Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach
Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach vom 27. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 37, 42, und 60 der Kantonsverfas sung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Aufgaben 1 Die Planung und die Umsetzung der Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa flussabwärts der Etschischwelle (Flusskilometer 2.750) bis zum Alpnachersee (Flusskilometer 0), die das Sarneraatal vor den Gefahren des Wassers schützen und die Sarneraa zweckmässig 2 ) gestalten, oblie gen dem Kanton. 2 Die Planung und die Umsetzung der Wasserbaumassnahmen an der Grossen Schliere flussabwärts des Auslaufs Geschiebesammler Schlie renrüti (Bachkilometer 0.258) bis zur Mündung in die Sarneraa (Bachkilo meter 0), die das Sarneraatal vor den Gefahren des Wassers schützen und die Grosse Schliere zweckmässig 3 ) gestalten, obliegen dem Kanton. 3 Für die Planung und die Umsetzung der Wasserbaumassnahmen an den anderen Zuflüssen zur Sarneraa und für die übrigen Abschnitte der Grossen Schliere gilt die ordentliche Zuständigkeit und Trägerschaft ge mäss den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes 4 ) und der Wasserbau verordnung 5 ) . 1) GDB 101.0 2) Änderung des Ausdrucks "naturnaher" in "zweckmässig" aufgrund der Berichtigung der Redaktionskommission vom 12. Juni 2017 (OGS 2017, 38 = ABl 2017, 1016) 3) Änderung des Ausdrucks "naturnaher" in "zweckmässig" aufgrund der Berichtigung der Redaktionskommission vom 12. Juni 2017 (OGS 2017, 38 = ABl 2017, 1016) 4) GDB 740.1 5) GDB 740.11 OGS 2015, 29
Art. 2
Umfang Gesamtprojekt Sarneraa Alpnach 1 Das Gesamtprojekt Sarneraa Alpnach umfasst: a. die Massnahmen an der Sarneraa flussabwärts der Etschischwelle (Flusskilometer 2.750) bis zum Alpnachersee (Flusskilometer 0); b. die Massnahmen an der Grossen Schliere flussabwärts des Aus laufs Geschiebesammler Schlierenrüti (Bachkilometer 0.258) bis zur Mündung in die Sarneraa (Bachkilometer 0). 2 Für die Sarneraa Alpnach wird ein gesamthaftes Massnahmenkonzept erstellt. Die weiteren Planungsphasen und die Ausführung erfolgen in zwei Wasserbauprojekten: a. Wasserbauprojekt Sarneraa Alpnach I: Flussabschnitt Etschischwel le (Flusskilometer 2.750) bis oberhalb Wasserrückgabe Kraftwerk Sarneraa (Flusskilometer 1.100) und zwischen Auslauf Geschiebe sammler Schlierenrüti (Bachkilometer 0.258) bis zur Mündung in die Sarneraa (Bachkilometer 0); b. Wasserbauprojekt Sarneraa Alpnach II: Flussabschnitt Wasserrück gabe Kraftwerk Sarneraa (Flusskilometer 1.100) bis zum Alpnacher see (Flusskilometer 0).
Art. 3
Zuständigkeit 1 Nach der Umsetzung des Gesamtprojekts Sarneraa Alpnach gelten betreffend Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts
Art.
16 des Wasserbaugesetzes sowie die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarne raa) 6 ) .
Art. 4
Unterhalt a. Sarneraa: ab Wehr Wichelsee bis Einmündung Grosse Schliere 1 Die Konzessionsnehmerin der Konzession zur Ausnützung der Wasser kraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) ist zu ständig für den Unterhalt von Ufer und Sohle der Sarneraa (nicht über bauter Gewässerraum) sowie der Zufahrtsstrasse Abschnitt Abzweiger Etschistrasse bis zum Stauwehr / Auslaufbauwerk. 2 Die Konzessionsnehmerin hört die Gemeinde Alpnach und das Bau- und Raumentwicklungsdepartement an. 6) Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) vom 21. Dezember 2004 (GDB 752.52 ) 2
3 Die Unterhaltskosten der Sarneraa ab Wichelsee bis zur Einmündung Grosse Schliere sowie der Zufahrtsstrasse Abschnitt Abzweiger Et schistrasse bis zum Stauwehr / Auslaufbauwerk werden durch die Kon zessionsnehmerin und den Kanton je zur Hälfte getragen. Abweichend gilt: a. Kosten aus Schäden, welche allein aufgrund der Einleitung von grossen Wassermengen aus dem Hochwasserentlastungsstollen entstehen, werden durch den Kanton getragen; b. Kosten aus Schäden, welche allein durch grosse Wassermengen aus dem Wichelsee entstehen, werden von der Konzessionsnehme rin getragen; c. Instandstellungskosten für Schäden an der Zufahrtsstrasse Abschnitt Abzweiger Etschistrasse bis zum Stauwehr / Auslaufbau werk infolge grösserer Bau- oder Montagetätigkeiten werden durch die projektverantwortliche Partei getragen.
