein, wobei grundsätzlich keine Intensivnutzung erfolgen darf.

Art. 3

Schutzbestimmungen 1 Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Störungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere: a. das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art, abseits der im Schutzzo- nenplan eingezeichneten Wege; b. das Campieren; c. das Anzünden von Feuern in unmittelbarer Nähe von Bäumen und Gebü- schen; d. das Stören, Fangen, Verletzen und Töten von Tieren mit Ausnahme von inva- siven Neozoen und anderer standortsfremder Tierarten, ausser im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei, sowie das Beschädigen oder Zerstören ih- rer Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege; e. das Aussetzen von Tieren, unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen über die Jagd und Fischerei; f. das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden, ausser im Rahmen der bewil- ligten Jagd;
2/3 g. das Ausgraben und Schädigen von Pflanzen mit Ausnahme der invasiven Neophyten; h. das Einbringen von standortfremden oder nicht einheimischen Pflanzen; i. die Durchführung von Veranstaltungen im Sport- und Freizeitbereich, welche negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume ha- ben; j. das Wegwerfen und Ablagern von Abfällen und Materialien; k. das Errichten und die Umnutzung von Bauten, Werken und Anlagen unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieses Reglements; l. Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt, sofern deren Verträglichkeit mit den Schutzzielen nicht nachgewiesen ist; m. Veränderungen des Geländes, die nicht durch Massnahmen der Naturgefah- renabwehr bedingt sind. 2 das Befahren des Gebietes zur forstlichen, landwirtschaftlichen und wasserbau- lichen Bewirtschaftung sowie zum Unterhalt von Werkleitungen ist gestattet.

Art. 4

Bewilligungen 1 In Absprache und Koordination mit der Einwohnergemeinde kann das Bau- und Raumentwicklungsdepartement bewilligen: a. die Realisierung von Hochwasserschutzmassnahmen, die dem Schutze des Menschen und erheblicher Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen des Wassers dienen; b. die Realisierung von Vorhaben, die der Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts dienen; c. Bauten und Anlagen, welche der ökologischen Aufwertung dienen; d. weitere, begründete Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gemäss Artikel 3 dieses Reglements. 2 Keiner speziellen Bewilligung bedürfen: a. die unveränderte Nutzung und der Unterhalt gesetzlich bewilligter Bauten, Werke und Anlagen; b. die den Schutzzielen angepasste forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Nutzung. Der Abschluss spezieller Vereinbarungen bleibt vorbehalten c. das Aussortieren und Einbauen von grösseren Steinblöcken zum Schutz der bestehenden Schutzbauten im Gewässerbereich unmittelbar am Dammfuss im Rahmen der Kiesbewirtschaftung.

Art. 5

Kiesbewirtschaftung Im Schutzgebiet ist die Kiesbewirtschaftung zum Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor Naturgefahren notwendig. Die Kiesbewirtschaftung inklusive deren Materialzwischenlagerung wird durch Konzessionen oder Bewil- ligungen nach dem Wasserbaugesetz 7 geregelt. Sie stellen sicher, dass die Bewirtschaftung unter grösstmöglicher Schonung und Einhaltung der Schutzzie- le erfolgt.

Art. 6

Vollzug Das zuständige Amt: a. sorgt für die Information von Besuchenden; b. kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
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Art. 7

Strafbestimmungen Nach Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Artikel 34 der Naturschutzverordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, insbesondere wer die geschützte Aue zerstört, schwer beschädigt oder den Schutzbestimmungen und Bewilligungen zuwiderhandelt.

Art. 8

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. Sarnen,7. April 2020 Im Namen des Regierungsrats Landammann: Josef Hess Landschreiberin: Nicole Frunz Wallimann 1 SR 451 2 SR 451.31 3 SR 700 4 GDB 786.11 5 GDB 710.1 6 GDB 710.11 7 GDB 740.1 (Art. 29)
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