Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesge setz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsge setz, BBG 1 ) ) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Träger schaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren fi nanzieller Entlastung.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG) 2 ) . 2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinba rung. 3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinba rung abweichende finanzielle Regelungen treffen. 1) SR 412.10 2) Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsge setz,BBG); SR 412.10 OGS 2013, 52
2. Beitragsberechtigung
Art. 3
Beitragsberechtigte Bildungsgänge 1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind: a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes amt, b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkan ton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleis tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und c. die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4. 2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz. 3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4
Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge 1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den De ckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen. 2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungs gänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres ange passt. 3. Beiträge
Art. 5
Zahlungspflichtiger Kanton 1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbe ginns. 2
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre un unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, fi nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivil dienst. 3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfül len, gilt als Wohnsitzkanton: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus land wohnen, und d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbe ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 6
Höhe der Beiträge 1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende be ziehungsweise Studierenden festgelegt. 2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze: a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende bezie hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Verein barungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt; b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten. 3
Art. 7
Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse 1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirt schaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Stan dardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag. 2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungs gang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
Art. 8
Auszahlung der Beiträge 1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt. 2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindes tens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba rung vorsieht.
Art. 9
Studiengebühren 1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Über steigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt. 4. Studierende
Art. 10
Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen 1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden. 4
Art. 11
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskan tonen 1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zuge lassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetre ten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebüh ren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen. 5. Vollzug
Art. 12
Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdi rektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Ver einbarung beigetreten sind. 2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest, b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini male Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest, c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bil dungsgang gemäss Artikel 9 fest, und d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle. 3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 13
Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen, b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen, 5
c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinba rungskantone zuständig ist, vorzubereiten, d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen, e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betref fend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstat ten. 3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Ver einbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 14
Streitbeilegung 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenverein barung, IRV) vom 24. Juni 2005 3 ) angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesge richtsgesetzes 4 ) . 6. Schlussbestimmungen
Art. 15
Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er klärt. 5 ) 3) GDB 174.2 4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 5) Der Regierungsrat ist gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b in Verbindung mit Art. 111 des Bildungsgesetzes (GDB 410.1 ) mit Beschluss vom 24. September 2012 der Vereinbarung beigetreten 6
Art. 16
Inkrafttreten 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone bei getreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014. 6 ) 2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilli gung abhängig machen. 3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17
Kündigung 1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Ge schäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18
Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be findlichen Studierenden bestehen.
Art. 19
Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 7 ) 1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschu len dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 8 ) gestri chen. 2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV 9 ) . 6) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat die Vereinbarung mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt, nachdem zwölf Kantone und das Fürstentum Liechtenstein der Vereinbarung beigetreten sind (Stand 24. Oktober 2013) 7) GDB 415.51 8) Der Anhang ist im Internet unter http://www.edk.ch >Arbeiten >Finanzierungs-Ver einbarungen >Fachschul-Vereinbarung publiziert 9) GDB 415.51 7
Art. 20
Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grund lage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Informationen zur Vereinbarung Beitritt: Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2012 Urprüngliche Fundstelle: OGS 2013, 52 Urspüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2014 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung OGS 2013, 52 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2012 01.01.2014 Erstfassung OGS 2013, 52 10
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