Reglement über die Haltung von Polizeihunden (911.115)
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Reglement über die Haltung von Polizeihunden

911.115 Reglement über die Haltung von Polizeihunden vom 4. November 1996 1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 1 Ziff. 7 lit. k der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung) 2 , beschliesst: §
1 Haltung Das Halten von Polizeihunden durch Mitglieder des Polizeikorps ist zu fördern. §
2 Zulassung Über die Zulassung eines Polizeibeamten als Polizeihundeführer entscheidet der Polizeikommandant. §
3 Unterstellung Die Polizeihundeführer unterstehen einem Obmann aus ihren Reihen, der durch das Polizeikommando bestimmt wird. Der Obmann ist für die gesamte Ausbildung von Mann und Hund sowie für alle administrativen Belange des Polizeihundewesens verantwortlich. §
4 Anschaffung Vor der Anschaffung eines Polizeihundes trifft der Obmann die notwendigen Abklärungen bezüglich Eignung des Hundes und stellt dem Polizeikommando Antrag. Eigentümer des Hundes ist der Hundeführer. §
5 Futtergeld Der Hundeführer hat Anspruch auf eine monatliche Futtergeldentschädigung von Fr. 150.-. §
6 Ankaufsentschädigung Nach Bestehen der obligatorischen Wesensprüfung wird dem Hundeführer eine einmalige Ankaufsentschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet. Der Verkauf des Hundes bedarf der Bewilligung des Polizeikommandos. Dabei ist die Ankaufsentschädigung zurückzuerstatten, sofern der Hund das zehnte Altersjahr noch nicht erreicht hat. §
7 Abgang Einsatzfähige Hunde, welche krankheitshalber oder im dienstlichen Einsatz eingehen, werden wie folgt entschädigt: Hund mit Wesensprüfung Fr. 500.- Hund mit Brevet A/B Fr. 750.- Hund mit Brevet C Fr. 1000.- §
8 Versicherung Für Polizeibeamte, welche im Polizeidienst Hunde verwenden, erstreckt sich die Versicherung auch auf ihre Haftpflicht als Halter der Tiere. §
9 Ausbildung Der Hundeführer ist für die Ausbildung seines Hundes selber verantwortlich. Der Obmann ist für die Ausbildung der Hundeführer zuständig. Die polizeispezifische Aus- und Weiterbildung von Mann und Tier erfolgt innerhalb des Polizeihundeführervereins "Pilatus" nach einem Jahresplan. Diese Übungszeiten gelten als Dienstzeiten. §
10 Der Hundeführer ist für die ordnungsgemässe Haltung seines Tieres verantwortlich. §
11
Der Hundeführer tritt mit dem Hund zum Dienst an und hat diesen je nach Auftrag auch im Dienst mitzuführen. §
12 Der Hundeführer ist bereit, jederzeit in Einsatz gebracht zu werden. Bei der Dienstplangestaltung ist darauf zu achten, dass immer ein Hundeführer in Bereitschaft ist. §
13 Es ist über jeden Polizeihundeeinsatz ein separater Bericht an den Obmann und das Polizeikommando zu erstellen. §
14 Die Kosten für Aufwendungen des Veterinärs werden vom Kanton übernommen. Bei grobfahrlässigem Verhalten oder unordentlicher Tierhaltung, die zur Erkrankung oder Verletzung des Hundes führten, werden die Kosten ganz oder teilweise dem Hundeführer überbunden. §
15 Die jährliche Hundetaxe wird vom Kanton übernommen. §
16 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Das Reglement vom 19. September 1988 ist aufgehoben.
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