GESETZ über die Filmzensur im Kanton Uri (30.1151)
CH - UR

GESETZ über die Filmzensur im Kanton Uri

GESETZ über die Filmzensur im Kanton Uri (Volksabstimmung vom 1. Mai 1966 1 ; Stand am 1. Mai 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 29 und 48 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst: I. Vorschriften für die Aufführung von Filmen

Artikel 1 Verbotene Filme

1 Verboten ist jede öffentliche Aufführung solcher Filme (Normal- und Schmalfilme), die durch Inhalt, Art der Darstellung oder sonstwie geeignet sind zur Begehung von Verbrechen und Vergehen anzureizen oder anzulei- ten, die Sittlichkeit zu gefährden, den konfessionellen Frieden zu stören, das sittliche oder religiöse Empfinden des Volkes zu verletzen, eine verrohende Wirkung auszuüben oder in bestimmter ähnlicher Weise Anstoss zu erre- gen.
2 Das Verbot gilt sinngemäss für die Ankündigung von Filmvorführungen, sowie für sogenannte «Telekinos» und ihnen gleichstehende Veranstaltun- gen.

Artikel 2 Begriff der öffentlichen Aufführung

1 Als öffentlich gelten alle Aufführungen in Lichtspieltheatern, Saalkinos, Theatersälen, Vorführräumen des Gast- und Handelsgewerbes, im Freien oder in beweglichen Einrichtungen wie Zelten usw., ob entgeltlich oder un- entgeltlich, regelmässig oder gelegentlich.
2 Nicht als öffentlich gelten Aufführungen
a) im Privathaus, solange die Veranstaltung ausser den Hausangehörigen nur den privaten Freundes- und Bekanntenkreis umfasst;
b) in Lokalitäten nach Absatz 1, sofern die Veranstaltung sich nur zu beruf- lichen, wissenschaftlichen, amtlichen und ähnlichen Zwecken an einen hierzu entsprechend ausgewählten und eigens eingeladenen Personen- kreis richtet; die Vorschriften über das Zulassungsalter sind aber auch hier zu beachten. ___________
1 AB vom 17. März 1966
2 RB 1.1101 1

Artikel 3 Vorbehalt der allgemeinen Polizeibefugnis

Die Befugnis der Verwaltungsbehörden (Regierungsrat, Gemeinderat) und der Polizei zu Anordnungen und Massnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung bleibt vorbehalten. II. Vorschriften über das Zulassungsalter

Artikel 4 Altersgrenze

1 Jugendlichen vor erfülltem 16. Altersjahr ist der Besuch von öffentlichen Filmvorführungen, auch in Begleitung Erwachsener, untersagt.
2 Zu Filmen, die ein reifes Urteil voraussetzen, haben nur Personen, die das
18. Altersjahr erfüllt haben, Zutritt. Die Heraufsetzung des Eintrittsalters ist Sache der Filmzensurkommission.

Artikel 5 Jugendvorstellungen

1 Für Filme, die eine einwandfreie Grundhaltung besitzen und der Aufnah- mefähigkeit der Kinder oder Jugendlichen besonders angepasst sind, kann die Filmzensurkommission das Zulassungsalter entsprechend herabsetzen.
2 Zu Abendaufführungen solcher Filme haben Personen unter 16 Jahren nur in Begleitung der Eltern oder von diesen beauftragten Personen Zutritt.

Artikel 6 Pflichten der Veranstalter und Besucher

1 Das für die einzelne Filmvorführung geltende Zutrittsalter ist an der Kino- kasse durch einen gut sichtbaren Anschlag bekanntzugeben.
2 Kinobesitzer, Veranstalter und deren ausführende Organe haben über die Einhaltung der Vorschriften betreffend das Zulassungsalter zu wachen. Die Polizei führt von sich aus Kontrollen durch.
3 Jugendliche dürfen nur bei der Vorführung von Filmen beschäftigt werden, zu denen sie nach ihrem Alter Zutritt haben. Für Operateurlehrlinge kann die Filmzensurkommission Ausnahmen bewilligen.
4 Kinobesucher, bei denen Zweifel über die Erfüllung des Alterserfordernis- ses bestehen, insbesondere Personen zwischen 16 und 18 Jahren, haben einen Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Aus- weis muss von einer Amtsstelle ausgestellt und mit Photo und Geburtsda- tum des Inhabers versehen sein (Identitätskarte oder dergleichen).
2
III. Verwaltungsmassnahmen

Artikel 7 Aufführbewilligung für Filme

1 Filme, die zur Vorführung im Kanton Uri ausersehen sind, können dem Filmzensurorgan zur Vorprüfung vorgeführt werden.
2 Die gestützt hierauf erteilte Bewilligung gilt für das ganze Kantonsgebiet.
3 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Verweigerung der Bewilligung bedeutet Aufführverbot.
4 Für die Vorprüfung kann eine nach dem Arbeitsaufwand abgestufte Ge- bühr gemäss einem vom Regierungsrat aufgestellten Tarif auferlegt werden.

