REGLEMENT über die Berufs- und Weiterbildung (70.1105)
CH - UR

REGLEMENT über die Berufs- und Weiterbildung

REGLEMENT über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) (vom 18. Dezember 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 über die Berufs- und Weiterbildung (BWV) 2 , beschliesst:

1. Kapitel: BERUFLICHE GRUNDBILDUNG

Artikel 1 Lehrvertrag

1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und dem Amt für Berufsbildung und Mittel - schulen in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahrs an der zu besuchenden Berufsfachschule zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen genehmigt den Lehrvertrag, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 2 Beginn der Berufslehre

Die Lehre beginnt frühestens am 1. Juli und spätestens bei Beginn des Schuljahrs an der zu besuchenden Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen auf Antrag der Vertragsparteien und nach Anhörung der zugewiesenen Berufsfachschule.

Artikel 3 Erteilen der Bildungsbewilligung

a) Grundsatz
1 Lehrbetriebe dürfen Lehrverträge nur abschliessen, wenn sie über eine Bildungsbewilligung im entsprechenden Beruf verfügen.
1 AB vom 4. Januar 2008
2 RB 70.1103 1
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen erteilt die Bildungsbewilli - gung auf Gesuch hin, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bildungsbewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden, um den Bildungserfolg sicherzustellen.
3 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen der Bildungsbewilligung erfüllt sind. Es zieht dazu Fachberaterinnen und Fachberater der Organisationen der Arbeitswelt bei. Die Entschädigung erfolgt gemäss den Ansätzen nach
Artikel 11.

Artikel 4 b) Ausnahmen

1 Eine Bildungsbewilligung kann ausnahmsweise nach Anhörung der für den entsprechenden Beruf zuständigen Organisation der Arbeitswelt auch dann erteilt werden, wenn nicht alle Voraussetzungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung des entsprechenden Berufes erfüllt sind. Voraussetzungen dafür sind:
a) ein Mangel an Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis in der entspre - chenden beruflichen Grundbildung;
b) dass die Voraussetzungen beim Lehrbetrieb einen möglichen Bildungs - erfolg zulassen.
2 In begründeten Einzelfällen kann das Amt für Berufsbildung und Mittel - schulen nach Anhörung der für den entsprechenden Beruf zuständigen Organisation der Arbeitswelt einem Lehrbetrieb erlauben, mehr Lehr- oder Praktikumsverträge abzuschliessen, als die Verordnung über die berufliche Grundbildung des entsprechenden Berufes erlaubt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
a) ein Lehrjahr lge Nichtbestehens des Qualifikationsverfahren wiederholt werden muss;
b) der Lehrbetrieb sich bereit erklärt, ein in einem anderen Betrieb aufge - löstes Lehrverhältnis weiterzuführen;
c) ein Mangel an verfügbaren Lehrstellen im entsprechenden Beruf besteht.

Artikel 5 Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung

1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn
a) die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist;
b) die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen verfügen;
2
c) betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind;
d) gesetzliche Pflichten oder mit der Bildungsbewilligung verbundene Auflagen verletzt werden.
2 Wird die Bildungsbewilligung entzogen, ist der Lehrvertrag unverzüglich aufzulösen. Will die oder der Lernende die Berufslehre weiterführen, ist das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen bei der Suche nach einem neuen Lernort behilflich.
3 Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf den fehlbaren Lehrbetrieb beschränken, sofern die übrigen Lehrbetriebe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen unterstützt diese Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in beruflicher Praxis.

Artikel 6 Fachkundige individuelle Begleitung

1 Ist bei der zweijährigen Grundbildung (Attest) der Bildungserfolg trotz zumutbarer Anstrengungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, entscheidet das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen über eine fachkun - dige individuelle Begleitung. Die oder der Lernende, die Berufsfachschule und der Lehrbetrieb sind vorgängig anzuhören.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen sorgt dafür, dass genügend Fachleute für die fachkundige individuelle Begleitung zur Verfügung stehen.
3 Bei entsprechendem Bedarf umfasst die fachkundige individuelle Beglei - tung alle Lernorte und das Umfeld der oder des Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

Artikel 7 Koordination

Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen sorgt in enger Zusammenar - beit mit den Berufsfachschulen für die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen.

