GESETZ über die Filmzensur im Kanton Uri (30.1151)
GESETZ über die Filmzensur im Kanton Uri (30.1151)
GESETZ über die Filmzensur im Kanton Uri
GESETZ über die Filmzensur im Kanton Uri (Volksabstimmung vom 1. Mai 1966 1 ; Stand am 1. Mai 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 29 und 48 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst: I. Vorschriften für die Aufführung von Filmen
Artikel 1 Verbotene Filme
1 Verboten ist jede öffentliche Aufführung solcher Filme (Normal- und Schmalfilme), die durch Inhalt, Art der Darstellung oder sonstwie geeignet sind zur Begehung von Verbrechen und Vergehen anzureizen oder anzulei- ten, die Sittlichkeit zu gefährden, den konfessionellen Frieden zu stören, das sittliche oder religiöse Empfinden des Volkes zu verletzen, eine verrohende Wirkung auszuüben oder in bestimmter ähnlicher Weise Anstoss zu erre- gen.
2 Das Verbot gilt sinngemäss für die Ankündigung von Filmvorführungen, sowie für sogenannte «Telekinos» und ihnen gleichstehende Veranstaltun- gen.
Artikel 2 Begriff der öffentlichen Aufführung
1 Als öffentlich gelten alle Aufführungen in Lichtspieltheatern, Saalkinos, Theatersälen, Vorführräumen des Gast- und Handelsgewerbes, im Freien oder in beweglichen Einrichtungen wie Zelten usw., ob entgeltlich oder un- entgeltlich, regelmässig oder gelegentlich.
2 Nicht als öffentlich gelten Aufführungen
a) im Privathaus, solange die Veranstaltung ausser den Hausangehörigen nur den privaten Freundes- und Bekanntenkreis umfasst;
b) in Lokalitäten nach Absatz 1, sofern die Veranstaltung sich nur zu beruf- lichen, wissenschaftlichen, amtlichen und ähnlichen Zwecken an einen hierzu entsprechend ausgewählten und eigens eingeladenen Personen- kreis richtet; die Vorschriften über das Zulassungsalter sind aber auch hier zu beachten. ___________
1 AB vom 17. März 1966
2 RB 1.1101 1
Artikel 3 Vorbehalt der allgemeinen Polizeibefugnis
Die Befugnis der Verwaltungsbehörden (Regierungsrat, Gemeinderat) und der Polizei zu Anordnungen und Massnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung bleibt vorbehalten. II. Vorschriften über das Zulassungsalter
Artikel 4 Altersgrenze
1 Jugendlichen vor erfülltem 16. Altersjahr ist der Besuch von öffentlichen Filmvorführungen, auch in Begleitung Erwachsener, untersagt.
2 Zu Filmen, die ein reifes Urteil voraussetzen, haben nur Personen, die das
18. Altersjahr erfüllt haben, Zutritt. Die Heraufsetzung des Eintrittsalters ist Sache der Filmzensurkommission.
Artikel 5 Jugendvorstellungen
1 Für Filme, die eine einwandfreie Grundhaltung besitzen und der Aufnah- mefähigkeit der Kinder oder Jugendlichen besonders angepasst sind, kann die Filmzensurkommission das Zulassungsalter entsprechend herabsetzen.
2 Zu Abendaufführungen solcher Filme haben Personen unter 16 Jahren nur in Begleitung der Eltern oder von diesen beauftragten Personen Zutritt.
Artikel 6 Pflichten der Veranstalter und Besucher
1 Das für die einzelne Filmvorführung geltende Zutrittsalter ist an der Kino- kasse durch einen gut sichtbaren Anschlag bekanntzugeben.
2 Kinobesitzer, Veranstalter und deren ausführende Organe haben über die Einhaltung der Vorschriften betreffend das Zulassungsalter zu wachen. Die Polizei führt von sich aus Kontrollen durch.
3 Jugendliche dürfen nur bei der Vorführung von Filmen beschäftigt werden, zu denen sie nach ihrem Alter Zutritt haben. Für Operateurlehrlinge kann die Filmzensurkommission Ausnahmen bewilligen.
4 Kinobesucher, bei denen Zweifel über die Erfüllung des Alterserfordernis- ses bestehen, insbesondere Personen zwischen 16 und 18 Jahren, haben einen Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Aus- weis muss von einer Amtsstelle ausgestellt und mit Photo und Geburtsda- tum des Inhabers versehen sein (Identitätskarte oder dergleichen).