Artikel 8 Vorprüfung Meldepflicht

1 Die Filmzensurbehörde kann für einen bestimmten Film die Prüfung bzw. Vorprüfung von sich aus anordnen. Zu diesem Zweck sind ihr die Filme rechtzeitig zu melden.
2 Der Landrat kann eine allgemeine Vorprüfung anordnen und regeln.

Artikel 9 Aufführverbot

1 Das Aufführverbot kann bei einem Film, welcher der Vorprüfung nicht un- terstanden hat, jederzeit verhängt werden, auch nachdem die Aufführungen bereits angelaufen sind, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung ent- steht.
2 Bei Widersetzlichkeit kann der verbotene Film nötigenfalls durch Be- schlagnahme oder in anderer Weise sichergestellt werden.

Artikel 10 Kontrollbefugnisse

Polizei und Organe der Filmzensur haben jederzeit Zutritt zu den Filmvor- führungen. IV. Behörden und Rechtsmittel

Artikel 11 Filmzensurkommission

1 Der Regierungsrat ernennt auf die ordentliche Amtsdauer von 4 Jahren eine kantonale Filmzensurkommission, bezeichnet ihren Präsidenten und gibt ihr einen Sekretär bei.
2 Die Kommission besteht aus dem Präsidenten und 4 Mitgliedern. Sie kann für besondere Fälle Berater beiziehen.
3 Die Entschädigung erfolgt nach den Bestimmungen für die Behörden im Nebenamt. 3
4 Die Kommission übt die Kontrolle über die im Kanton vorkommenden Filmvorführungen und -ankündigungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aus.

Artikel 12 Delegierte

1 Die Kommission kann aus ihrer Mitte Delegierte für einzelne Gemeinden oder je eine Gruppe von Gemeinden bezeichnen.
2 Gegen Entscheide des Delegierten kann von den Betroffenen innert 10 Tagen Einsprache an die Kommission erhoben werden.

Artikel 13 3 Beschwerde an den Regierungsrat

Entscheidungen der Kommission können nach den Bestimmungen der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. V. Strafbestimmungen

Artikel 14 Strafbare Handlungen

1 Zuwiderhandlungen werden wie folgt mit Verwaltungsbusse geahndet:
a) öffentliche Aufführung eines verbotenen Films in Verletzung eines Auf- führungsverbotes bzw. einer Einschränkung nach Artikel 7 bzw. 9 oder in Missachtung einer verfügten Vorprüfungspflicht: Fr. 50.- bis Fr. 1 000.-;
b) öffentliche Aufführung eines erlaubten Films unter Missachtung der ver- fügten Vorprüfungspflicht, Verletzung der Pflichten nach Artikel 6 Absatz 1 - 3 und Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 8 Absatz 1: Fr. 5.- bis Fr. 200.-.
2 Die Verletzung der Bestimmungen über das Zulassungsalter wird geahn- det:
a) gegenüber erwachsenen Aufsichtspflichtigen mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 100.-;
b) gegenüber Kindern und Jugendlichen mit den Strafmitteln der Schulord- nung bzw. deren Ausführungserlassen, oder mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 50.-.
3 Bei Firmen sind jene Personen strafbar, die für sie gehandelt haben bzw. hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der Firma. ___________
3 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995.
4 RB 2.2345
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Artikel 15 Zuständige Behörden

Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord- nung. VI. Schlussbestimmungen

Artikel 16 Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechts

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
2 Damit werden die §§ 14 -17 und 19 Absatz 2 der Kinematographenord- nung vom 27. Februar 1924 aufgehoben. 5 Altdorf, 1. Mai 1966 Im Namen des Volkes des Kantons Uri Der Landammann: Dr. Alfred Weber Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
5 Die übrigen §§ dieser Verordnung si nd aufgehoben durch die Lichtspieltheater- Verordnung vom 20. Dezember 1963. 5
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