Art. 5
b. Sarneraa: ab Einmündung Grosse Schliere bis Wasser rückgabe des Kraftwerks 1 Die Gemeinde Alpnach ist zuständig für den Unterhalt der Sarneraa (ganzer Gewässerraum soweit nicht überbaut und Wuhrwege) sowie an der Etschistrasse Abschnitt ab Polenstrasse bis Verzweigung Etschistras se / Zufahrt Stauwehr und Auslaufbauwerk. 2 Die Gemeinde Alpnach hört das Bau- und Raumentwicklungsdeparte ment und die Konzessionsnehmerin an. 3 Die Unterhaltskosten der Sarneraa ab Einmündung Grosse Schliere bis zur Wasserrückgabe des Kraftwerks werden durch die Gemeinde Alpnach (45%) den Kanton (40%) und die Konzessionsnehmerin (15%) getragen. 4 Die Unterhaltskosten an der Etschistrasse Abschnitt ab Polenstrasse bis zur Verzweigung Etschistrasse / Zufahrt Stauwehr und Auslaufbauwerk werden durch die Gemeinde Alpnach getragen. Abweichend gilt: a. Instandstellungskosten für Schäden an der Etschistrasse Abschnitt ab Polenstrasse bis Verzweigung Etschistrasse / Zufahrt Stauwehr und Auslaufbauwerk infolge grösserer Bau- oder Montagetätigkeiten werden durch die projektverantwortliche Partei getragen.
Art. 6
c. Sarneraa: ab Wasserrückgabe des Kraftwerks bis Alp nachersee 1 Die Gemeinde Alpnach ist zuständig für den Unterhalt der Sarneraa (nicht überbauter Gewässerraum und Wuhrwege). 3
2 Die Gemeinde Alpnach hört das Bau- und Raumentwicklungsdeparte ment an. 3 Die Unterhaltskosten der Sarneraa ab Wasserrückgabe des Kraftwerks bis Mündung in den Alpnachersee werden durch die Gemeinde Alpnach (60%) und den Kanton (40%) getragen.
Art. 7
d. Übrige Unterhaltsbestimmungen 1 Im Übrigen richtet sich der Unterhalt nach den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes 7 ) und der Wasserbauverordnung 8 ) . 2 Erlischt die Konzession, so trägt die Gemeinde Alpnach den Anteil der Konzessionsnehmerin, sofern und soweit eine künftige Konzessionsneh merin nicht wiederum eine Unterhaltspflicht trägt. 3 Die Regelungen der Instandstellungskosten gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a, b und c dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die anderen Fluss abschnitte.
Art. 8
Kostentragung Gesamtprojekt Sarneraa Alpnach 1 Die anrechenbaren Projektkosten des Gesamtprojekts Sarneraa Alp nach, ausgenommen die Kosten des Wasserbauprojekts Aufwertung Sü dufer Alpnachersee, Teilprojekt Mündungsbucht, werden nach Abzug des Bundesbeitrags, des Beitrags des Kraftwerks Sarneraa und allfälliger Bei träge Dritter durch den Kanton (60%) und die Gemeinde Alpnach (40%) getragen. * 2 Die Höhe des Beitrags des Kraftwerks Sarneraa legt der Kantonsrat fest. 3 Die nicht anrechenbaren Projektkosten, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallen, werden durch den Bauherrn (Kanton) beziehungswei se durch die Werkeigentümer getragen. 4 Die nicht anrechenbaren Projektkosten, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, werden durch die Gemeinde Alpnach getragen.
Art. 9
Kredit 1 Die für die Planung und Realisierung des Gesamtprojekts Sarneraa Alp nach notwendigen Kredite beschliesst der Kantonsrat abschliessend. 7) GDB 740.1 8) GDB 740.11 4
Art. 10
Projektänderungen 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder anderen Gründen notwendig sind.
Art. 10a
* Finanzierung 1 Die Finanzierung des Gesamtprojekts Sarneraa Alpnach erfolgt aus den Mitteln, welche mit der zweckgebundenen Staatssteuer von 0,1 Einheiten für das Projekt Hochwassersicherheit Sarneraatal erhoben werden; Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal 9 ) gilt sinngemäss auch für die Finanzierung der Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach. 2 Die Finanzierungskosten richten sich nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwas sersicherheit Sarneraatal.
Art. 11
Ergänzendes Recht 1 Für die Durchführung des Gesamtprojekts gelten die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes 10 ) und der Wasserbauverordnung 11 ) sinngemäss. 2 Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Einzelheiten in Ausführungs bestimmungen. 9) GDB 740.2 10) GDB 740.1 11) GDB 740.11 5
Informationen zum Erlass Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 3. Februar 2015 Kantonsratsprotokoll vom 23. April und 27. Mai 2015 (22.14.07) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2015, 29 Ursprüngliches Inkraftreten: 1. Januar 2016 (OGS 2015, 40) Berichtigung von Art. 1 Abs. 1 und 2 gestützt auf Art. 11b des Publikati onsgesetzes durch die Redaktionskommission vom 12. Juni 2017 (OGS 2017, 38) Geändert durch:Nachtrag vom 27. Dezember 2018 (OGS 2018, 50), Botschaft und Vor lage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.12), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 8),Nachtrag vom 3. Dezember 2020 (OGS 2020, 52), Botschaft und Vorla ge des Regierungsrats vom 24. August 2020, Kantonsratssitzungen vom 22. Oktober und 3. Dezember 2020 (22.20.07), in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2021, 7) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2015, 29 27.12.2018 01.01.2019
Art. 10a
eingefügt OGS 2018, 50 03.12.2020 01.01.2021
Art. 8 Abs. 1
geändert OGS 2020, 52 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.05.2015 01.01.2016 Erstfassung OGS 2015, 29
Art. 8 Abs. 1
03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 52
Art. 10a
27.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 50 8
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