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III. Verwaltungsmassnahmen
Artikel 7 Aufführbewilligung für Filme
1 Filme, die zur Vorführung im Kanton Uri ausersehen sind, können dem Filmzensurorgan zur Vorprüfung vorgeführt werden.
2 Die gestützt hierauf erteilte Bewilligung gilt für das ganze Kantonsgebiet.
3 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Verweigerung der Bewilligung bedeutet Aufführverbot.
4 Für die Vorprüfung kann eine nach dem Arbeitsaufwand abgestufte Ge- bühr gemäss einem vom Regierungsrat aufgestellten Tarif auferlegt werden.
Artikel 8 Vorprüfung Meldepflicht
1 Die Filmzensurbehörde kann für einen bestimmten Film die Prüfung bzw. Vorprüfung von sich aus anordnen. Zu diesem Zweck sind ihr die Filme rechtzeitig zu melden.
2 Der Landrat kann eine allgemeine Vorprüfung anordnen und regeln.
Artikel 9 Aufführverbot
1 Das Aufführverbot kann bei einem Film, welcher der Vorprüfung nicht un- terstanden hat, jederzeit verhängt werden, auch nachdem die Aufführungen bereits angelaufen sind, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung ent- steht.
2 Bei Widersetzlichkeit kann der verbotene Film nötigenfalls durch Be- schlagnahme oder in anderer Weise sichergestellt werden.
Artikel 10 Kontrollbefugnisse
Polizei und Organe der Filmzensur haben jederzeit Zutritt zu den Filmvor- führungen. IV. Behörden und Rechtsmittel
Artikel 11 Filmzensurkommission
1 Der Regierungsrat ernennt auf die ordentliche Amtsdauer von 4 Jahren eine kantonale Filmzensurkommission, bezeichnet ihren Präsidenten und gibt ihr einen Sekretär bei.
2 Die Kommission besteht aus dem Präsidenten und 4 Mitgliedern. Sie kann für besondere Fälle Berater beiziehen.
3 Die Entschädigung erfolgt nach den Bestimmungen für die Behörden im Nebenamt. 3
4 Die Kommission übt die Kontrolle über die im Kanton vorkommenden Filmvorführungen und -ankündigungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aus.
Artikel 12 Delegierte
1 Die Kommission kann aus ihrer Mitte Delegierte für einzelne Gemeinden oder je eine Gruppe von Gemeinden bezeichnen.
2 Gegen Entscheide des Delegierten kann von den Betroffenen innert 10 Tagen Einsprache an die Kommission erhoben werden.
Artikel 13 3 Beschwerde an den Regierungsrat
Entscheidungen der Kommission können nach den Bestimmungen der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. V. Strafbestimmungen
Artikel 14 Strafbare Handlungen
1 Zuwiderhandlungen werden wie folgt mit Verwaltungsbusse geahndet:
a) öffentliche Aufführung eines verbotenen Films in Verletzung eines Auf- führungsverbotes bzw. einer Einschränkung nach Artikel 7 bzw. 9 oder in Missachtung einer verfügten Vorprüfungspflicht: Fr. 50.- bis Fr. 1 000.-;
b) öffentliche Aufführung eines erlaubten Films unter Missachtung der ver- fügten Vorprüfungspflicht, Verletzung der Pflichten nach Artikel 6 Absatz 1 - 3 und Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 8 Absatz 1: Fr. 5.- bis Fr. 200.-.
2 Die Verletzung der Bestimmungen über das Zulassungsalter wird geahn- det:
a) gegenüber erwachsenen Aufsichtspflichtigen mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 100.-;
b) gegenüber Kindern und Jugendlichen mit den Strafmitteln der Schulord- nung bzw. deren Ausführungserlassen, oder mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 50.-.
3 Bei Firmen sind jene Personen strafbar, die für sie gehandelt haben bzw. hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der Firma. ___________
3 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995.
4 RB 2.2345
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Artikel 15 Zuständige Behörden
Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord- nung. VI. Schlussbestimmungen
Artikel 16 Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechts
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
2 Damit werden die §§ 14 -17 und 19 Absatz 2 der Kinematographenord- nung vom 27. Februar 1924 aufgehoben. 5 Altdorf, 1. Mai 1966 Im Namen des Volkes des Kantons Uri Der Landammann: Dr. Alfred Weber Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
5 Die übrigen §§ dieser Verordnung si nd aufgehoben durch die Lichtspieltheater- Verordnung vom 20. Dezember 1963. 5