VERORDNUNG zum Stromversorgungsgesetz (40.6111)
CH - UR

VERORDNUNG zum Stromversorgungsgesetz

VERORDNUNG zum Stromversorgungsgesetz (VSG) (vom 1. Oktober 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2009) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung über die Stromversorgung.

Artikel 2 Zuteilung der Netzgebiete

a) Zuständigkeit Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete der Netzbetreibenden, die im Kanton Uri tätig sind.

Artikel 3 b) Verfahren

1 Der Regierungsrat veröffentlicht einen Aufruf im Amtsblatt, der die bishe - rigen Netzbetreiber im Kanton Uri auffordert, sich um die entsprechenden Netzgebiete zu bewerben. Der Regierungsrat kann auch ohne Bewerbung einem oder einer Netzbetreibenden ein Netzgebiet zuteilen.
2 Die Bewerbung enthält alle Angaben und Unterlagen, die für den Entscheid nötig sind, namentlich:
a) einen Plan je Netzebene, aus dem das beantragte Netzgebiet ersichtlich ist;
b) die im Plangebiet bestehenden elektrischen Anlagen.
1 AB vom 10. Oktober 2008
2 SR 734.7
3 RB 1.1101 1
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Zuteilung der Netzgebiete mit einer anfechtbaren Verfügung. Dabei hat er:
a) dafür zu sorgen, dass die zugeteilten Netzgebiete den ganzen Kanton abdecken;
b) soweit als möglich die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Elektri - zitätsnetzen zu berücksichtigen;
c) zu verhindern, dass bestehende Netzgebiete aufgeteilt werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit besondere Gründe vorliegen;
d) die Zuteilung rechtsgleich und diskriminierungsfrei vorzunehmen.

Artikel 4 Leistungsauftrag

Der Regierungsrat kann Netzbetreibenden, denen ein Netzgebiet zugeteilt ist, zusätzlich zu den Pflichten nach dem Stromversorgungsrecht des Bundes einen Leistungsauftrag erteilen. Die Gemeinden sind dabei in Bezug auf Ihre Nutzungsbedürfnisse anzuhören.

Artikel 5 Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets

Die zuständige Direktion 4 kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb des zugeteilten Netzgebiets an das Netz anzuschliessen, soweit das für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist.

Artikel 6 Anschluss ausserhalb der Bauzone

a) Anschlusspflicht Die zuständige Direktion 5 kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, an ihr Netz anzuschliessen, wenn
a) die Anschlusskosten für den Endverbraucher oder die Endverbraucherin unverhältnismässig hoch sind;
b) eine Selbstversorgung für sie nicht zumutbar ist, und
c) der Anschluss für den Netzbetreiber oder die Netzbetreiberin technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist.
4 Baudirektion; vgl. Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Baudirektion; vgl. Organisationsreglement (RB 2.3322).
2

Artikel 7 Kosten

1 Endverbrauchende, die nach Artikel 6 an das Netz angeschlossen werden, tragen die damit verbundenen Kosten, soweit diese nicht durch die zu bezahlenden Energietarife gedeckt sind.
2 Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direk - tion 6 mit einer Verfügung.

Artikel 8 bestehende Anschlüsse

1 Vorhandene Anschlüsse bleiben bestehen, soweit nicht besondere Gründe dagegensprechen.
2 Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direk - tion 7 mit einer Verfügung.

Artikel 9 Ausgleichung der Netznutzungstarife

Der Regierungsrat trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen, um unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife im Kanton auszugleichen.

Artikel 10 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 8 .

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2009 in Kraft. Im Namen des Landrats Die Präsidentin:Annalise Russi Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 Baudirektion; vgl. Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Baudirektion; vgl. Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 RB 2.2345 3
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