Dienstreglement über die Kantonspolizei (911.111)
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Dienstreglement über die Kantonspolizei

911.111 Dienstreglement über die Kantonspolizei vom 12. Oktober 1992 1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 1 Ziff. 1 der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung) 2 , beschliesst: §
1 Grundsatz Das Dienstreglement enthält die für den Vollzug und die Organisation des Polizeidienstes notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht im Polizeigesetz 3 §
2 Andere Regelungen Polizeidirektion und Polizeikommando sind ermächtigt, die bestehende Polizeigesetzgebung durch Weisungen zu ergänzen. §
3 Organisation/Führungsstruktur Die Organisation und Führungsstruktur des Polizeikorps richtet sich nach dem in Anhang 1 enthaltenen Organigramm. §
4 Dienstabteilungen, Dienststellen Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Dienstabteilungen: 1. Kommandodienste; 2. Kriminalpolizei und Staatsschutz; 3. Verkehrs- und Sicherheitspolizei; Die Abteilung Kriminalpolizei und Staatsschutz gliedert sich in folgende Dienststellen: - Fahndung; - Kriminaltechnischer Dienst; - Strafregister; - Informationsdienst/Informatik. Die Abteilung Verkehrs- und Sicherheitspolizei umfasst die folgenden Dienststellen: - Dienste/Administration/Technik; - Einsatzzentrale; - Seepolizei; - Verkehrserziehung. §
5 Dienstgrade, Stellenplan Die Zahl der Dienstgrade gemäss § 7 Ziff. 5 und 6 der Polizeiverordnung richtet sich nach dem Stellenplan in Anhang 2 dieses Dienstreglementes. §
6 Rechtskraft Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Das Dienstreglement über die Kantonspolizei vom 19. September 1988 4 wird aufgehoben. (Die Anhänge 1 und 2 sind nur in der gedruckten Gesetzessammlung enthalten.)
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