Artikel 8 Berufsfachschulunterricht

1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen weist die Lernenden einer Berufsfachschule zu.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen entscheidet über den Besuch von Freikursen und Stützkursen, wenn sich die Lehrvertragsparteien und die Berufsfachschule nicht einigen können. 3

2. Kapitel: QUALIFIKATIONSVERFAHREN

1. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

Artikel 9 Zuständigkeiten

1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen organisiert und koordiniert die Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit den Berufs- und Berufs - fachschulen, Organisationen der Arbeitswelt, Lehrbetrieben und dritten Lernorten. Es:
a) ordnet Zwischenqualifizierungen nach Artikel 3 BWV 3 an;
b) entscheidet über die Anrechnung von Lernleistungen und über Gleich - wertigkeitserklärungen;
c) entscheidet über die Befreiung von einzelnen Qualifikationsbereichen und nach Anhörung der Berufsfachschule über die Befreiung vom Besuch des Berufsfachschulunterrichts;
d) entscheidet nach Anhörung der schulischen Prüfungsleitung oder der Chefexpertinnen oder -experten über die Gewährung von Erleichte - rungen beim Qualifikationsverfahren;
e) überwacht die Validierung von Prüfungsaufgaben;
f) ernennt mit Ausnahme jener an der Kantonalen Berufsfachschule die Chef- und Prüfungsexpertinnen und -experten;
g) überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf;
h) verfügt das Resultat des Qualifikationsverfahrens und erlässt die notwendigen Prüfungsvorschriften und Weisungen; 4
i) stellt die Ausweise und Titel aus;
j) erstattet der Berufsbildungskommission jährlich Bericht über Ablauf und Ergebnis der Qualifikationsverfahren.
2 Die Schulkommission der Kantonalen Berufsfachschule ernennt die schuli - schen Prüfungsleitungen und die schulischen Expertinnen und Experten und reicht sie dem Amt für Berufsbildung und Mittelschulen zur Bestätigung ein.
3 Die schulischen Prüfungsleitungen und die Chefexpertinnen und -experten sind gegenüber den Expertinnen und Experten weisungsbefugt.
3 RB 70.1103
4 Fassung gemäss RRB vom 23. März 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2010 (AB vom
1. April 2010).
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Artikel 10 Benutzung von Infrastrukturen

Bei Bedarf und wenn die Kapazitäten dies zulassen, sind die Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gebüh - renfrei für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.

Artikel 11 Entschädigungen

1 Die Entschädigung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten beträgt 40 Franken pro Arbeitsstunde. Die Spesenentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung 5 . 6
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen legt Grundsätze für das Fest - legen der entschädigungsberechtigten Arbeitsstunden fest. In diesem Rahmen bestimmen die schulischen Prüfungsleitungen und die Chefexper - tinnen und -experten den entschädigungsberechtigten Umfang im Einzelfall.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Lernenden

Artikel 12 Verhinderung

1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu rmieren und die Absenz beispielsweise mittels eines Arztzeugnisses zu begründen. Liegen wichtige Gründe vor, kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen nach Anhörung der schu - lischen Prüfungsleitungen und der Chefexpertinnen und -experten beson - dere Nachprüfungen anordnen.
2 Fehlen wichtige Gründe oder wird die Verhinderung nicht begründet, hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.

Artikel 13 Unregelmässigkeiten

Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Weisungen der Prüfungsor - gane und bei Unregelmässigkeiten im Qualifikationsverfahren, wie Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, unerlaubte Kommunikation mit Dritten, nicht selbstständige Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten oder Erstellung von Plagiaten, kann das Qualifikationsverfahren vom Amt für Berufsbildung und Mittelschulen auf Antrag der Prüfungsleitung oder der Chefexpertinnen und -experten ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.
5 RB 2.4211
6 Fassung gemäss RRB vom 23. März 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 1. April 2010). 5

