Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs (865.11)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs

Stand: 1. Januar 2016 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förde rung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsverordnung, FVV) 9 vom 25. März 1972 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von A rt. 17 des Gesetzes vom 25. April 1971 über die Förderung des Fremdenv er- kehrs (Fremdenverkehrsgesetz) 2 beschliesst: I. KANTONSBEITRÄGE

§ 1 Grundsatz

Der Kanton fördert den Fremdenverkehr durch Beiträge aus dem Fremdenverkehrsfonds. Auf die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages besteht kein Rechtsa n- spruch.

§ 2 Beiträge für Fremdenverkehrswerbung

Beiträge für Fremdenverkehrswerbung werden für kantonale und re - gionale Werbung ausgerichtet; Beiträge an regionale Werbung sin d nur zulässig, wenn alle Kantone der Region entsprechende Leistungen erbringen. Die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge ist durch Aufla- gen und Bedingungen sicherzustellen. Zweckwidrig verwendete Beiträge sind zurückzufordern.

§ 3 Beiträge für Anlagen und Einrichtungen

Der Kanton kann im Rahmen von Ar t. 3 des Fremdenverkehrsgeset- zes Beiträge leisten an:
Fremdenverkehrsverordnung, FVV 2 1. den Bau von Anlagen u nd Einrichtungen, wie: a) Wander- und Sparzierwege; b) Parkanlagen; c) Erholungsanlagen wie Kunsteisbahnen, Schwimmbäder, Ten- nisplätze usw.; 2. den Erwerb von Boden und die Errichtung von Dienstbarkeiten zur Sicherstellung von Skiw egen, Strandpar zellen usw. Beiträge können juristischen Personen des öffentlichen und priv aten Rechts sowie Personengesellschaf ten gewährt werden; in Ausnahme - fällen können auch natürliche Personen Beiträge gewährt werden.

§ 4 2. Voraussetzungen

Beiträge an Anla gen und Einrichtungen k önnen gewährt werden, wenn diese jedermann zugänglich sind, der Erschliessung einer G e- gend des Kantons für den Fremdenverkehr dienen und nach Grösse und Kosten den touristischen Mög lichkeiten der Gegend angemesse n sind. Der Kanton fördert insbesondere den Bau von Anlagen und Einrich - tungen in Gemeinden, die günstige Voraussetzungen für den Fremd en- verkehr und beschränkte andere w irtschaftliche Entwicklungsmögl ich- keiten besitzen. Die Ausrichtung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

§ 5 3. Vorkehren der Gemeinden

Beiträge dürfen nur gewährt werd en, wenn die in Frage kommenden politischen Gemeinden: 1. einen mindestens gleich hohen n; 2. für eine zweckmässige Fremden verkehrsorganisation sorgen und eine angemessene Ku 3. die Entwicklung des Fremdenve rkehrs durch Bau- und Planungs- vorschriften fördern; 4. für die Schaffung von hinreichenden Parkierungsmöglichkeiten besorgt sind; 5. für einwandfreies Trinkwasser sowie für die fachgerechte Abw as- ser- und Kehrichtbeseitigung sorgen.
Fremdenverkehrsverordnung, FVV Stand: 1. Januar 2016 3

§ 6 Gemeindebeiträge

Die Gemeinden können ihren Beitrag in Geld oder in anderer Form erbringen. Leistungen Dritter können auf den Gemeindebeitrag angerechnet werden; für die Ausrichtung dieser Leistungen haftet die Gemein de. Abmachungen, wonach die Gemeindebeiträge o der die Leistungen Dritter nachträglich zurückbezahlt werden müssen, sind verboten ; bei Widerhandlungen gegen diese Best immungen wird der Kantonsbeitra g samt Zins zur Rüc kzahlung fällig. Für die Rückforderung der Gemeindebeiträge sind die Bestimmun- gen von § 8 sinngemäss anzuwenden.

§ 7 5. Auszahlung

Die Beiträge werden in der Regel nach Abnahme der Anlage oder E in- richtung, ausnahmsweise nach Massgabe des Baufortschrittes ausb e- zahlt.

§ 8 6. Rückforderung

Die Kantonsbeiträge sind zurückzufordern wenn: 1. Beitragsbedingungen nicht erf üllt oder Auflagen nicht eingeh alten werden; 2. die Anlagen und Ein richtungen nicht ordnu ngsgemäss unterhalt en werden; 3. die Anlagen und Einrichtungen ihrem Zweck entfremdet werden. Der Regierungsrat kann von der Rückforderung absehen, wenn Um- stände vorliegen, die eine Rückf orderung als unbillig erscheine n lassen. Zurückgeforderte Kantonsbeiträge sind dem Fremdenverkehrsfonds zuzuweisen.

