REGLEMENT über die Stützpunktfeuerwehren
REGLEMENT über die Stützpunktfeuerwehren (Stützpunktfeuerwehrreglement; SFWR) (vom 15. Dezember 2009 1 ; Stand am 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über den Feuerschutz (FSG) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement vollzieht das Gesetz über den Feuerschutz im Bereich Organisation, Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr, soweit der Kanton zuständig ist.
2 Es bezeichnet die Stützpunktfeuerwehren und regelt den Einsatz, die Organisation, die Aufgaben und die Ausrüstung sowie die Kostenverteilung.
3 Es bestimmt die Alarmordnung.
2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben
Artikel 2 Stützpunktfeuerwehren
Als Stützpunktfeuerwehren werden bestimmt:
a) Feuerwehr Altdorf;
b) Feuerwehr Andermatt;
c) Feuerwehr Erstfeld.
1 AB vom 24. Dezember 2009
2 RB 30.3111 1
Artikel 3 Aufgaben
1 Die Stützpunktfeuerwehren leisten auf Verlangen unverzüglich personelle und materielle Unterstützung zugunsten der Gemeinde- und der Betriebs - feuerwehren.
2 Sie arbeiten mit den Gemeinde- und den Betriebsfeuerwehren eng zusammen.
3 Für Strassenrettungsaufgaben, die weder von den Gemeindefeuerwehren noch von den sanitätsdienstlichen Rettungskräften ausgeführt werden, schliesst der Regierungsrat mit den Stützpunktfeuerwehren Altdorf und Andermatt Leistungsvereinbarungen ab.
3. Abschnitt: Einsatz
Artikel 4 Einsatzgebiet
1 Die Stützpunktfeuerwehren sind für folgende Gemeinden zuständig: Stützpunktfeuerwehr Gemeinden a) Stützpunktfeuerwehr Altdorf: Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Flüelen, Sisikon, Isenthal, Schattdorf, Seedorf, Spi - ringen, Unterschächen b) Stützpunktfeuerwehr Andermatt: Andermatt, Hospental, Realp c) Stützpunktfeuerwehr Erstfeld: Erstfeld, Göschenen, Gurtnellen, Silenen, Wassen
2 Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Altdorf für die Strassenrettung umfasst das nördliche Kantonsgebiet, das Reusstal und seine Seitentäler bis zum Kreisel in Göschenen, ohne die Gebiete Seelisberg und Urner - boden.
3 Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Andermatt für die Strassenret - tung umfasst das südliche Kantonsgebiet ab dem Kreisel in Göschenen, das Göschener Tal, die Schöllenen sowie das Urserntal.
4 Für die Gebiete Seelisberg und Urnerboden vereinbart die Sicherheitsdi - rektion mit den Feuerwehren Emmetten (NW) und Grosstal Süd (GL) vertraglich die Hilfeleistung im Ereignisfall.
Artikel 5 Nachbarschaftshilfe
1 Bei kleinen Ereignissen werden zuerst die Mittel in der eigenen Region aufgeboten. Die Nachbarfeuerwehren leisten auf Verlangen unverzüglich personelle und materielle Hilfe im Ereignisfall zugunsten der Nachbarfeuer - wehren 3 .
3 Zurzeit bestehen folgende Regionen:a) Axen: Altdorf, Flüelen, Sisikonb) Gitschen: Atting - hausen, Bauen, Isenthal, Seedorfc) Schächental: Bürglen, Schattdorf, Spiringen, Unter -
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2 Sie arbeiten in der Ausbildung mit den Gemeinde- und den Betriebsfeuer - wehren eng zusammen.
Artikel 6 Einsatz auf Strassen
Bei Schadenfällen auf Strassen entscheidet die Einsatzleiterin, der Einsatz - leiter oder die Polizei über das Aufgebot von Spezialistinnen und Spezia - listen für die Strassenrettung.
Artikel 7 Ausserkantonale Hilfeleistung
1 Stützpunktfeuerwehren können Einsätze ausserhalb des Kantons leisten, wenn der vom Schadenereignis betroffene Kanton darum ersucht. Die Stützpunktfeuerwehren orientieren unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
2 Leisten ausserkantonale Einsatzorganisationen Unterstützung zugunsten der Stützpunktfeuerwehren, orientiert die Einsatzleiterin oder der Einsatz - leiter unmittelbar nach deren Anforderung das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
Artikel 8 Einsatz- und Alarmierungsbereitschaft
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren sind für die Einsatzbereitschaft der Mannschaften und der Einsatzmittel verantwortlich.
2 Sie stellen die Alarmierungsbereitschaft der Stützpunktfeuerwehren sicher.
3 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär überprüft periodisch die Einsatz- und die Alarmierungsbereitschaft der Stützpunktfeuerwehren.
Artikel 9 Alarmordnung und Aufgebot
1 Im Ereignisfall erlässt die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter das Aufgebot der zuständigen Gemeindefeuerwehr oder der zuständigen Betriebsfeuerwehr durch die kantonale Alarmstelle.
