Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone O... (843.21)
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Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 15. Januar 1996 (Stand 1. November 2011) Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung der Artikel 85b und 85c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) 1 ) sowie Arti kel 119a und 119b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) 2 ) , vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Her giswil gemeinsam ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).

Art. 2

Aufgaben des RAV 1 Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung 3 ) : a. die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Perso nen; b. den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit; c. das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG; d. die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen; 1) SR 837.0 2) SR 837.02 3)

Art. 85 AVIG und Art. 122a AVIV

OGS 1997, 1
e. die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit; f. die Durchführung der Kontrollvorschriften; g. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung; h. die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen, Aus bildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur Aus richtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohnortsregi on; i. die Berichterstattung; k. weitere ihm übertragene Aufgaben. 2. Organisation

Art. 3

Organe 1 Organe des RAV sind: a. die Leitung des RAV; b. die Aufsichtskommission; c. die tripartite Kommission.

Art. 4

Leitung und Personal 1 Die Leitung des RAV stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA 4 ) sicher. 2 Die Leitung und das Personal werden nach den Vorschriften des Beam tenrechtes des Kantons Nidwalden 5 ) angestellt. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.

Art. 5

Aufsichtskommission a. Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus: a. einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsi denten oder einer Präsidentin; b. den Vorstehern der zuständigen kantonalen Departemente; c. den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. 4)

Art. 122a AVIV

5) NG 165.1 2
2 Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin des RAV nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommis sion mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird vom RAV geführt.

Art. 6

b. Aufgaben 1 Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über das RAV. Ihr ist die Lei tung des RAV unterstellt. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV; b. die Wahl der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung; c. die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenver sicherung; d. den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investi tionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen; e. den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern; f. den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung des RAV und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV; g. die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV; h. den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften; i. die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2 AVIV; k. * den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommission 6 ) , l. den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädigung. 3 Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüs se, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.

Art. 7

Tripartite Kommission 1 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission nach interkantona ler Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes 7 ) sind auch die Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG 8 ) . * 6)

Art. 119b Abs. 2 AVIV

7) GDB 843.3 8) SR 837.0 3
2 Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den beiden Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. Die tripartite Kommission legt den Turnus fest.

Art. 8

* Rechtsmittel 1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des RAV sind innert 30 Ta gen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts 9 ) einzureichen. 3. Finanzierung

Art. 9

Kosten 1 Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung dem RAV erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden dem RAV in Rechnung ge stellt. 2 Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission und der tripartiten Kommission, soweit das Bundesrecht 10 ) nichts anderes vor sieht, selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei ihrer Wahl festgelegt. 3 Allfällige Kosten des RAV, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslo senversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteil mässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen pro Kalenderjahr.

Art. 10

Finanzkontrolle 1 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden. 9) SR 830.1 10)

Art. 119b Abs. 4 AVIV

4
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 11

Übergangsbestimmungen 1 Die Durchführung der Kontrollvorschriften durch das RAV erfolgt ab dem 1. Januar 1997. Bis dahin sind die Kontrollvorschriften, soweit sie nicht bereits beim RAV erfüllt werden können, den Gemeindearbeitsämtern übertragen.

Art. 12

Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Vereinbarung 11 ) tritt sofort nach Zustimmung der Kantonsparla mente 12 ) in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2000. Informationen zur Vereinbarung Beitritt: KRB betreffend Genehmigung der Vereinbarung über ein gemein sames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Februar 1996 Urspüngliche Fundstelle: OGS 1997, 1 Ursprüngliches Inkrafttreten: 27. März 1996 (OGS 2004, 7) geändert durch:Nachtrag vom 24. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 33),Nachtrag vom 27. September 2011, in Kraft seit 1. November 2011 (OGS 2011, 57) 11) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 26. April 1996 genehmigt 12) Vom Kantonsrat Obwalden am 29. Februar 1996, vom Landrat Nidwalden am 27. März 1996 genehmigt 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.01.1996 27.03.1996 Erlass Erstfassung OGS 1997, 1 24.06.2003 01.01.2004

Art. 6 Abs. 2, k.

geändert OGS 2003, 33 24.06.2003 01.01.2004

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2003, 33 27.09.2011 01.11.2011

Art. 8

totalrevidiert OGS 2011, 57 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.01.1996 27.03.1996 Erstfassung OGS 1997, 1

Art. 6 Abs. 2, k.

24.06.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 33

Art. 7 Abs. 1

24.06.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 33

Art. 8

27.09.2011 01.11.2011 totalrevidiert OGS 2011, 57 7
OGS 1997, 1 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Februar 1996 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kant onsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Vereinbarung über ein gemeinsames Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 15. Januar 1996 wird zugestimmt. 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt und ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder zu kündigen. 1 OGS 1997, 1 2 GDB 101.0
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