Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (933.2)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken

Stand: 1. Januar 2015 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Kantonales Spielbankengesetz) vom 6. Juni 2001 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von A rt. 13 und 43 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über das Glücks - spiel und über die Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) 2 , beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: 1. die Errichtung von Spielbanken mit Bundeskonzession zu ermög li- chen; 2. die Mitwirkung von Kanton und Standortgemeinde bei der Ertei von Standortkonze 3. die Erhebung einer kantonalen Spielbank enabgabe zu regeln.

Art. 2 Stellungnahme zur Standortkonzession

1. Verfahren Die Stellungnahmen zu einem Gesu ch für eine Stan dortkonzession werden vom Regierungsrat und vom Gemeinderat abgegeben. Der Regierungsrat übermittelt seine Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Standortgemeinde an die zuständige Bundesbehörde .

Art. 3 2. Begründung

Die Stellungnahmen erfolgen unter Beurteilung folgender Bereich e: 1. Eignung des Standortes, insbeso ndere unter bau-, planungs-, um- weltrechtlichen und sozialen Gesichtspunkten; 2. volkswirtschaftlicher Nutzen der Spielbank für die Standortr egion; 3. Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit im Bereich der Spielbanken.
Kantonales Spielbankengesetz 2

Art. 4 Kantonale S

pielbankenabgabe 1. Grundsatz Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken m it einer Konzession B eine kantonale Spielbankenabgabe. Die Festlegung des Abgabesatzes, die Veranlagung und der Bezug sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern durch den Kanton er- folgen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, soweit dieses Ge - setz keine Bestimmungen enthält.

Art. 5 2. Abgabesatz

Der kantonale Abgabesatz beträgt 40 Prozent des Abgabesatzes ge - mäss den Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 6 3. Veranlagung und Bezug

Das kantonale Steueramt ist zuständig für die Veranlagung und d en Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe. Der Regierungsrat kann Veranlagung und Bezug der eidgenössi- schen Spielbankenkommission übertragen.

Art. 7 4. Verwendung der Spielbankenabgabe

Der Ertrag der kantonalen Spiel bankenabgabe fliesst an den Kan- ton. 6 Vorbehalten bleibt die Beteiligung anderer Kantone am Ertrag de r Spielbankenabgabe gestützt auf interkantonale Vereinbarungen.

Art. 8 5. Beschwerde

Veranlagungsverfügunge n können binnen 20 Tag en nach erfolgter Z u- stellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer den.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

1. Spielgesetz Das Gesetz vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielgesetz) 4 wird wie folgt geändert: ...
Kantonales Spielbankengesetz Stand: 1. Januar 2015 3

Art. 10 2. Verwaltun

gsgebührenverordnung Im Anhang der Verordnung vom 20. Mai 1987 über die amtlichen Ko s- ten der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebührenverordnung) 5 wird im Gebührentarif die Position 5.27 lit. c) aufgehoben.

Art. 11 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor derli- chen Bestimmungen.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat le gt den Zeitpunkt d es Inkrafttretens 1 fest. _____________________ 1 A 2001, 813, 1154; Datum des Ink rafttretens: 1. September 2001 2 SR 935.52; BBI 1998 5726 3 NG 761.1 4 NG 933.1 5 NG 265.11 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 22. Oktober 2014, A 2014, 1873, A 2015, 52;
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