§ 9 Beitragsgesuche

Gesuche um die Ausrichtung von K antonsbeiträgen sind schriftlic h und begründet vor der Inangriffnahme der entsprechenden Massnahmen beim Regierungsrat einzureichen.
Fremdenverkehrsverordnung, FVV 4

§ 10 b) für Fremde

nverkehrswerbung Gesuche um Beiträge für Fremdenverkehrswerbung müssen die erfor - derlichen Angaben über die gepl anten Massnahm en enthalten.

§ 11 c) für Anlagen

und Einrichtungen Gesuche um Beiträge für Anlage n und Einrichtungen müssen von folgenden Unterl agen im Doppel b egleitet sein: 1. Situationsplan; 2. Projektbeschreibung mit den zugehörigen Plänen; 3. kubische Berechnung und Baubeschrieb, wenn die Erstellung ei ner Hochbaute geplant ist; 4. Zusammenstellung der Anlagekosten; 5. Zusicherung des Gemeindebeitrages; 6. Finanzierungsplan. Es können weitere Unterlagen verlangt werden.

§ 12 2. Prüfung

Die zuständige Direktion 7 holt nötigenfalls Erg änzungsberichte der beteiligten Gemeinden und Fremdenverkehrsorganisationen ein, pr üft die Gesuche auf die Vollständigkeit der Beilagen und leitet sie mit Be- richt und Antrag an die zuständi ge Delegation des Regierungsrat es weiter. Bericht und Antrag haben zu enthalten: 1. Stellungnahme zur vorgesehenen Massnahme; 2. Vorschlag betreffend die Höh e des auszurichte nden Kantonsbei - trages; 3. Vorschlag betreffend Bedingungen und Auflagen.

§ 13 b) durch die zuständige Delegation

Die zuständige Delegation des Regierungsrates prüft Bericht und Antrag der Direktion 7 rat weiter.

§ 14 Beitragsfestsetzung

Die Kantonsbeiträge wer den nach Art. 4 des Fremdenverkehrsgeset - zes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durch den Regie- rungsrat festgesetzt.
Fremdenverkehrsverordnung, FVV Stand: 1. Januar 2016 5 Es dürfen keine Beitragszusicher ungen erfolgen, die Beitragsrat en für mehrere Jahre zur Folge haben. Die Beschlussfassung hat jährlic h im Laufe des Monats Oktober z u erfolgen.

§ 15 Überwachung

Die zuständige Direktion überwacht die richtige Verwendung der Beiträge. Zweck, Auflagen und Rückerstattun angemerkt werden. Die zuständige Direktion 7 kann im Sinne von Art. 5 des Fremdenver- kehrsgesetzes 2 Beitragsempfänger verpflichten, regelmässig Bericht zu erstatten. II. BEHERBERGUNGSTAXE

§ 16 Taxpflicht

Die Pflicht für die Ab gabe der Beherbergungs taxe richtet sich n ach

Art. 8 und 11 des Fremdenverkehrsgesetzes 2

. Die kantonale Beherbergungstaxe wird auch geschuldet, wenn eine Gemeinde auf die Erhebung einer Kurtaxe verzichtet. 6

§ 17 Höhe der Taxe

6 1. allgemein Die Beherbergungstaxe beträgt je Gast und Logiernacht: 1. für Beherbergungsbetriebe Fr. -.50; 2. für alle übrige n Fälle Fr. -.30.

§ 18 2. Pauschalierung

5 Eigentümer von Ferien häusern oder Ferienwohnungen sowie Dauer- mieter von Ferienwohnungen, die ei nen Mietvertrag von mindesten s zwölf Monaten abgeschlossen haben, bezahlen zusätzlich zur erho be- nen Kurtaxe anstelle des Ansatzes gemäss § 17 Ziff. 2 eine Jahr espau- schale von Fr. 6.- je Bett; für bezahlende Gäste ist die ordent liche Be- herbergungstaxe zu entrichten.
Fremdenverkehrsverordnung, FVV 6

§ 19 Register der Abgabepflichtigen

Die Gemeinden führen ein Register über die der Abgabepflicht fü r die Beherbergungstaxe unterstehenden Inhaber von Bet rieben, Wohnun- gen, Zimmern und Zeltplätzen.

§ 20 Veranlagung und Bezug

1. allgemein Die Veranlagung und der Bezu g obliegen den Gemeinden. Wenn eine Gemeinde die Veranlagu ng und den Bezug der Kurtaxen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts über- trägt, kann sie mit dem gleichen Vertrag auch die Veranlagung u nd den Bezug der Beherbergung staxe dieser juristischen Person übertrag en; der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direkti on 7 .

