Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen
Stand: 1. Januar 2016 1 Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielgesetz, SpG) 11 vom 02. Juli 1997 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt: 1. 12 2. die gewerbsmässige Verwendung von Geldspielautomaten; 3. den Betrieb von Spiellokalen mit Geldspielautomaten; 4. 6 ...
Art. 2 Begriffe 1. Geldspielautomaten
Geldspielautomaten sind die bund esrechtlich zugelassenen Spiela uto- maten, die Gewinne in Form von Geld, Waren, Jetons, Gutscheinen , Gutschriften oder anderen geldwerten Leistungen ermöglichen.
Art. 3 2. Spiellokale Spiellokale sind Räumlichkeiten, die einen selbständigen und un
ab- hängigen Betrieb bilden und in denen höchstens vier Geldspielau toma- ten zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind. E s kön- nen weitere Spiel- ode en. Die Einrichtung von Jackpot-Systemen in einem oder mehreren Spiellokalen
Art. 4 ... 6
Spielgesetz, SpG 2
Art. 5 Zutritt sberechtigung
Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Spielen an Geldspielautoma ten untersagt. ... 6 Von Jugendlichen kann der Nachweis ihres Alters mittels Ausweis verlangt werden. II. LOTTOMATCH
Art. 6-7a ... 12
III. GELDSPIELAUTOMATEN
Art. 8 Bewilligungspflicht Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten sind bewi lli-
gungspflichtig. Die Bewilligung kann mit Auflage n zur Sicherung eines ordnungsg e- mässen Spielbetriebs verbunden werden.
Art. 9 Standort 6
Geldspielautomaten dürfen nur in bewilligten Gastgewerbebetrieb en und Spiellokalen aufgestellt werden.
Art. 10 Gastgewerbebetrieb Je Gastgewerbebetrieb darf höchs tens ein Geldspi
elautomat aufge - stellt werden. Die Bewilligung ist auf den Namen der Wirtin oder des Wirtes zu er- teilen. Der Geldspielautomat ist so im Restaurant aufzustellen, dass er dau- ernd beaufsichtigt werden kann. Fernsehanlagen allein sind zur Über- wachung nicht hinreichend.
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Art. 11 Höchsteinsatz Es dürfen nur Geldspielautomate n mit einem Höchsteinsatz bis
Fr. 2.- aufgestellt und betrieben werden. ... 6
Art. 12 Abgaben Für einen Geldspielautomaten sin d je Kalenderjah
r folgende Abga - ben zu entrichten: 1. bis Fr. 1.- Höchsteinsatz Fr. 1700.- 2. bis Fr. 2.- Höchsteinsatz Fr. 2800.- 3.-5. ... 6 Die Abgaben sind jährlich zum v oraus auf den 1. Januar zu entri chten. Für Bewilligungen, die nicht für das ganze Kalenderjahr gültig sind, wird die Abgabe anteilsmässig erhoben. Erlischt die Bewilligun g vor Ablauf des Kalenderjahres, ist die Abgabe anteilsmässig zurückzuerstatten. Bei einem Bewilligungsentzug e rfolgt keine Rückerstattung.
Art. 13 Entzug der Bewilligung Die Bewilligung kann vom zuständig en Amt entzogen werden, wenn:
1. die Funktionstüchtigkeit oder die Betriebssicherheit eines G eld- spielautomaten beeinträchtigt ist; 2. eine Auflage nicht erfüllt wird; 3. die Abgabe trotz Mahnung und Fr istansetzung nicht bezahlt wi rd. IV. SPIELLOKALE
Art. 14 Bewilligungspflicht Der Betrieb eines Spiellokals mi t Geldspielautomaten ist bewill
i- gungspflichtig. Die Bewilligung kann mit Auflage n zur Sicherung eines ordnungsg e- mässen Spielbetriebs verbunden werden.
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Art. 15 Voraussetzungen 1. persönliche
Die Bewilligung wird Personen erteilt, die volljährig sind, nic ht unter umfassender Beistand schaft stehen und gu t beleumundet sind. 11 Die verantwortliche Stellvertret ung der Bewilligu ngsinhaberin b ezie- hungsweise des Bewilligungsinhab ers hat dieselben persönlichen Vor- aussetzungen zu erfüllen. Juristische Personen und Handelsgesellschaften haben ihren Betr ieb durch eine persönlich verantwort liche Bewilligungsinhaberin ode r einen Bewilligungsinhaber führen zu lassen.
Art. 16 2. Räumlichkeiten Für die Erteilung eine r Bewilligung müssen:
1. die bau-, gesundheits- und fe uerpolizeilichen Vorschriften e rfüllt sein; 2. die als Spiellokal vorgesehenen Räume über eine gute mechani - sche Lüftung (Zu- und Abluft) ve rfügen, leicht zu gänglich, kont rol- lierbar und so beschaffen sein, dass für die Nachbarschaft kein e übermässigen Einwirkungen entstehen.