2 Reichen die vorhandenen Einsatzkräfte nicht aus, bietet die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter durch die kantonale Alarmstelle unverzüglich zusätz - liche Einsatzkräfte auf, in der Regel mit folgender Staffelung:
1. Nachbarfeuerwehr oder Betriebsfeuerwehr,
2. die der Gemeinde zugewiesene Stützpunktfeuerwehr, schächend) Oberland: Erstfeld, Göschenen Gurtnellen, Silenen, Wassene) Ursern: Ander - matt, Hospental, Realp 3
3. weitere verfügbare Gemeinde-, Stützpunkt- oder Betriebsfeuerwehren.
3 Sind Sonderausrüstungen für den Einsatz notwendig, fordert die Einsatz - leiterin oder der Einsatzleiter diese Einsatzmittel durch die kantonale Alarm - stelle bei den Stützpunktfeuerwehren, beim Chemie- oder beim Strahlen - wehrstützpunkt an.
4 Bei Chemie- oder Strahlenwehreinsätzen alarmiert die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter unmittelbar nach dem Aufgebot der zuständigen Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr den Pikettoffizier des Chemie- oder Strahlenwehrstützpunkts durch die kantonale Alarmstelle.
5 Im Ereignisfall sind die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter, die Gemein - deführungsstäbe, der kantonale Führungsstab KAFUR, die Kantonspolizei, das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär und das Amt für Umweltschutz ermächtigt, die Stützpunktfeuerwehren sowie den Chemie- und den Strah - lenwehrstützpunkt durch die kantonale Alarmstelle aufzubieten.
Artikel 10 Leitung des Einsatzes
1 Nach dem Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr auf dem Schadenplatz bilden in der Regel die Einsatzverantwortlichen der beteiligten Organi - sationen die Einsatzleitung. Sie ernennen gemeinsam eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter.
2 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter übernimmt die Führung des Einsatzes und koordiniert die Einsatzkräfte.
3 Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Frontein - satz.
Artikel 11 Einsatzverbindung
1 Die Stützpunktfeuerwehren sind Teilnehmerinnen im Sicherheitsfunknetz POLYCOM. Der Kanton stellt die dafür notwendigen Funkmittel zur Verfü - gung.
2 Die Stützpunktfeuerwehren stellen im Einsatz ihre dauernde telefonische Erreichbarkeit über ihr Feuerwehrlokal sicher.
Artikel 12 Einsatzdauer
1 Die Stützpunktfeuerwehren leisten ihre Unterstützungseinsätze auf dem Schadenplatz nur solange als erforderlich.
2 Reichen die eigenen Mittel der Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr zur abschliessenden Bewältigung des Ereignisses aus, so sind die Stützpunkt -
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feuerwehren durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter vom Auftrag zu entbinden.
3 Bei Langzeiteinsätzen kann der Kanton auf Ersuchen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters Zivilschutzformationen zur Unterstützung oder Ablösung der Einsatzkräfte aufbieten.
Artikel 13 Einsatzrapport
Die Kommandantin oder der Kommandant der betroffenen Stützpunktfeuer - wehr erstellt über den Einsatz innert Wochenfrist einen schriftlichen Rapport zuhanden des zuständigen Amts.
4. Abschnitt: Ausbildung
Artikel 14 Zuständigkeit
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren sind für die Ausbildung ihrer Mannschaften und Spezialisten verantwortlich.
2 Sie regeln und organisieren die Fachausbildung in Absprache mit dem Feuerwehrverband Uri und dem Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
Artikel 15 Ausbildungskurse und Übungen
1 Die Stützpunktfeuerwehren planen, organisieren und führen gemeinsame Übungen mit den Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren der zugewiesenen Gemeinden durch.
2 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär plant, organisiert und führt im Einvernehmen mit den Kommandantinnen und Kommandanten der Stütz - punktfeuerwehren Einsatzübungen im Verbund mit den Partnerorgani - sationen des Bevölkerungsschutzes durch.
5. Abschnitt: Ausrüstung
Artikel 16 Einsatzmittel
1 Die Stützpunktfeuerwehren verfügen über die notwendigen Einsatzmittel. Diese umfassen die Grund- und die Sonderausrüstungen.
2 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär definiert im Einvernehmen mit den Stützpunktfeuerwehren die Grund- und die Sonderausrüstungen. 5
Artikel 17 Beschaffung, Ersatz, Unterhalt und
Lagerung der Einsatzmittel
1 Die Stützpunktfeuerwehren sorgen für die Beschaffung und den Ersatz der Grundausrüstung.
2 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Stützpunktfeuerwehren für die Beschaffung und den Ersatz der Sonderausrüstungen.
3 Die Stützpunktfeuerwehren sorgen für den Unterhalt und die Lagerung ihrer Einsatzmittel.
6. Abschnitt: Kosten und Vergütungen
Artikel 18 Kosten für Beschaffungen
1 An die Kosten für Beschaffungen leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen des Reglements über den kantonalen Feuerlöschfonds 4 .
2 Beschaffungen für die Strassenrettung werden in den Leistungsvereinba - rungen mit den Stützpunktfeuerwehren Altdorf und Andermatt separat geregelt.
Artikel 19 Einsatzkosten
Die Stützpunktfeuerwehren tragen ihre Einsatzkosten selbst, sofern sie nicht die Verursacherin oder der Verursacher nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz zu übernehmen hat.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 20 Änderung bisherigen Rechts
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Artikel 21 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann:Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
4 RB 30.3313
5 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
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