§ 21 2. Meldeformular

Als Grundlage für die Veranlagung der Beherbergungstaxe dient e in vom Kanton zur Ve rfügung gestelltes Meldeformular. Dieses Meldeformular ist von den Gemeinden den abgabepflichtige n Inhabern von Betrieben, Wohnunge n, Zimmern und Zeltplätzen unen t- geltlich abzugeben. Inhaber von Beherberg ungsbetrieben haben di e Meldeformulare mo- natlich, die übrigen Taxpflichtigen bis zum 15. Mai für die Mon ate No- vember bis April beziehungsweise bis zum 15. November für die M ona- te Mai bis Oktober vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt b ei der Gemeindekanzlei im Doppel einzureichen; eines der Doppel ist vo n der Gemeindeverwaltung an die Staatskasse weiterzuleiten. Inhaber von Wohnungen, für die ein e Jahrespauschale erhoben wir d, haben ihre Meldeformulare für das laufende Jahr bis Ende Oktobe r ein- zureichen. 5

§ 22 3. Rechnungsstellung

Die Gemeinden stellen auf Grund der eingegangenen Meldeformula- re gemäss § 21 Abs. 3 monatlich, halbjährlich oder jährlich Rec hnung. Der Staatskasse sind Rechn ungsdoppel zuzustellen.

§ 23 4. Inkasso

Das Inkasso der Beherbergung staxe obliegt den Gemeinden.
Fremdenverkehrsverordnung, FVV Stand: 1. Januar 2016 7 Die Gemeinden haben die Beherbergungstaxen jährlich der Staats- kasse zu überweisen. 5

§ 24 Aufsicht

Die kantonalen Kontrollorgane sind befugt, im Zusammenhang mit der Erhebung der Beherber gungstaxen die erforde rlichen Kontrollen d urch- zuführen und in die Do ppel der Anmeldescheine Einsicht zu nehme n. III. FREMDENVERKEHRSFONDS

§ 25 Verwaltung

Die Verwaltung des Fre mdenverkehrsfonds obl iegt der Finanzdirek tion. IV. KURTAXEN

§ 26 Grundsatz

Eine Kurtaxe kann im Rahmen der A rt. 9, 10 und 12 des Fremden- verkehrsgesetzes erhoben werden. Die Gemeinden können Gebiete, di e über eine eigene Fremdenver- kehrsorganisation verfügen und von den Leistungen der aus dem K urta- xenertrag bezahlten Massnahmen keinen Nutzen ziehen, von der Ta x- pflicht befreien. Für Gebiete, die nicht im gleich en Ausmass Nutzniesser der Leis tun- gen sind, haben die Ge meinden besondere Taxansätze festzulegen. Die Pflicht zur Entrichtung einer Kurtaxe richtet sich nach Art . 11 des Fremdenverke hrsgesetzes 2 .

§ 27 Verwendung

Aus dem Ertrag der Kurtaxen dürfen nur Anlagen und Einrichtunge n, deren Bau und Unterhalt nicht zu m ordentlichen Aufgabenbereich von Gemeinden gehören, sowie Veranstaltungen unterstützt werden. Für die Werbung dürfen keine Kurtaxmittel verwendet werden.
Fremdenverkehrsverordnung, FVV 8

§ 28 Buchführung

Politische Gemeinden oder jurist ische Personen, denen die Veran la- gung und der Bezug sowie die Verwendung der Kurtaxen übertragen wurde, haben über die Kurtaxen ge sondert Buch zu führen und spä tes- tens drei Monate nach dem Ende d es Rechnungsjahres der zuständi - gen Direktion 7 eine Abrechnung vorzulegen. V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 29 ...

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§ 30 Vollstreckbarkeit

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die Erhebung der Beherbergungstaxe sowi e der Kurtaxe sind vo Sinne von Art. 80 des Bundesgese tzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3 gleichgestellt. VI. ÜBERGANGS-, STRAF- U ND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 31 Anpassung bestehender Kurtaxenreglemente

Bestehende Reglemente über die Er hebung von Kurtaxen sind bis zum 31. Dezember 1 973 dieser Verordn ung anzupassen. Nicht angepasste Reglemente verl ieren nach Ablauf dieser Über- gangsfrist ihre Gültigkeit.

§ 32 Strafbestimmung

Mit Busse 8 wird bestraft: 1. wer durch falsche Angaben einen Kanton sbeitrag erwirkt; 2. wer die kantonale Beherbergungstaxe oder die Kurtaxe ganz od er teilweise hinterzieht. Unter falschen Angaben erwirkte Kantonsbeiträge sind samt Zins zu- rückzuerstatten. Hinterzogene Beiträge für die Be herbergungstaxe oder die Kurtax e sind samt Zins nachzuzahlen.
Fremdenverkehrsverordnung, FVV Stand: 1. Januar 2016 9

§ 33 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt gemäss Art. 46 d es Organisationsgesetzes 4 in Kraft. ____________________ 1 A 1972, 440, 923 2 NG 865.1 3 SR 281.1 4 NG 151.1 (heute aufgehoben) 5 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. September 1985, A 198 5, 1071, 1294; in 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24. November 1993, A 1993 , 1868; A 1994, 450; in Kraft seit 1. März 1994 7 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 19 94, 682 8 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881 , 1338; in Kraft seit
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