Art. 17 3. Parkplätze Für je fünf Geldspiel- oder Spiel automaten ist ein Autoabstellp
latz zu schaffen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse die Einhaltung di eser Normzahl nicht, ist gemäss der entsprechenden Gesetzgebung der Gemeinde je fehlenden Parkplatz eine Ersat zabgabe zu entrichten .
Art. 18 Öffnungszeiten Spiellokale dürfen von 10.00 Uhr bis 0.30 Uhr geöffnet sein.
Art. 19 Abgabe von Speisen u nd Getränken, Warenhandel
In den Spiellokalen mit Geldspie lautomaten ist d ie Abgabe von S pei- sen und Getränken aller Art untersagt; das Mitbringen von alkoh olischen Getränken ist verboten. Der Handel mit Waren aller Art is t in den Spiellokalen untersag t.
Art. 20 Aufsicht Der Geldspielbetrieb ist ununterbrochen zu beaufsichtigen.
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Art. 21 Abgaben Je Kalenderjahr ist eine Abgabe v on Fr. 2000.- zu entrichten.
Die Abgaben für die einzelnen Ge ldspielautomaten sind zusätzlic h zu bezahlen. Die weiteren Bestimmungen von Art. 12 gelten sinngemäss.
Art. 22 Entzug der Bewilligung Eine Bewilligung ist vorübergeh end oder dauernd z
u entziehen, w enn: 1. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt w erden; 2. die verantwortliche Person de n Aufsichtspflichten nicht nach kommt und deswegen wiederholt Anzeige erfolgt, oder wenn diese wie- derholt gegen andere Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen sich darauf stützende Ver fügungen verstossen hat; 3. mit dem Betrieb des Spiellokal s eine unzumutbare Ruhestörung für die Umgebung oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung verbunden ist; 4. die Abgaben trotz Mahnung und Fristansetzung nicht bezahlt w er- den. V. KURSAAL - CASINOS
Art. 23-31 ... 6
VI. KONTROLLE UND BESCHLAGNAHME
Art. 32 Kontrolle Das zuständige Amt ist befugt, d ie Betriebe und die Geldspielau
to- maten zu kontrollieren. Die Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber und deren Personal haben den zuständigen O rganen jederzeit Zutritt zu gew ähren sowie deren Kontrollen zu dulden und zu erleichtern.
Art. 33 Beschlagnahme Unbefugterweise aufgestellte ode r nicht gemäss der Bewilligung
be- triebene Geldspielautomaten werden zusammen mit den Spielgelder n beschlagnahmt.
Spielgesetz, SpG 6 Umgangene Bewilligungs gebühren und Abgaben sind nachzubezah- len. VII. VOLLZUG, RECHTSSCHUTZ, STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 34 Amt Das zuständige Amt vollzieht all e dem Kanton zufallenden Aufgab
en, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
Art. 35 Regierungsrat 6
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor derli- chen Bestimmungen.
Art. 36 Gebühren 7
Die Gebühren für die Bewilligungs verfahren werden nach der Ge- bührengesetzgebung 8 festgesetzt.
Art. 37 ... 13
Art. 38 Strafbarkeit Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse 10
be- straft. VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 39 Anpassung an das neue Recht Bisherige Bewilligungen für Geldspielautomaten sowie für Spiell okale
bleiben im Rahmen dieses Gesetzes gültig.
Art. 40 Hängige Verfahren Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche sind nach neuem Recht zu entscheiden. Die Gesuche sind
von der nach neuem Recht zuständigen Behörde zu behandeln. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Regierungsrat oder beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerden sind nach dem bish e- rigen Recht zu entscheiden.
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Art. 41 Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fa kultativen Referendum; es ist im
Amtsblatt zu veröffent lichen und in die Gese tzessammlung aufzun ehmen. Der Regierungsrat le gt den Zeitpunkt d es Inkrafttretens 3 fest. Alle mit diesem Gesetz in Wide rspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 25. April 1982 übe r das Spielen in öffentlichen Lokalen sowie die gewerbsmässige Ve rwen- dung von Spiel- und Unterhal tungsautomaten (Spielgesetz) 4 sowie die Vollziehungsverordnung vom 15. Oktober 1982 (Spielverordnung) 5 . ______________________ 1 A 1997, 1033, 1539, 1968 2 NG 265.11 3 A 1997, 1968; Datum des Inkrafttretens: 24. November 1997 4 A 1982, 897 5 A 1982, 1619, A 198 3, 3; NG 933.11 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 6. Juni 2001, A 2001, 813 , 1154; in Kraft seit 7 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 93 5, 1252; in Kraft seit 8 NG 265.5 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 7. Juni 2006, A 2006, 951 , 1356; in Kraft seit 10 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in 11 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. Dezember 2011, A 2011 , 1743; A 2012, 12 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. Mai 2014, A 2014, 960 , 1489; in Kraft seit 13 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881 , 1338; in Kraft seit
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