Artikel 14 Verwendung der Prüfungsstücke

Über die Verwendung der Prüfungsstücke nach Abschluss der Qualifikati - onsverfahren in der beruflichen Grundbildung entscheidet das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen. Die Lernenden können die Prüfungsstücke in der Regel gegen Vergütung des Materialwerts für sich beanspruchen.
3. Abschnitt: Übertragung von Qualifikationsverfahren
Artikel 15
1 Der Regierungsrat kann Organisationen der Arbeitswelt mit einem Leis - tungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder mehreren Berufen übertragen.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen nimmt in dem für das Qualifi - kationsverfahren zuständigen Organ der beauftragten Organisationen der Arbeitswelt Einsitz.
3 Die Bestimmungen nach Artikel 9 bis 14 gelten sinngemäss.
4. Abschnitt: Anrechnung von Lernleistungen und Nachholbildung

Artikel 16 Anrechnung von Lernleistungen

1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen entscheidet in Zusammenar - beit mit den entsprechenden Organisationen der Arbeitswelt über die Aner - kennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zum Qualifika - tionsverfahren.
2 Es stellt nach Anhörung der Chefexpertin oder des -experten im entspre - chenden Beruf einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung (Vali - dierung) aus, wenn:
a) die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch beruf - liche oder ausserberufliche praktische Erfahrungen erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation), und
b) diese Kompetenzen durch die Anbieter von Berufsbildung institutionell überprüft und anerkannt worden sind (Fremdevaluation).

Artikel 17 Nachholbildung

1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen prüft unter Beizug entspre - chender Expertinnen und Experten die Voraussetzungen, welche die Lernenden für eine Nachholbildung mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.
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2 Für Lernende ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II übernimmt der Kanton im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen die entspre - chenden Schulgelder. Alle übrigen haben sich gemäss «Reglement über die Gebühren (noch zu erstellen)» an den Schulgeldkosten zu beteiligen.

3. Kapitel: ÜBERBETRIEBLICHE KURSE

Artikel 18 Voraussetzungen

Beiträge an überbetriebliche Kurse werden ausgerichtet, wenn
a) die Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 des Berufsbildungsgesetzes 7 sichergestellt ist;
b) die Anbieter von überbetrieblichen Kursen mit den Berufsfachschulen und den Lehrbetrieben zusammenarbeiten;
c) allfällige Vorgaben des Amts für Berufsbildung und Mittelschulen einge - halten werden;
d) die Inhalte der Kurse den gesetzlichen Voraussetzungen der massge - benden Verordnungen über die berufliche Grundbildung des Bundes - amts und den entsprechenden Bildungsplänen genügen.

Artikel 19 Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch höhere Beiträge gewähren, namentlich wenn der entsprechende überbetriebliche Kurs nur mit höheren Beiträgen gesichert werden kann.

4. Kapitel: HÖHERE BERUFSBILDUNG

Artikel 20 Beiträge

Beiträge an den Besuch von ausserkantonalen Angeboten richten sich nach der Interkantonalen Fachschulvereinbarung.
7 SR 412.10 7

5. Kapitel: ALLGEMEINE UND BERUFSORIENTIERTE

WEITERBILDUNG

Artikel 21 Beiträge an die allgemeine Weiterbildung

1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen kann im Rahmen des Budgets Beiträge an Angebote gewähren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 26 BWV 8 erfüllen.
2 Der gewährte Beitrag darf 50 Prozent der ausgewiesenen Kurskosten und
10 000 Franken nicht übersteigen.
3 Von einer Beitragsgewährung ausgeschlossen sind Angebote, die mit anderweitigen kantonalen Beiträgen unterstützt werden.

Artikel 22 Beiträge an die berufsorientierte Weiterbildung

1 An die berufsorientierte Weiterbildung werden keine Beiträge ausgerichtet.
2 Die Kantonale Berufsfachschule Uri hat, soweit sie solche Kurse anbietet, die anfallenden Kosten durch Kursbeiträge zu finanzieren.

6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung.

Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vorschriften vom 2. Oktober 1961 für das Haushaltlehrwesen werden aufgehoben.

Artikel 25 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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