REGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
REGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW) (vom 11. Dezember 2007 1 ; Stand am 19. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2007 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VVW) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Grundsatz
1 Finanzhilfen werden nur für konkrete Ausführungsprojekte gewährt.
2 Die nachträgliche Änderung der Projekte bedarf der schriftlichen Zustim - mung des Amts für Landwirtschaft.
3 Es sind umfassende Sanierungen anzustreben, die technisch, energetisch und wirtschaftlich eine vorteilhafte Gesamtlösung ergeben.
4 Eine Massnahme kann innert 20 Jahren nur einmal mit einer Finanzhilfe unterstützt werden.
Artikel 2 Beginn und Weiterführung der Arbeiten
1 Eine Finanzhilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die Arbeiten inner - halb von sechs Monaten seit der Zusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung weitergeführt werden.
2 Die zugesicherte Finanzhilfe fällt dahin, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
Artikel 3 Vergabe der Arbeiten
Die Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn bei Arbeitsvergaben über 20 000 Franken der Wettbewerb mit freien Preiseingaben gesichert ist.
1 AB vom 21. Dezember 2007
2 RB 20.3321 1
Artikel 4 Versicherung
Wohnbauten, für deren Verbesserung oder Erstellung eine Finanzhilfe zuge - sichert wurde, sind vor Baubeginn gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
2. Abschnitt: Finanzhilfen
Artikel 5 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten höchstens 180 000 Franken für eine Wohnung mit drei Zimmern.
2 Sofern der Bedarf und die Zweckmässigkeit ausgewiesen sind, kann ein Zuschlag von 30 000 Franken pro Zimmer aufgerechnet werden. Als Zimmer gelten die Wohnstube, die Schlafzimmer und ein Bürozimmer.
3 Insgesamt betragen die anrechenbaren Kosten für eine Wohnung jedoch höchstens 270 000 Franken.
Artikel 6 Höhe der Beiträge
1 Der Kantonsbeitrag beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Der Beitrag kann um höchstens fünf Prozent erhöht werden, falls schwie - rige finanzielle Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nachgewiesen sind (Härtefall) oder wenn tatsächliche Bauerschwernisse vorliegen.
3 Der Kantonsbeitrag darf bei einer Wohnung 80 000 Franken nicht über - schreiten. Bei zwei Wohnungen darf der Kantonsbeitrag insgesamt 135 000 Franken nicht überschreiten.
4 Der Kantonsbeitrag wird in der Regel pauschal zugesichert.
Artikel 7 Höhe der Darlehen
1 Die Höhe des Darlehens beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Das Darlehen darf pro Wohnung 60 000 Franken nicht überschreiten.
2 Darlehen werden in der Regel pauschal gewährt.
3 Die minimale jährliche Rückzahlung beträgt 3 000 Franken pro Darlehen.
4 Die Darlehen sind durch einen oder mehrere Schuldbriefe zu sichern.
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Artikel 8 Beitragsberechtigte Arbeiten
1 Finanzhilfen werden insbesondere gewährt:
a) zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, namentlich durch den Einbau sanitärer Installationen; durch Massnahmen zur Verbesserung des Ener - giehaushalts und zur Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis der Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner;
b) für Ergänzungsbauten mit höchstens einer Wohnung, wenn die räumli - chen Verhältnisse oder Kostengründe eine Erweiterung des beste - henden Wohnraumes nicht zulassen.
2 Finanzhilfen werden nicht gewährt für:
a) Sanierungsvorhaben von Wohnobjekten, an deren Statt bereits ein Neubau subventioniert worden ist;
b) Massnahmen, die nicht dem Wohnen dienen.
3 Für die maximalen Gebäudevolumen von Neubauten als Ersatz- oder Ergänzungsbau gelten die entsprechenden Bestimmungen gemäss Anhang 4 der Bundesverordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmass - nahmen in der Landwirtschaft 3 .
Artikel 9 Baukosten
1 Keine Finanzhilfe wird gewährt:
a) für Verbesserungen, deren Erstellungskosten weniger als 60 000 Franken betragen;
b) für Verbesserungen und Neubauten, deren Erstellungskosten für eine Wohnung mehr als 550 000 Franken oder für zwei Wohnungen mehr als
700 000 Franken betragen.
2 Die Landwirtschaftskommission kann die Kostengrenzen nach Absatz 1 im Einzelfall herab- oder heraufsetzen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
Artikel 10 Persönliche Verhältnisse
1 Wohnungen, die mit Finanzhilfen unterstützt werden, dürfen nur von Personen oder Personengemeinschaften in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bewohnt werden.
2 Finanzhilfen an Ergänzungsbauten werden nur gewährt, wenn ein länger - fristiger Bedarf an Wohnraum für die Familie nachgewiesen ist.
3 SR 913.211 3
Artikel 11 Einkommensgrenze
1 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein steuerbares Einkommen gemäss Erhebung der direkten Bundessteuer haben, das 38 000 Franken nicht übersteigt. Die Einkommen von volljährigen Kindern bis zu 25 Jahren, die in Gemeinschaft mit ihren Eltern im Sanierungsobjekt leben, bleiben unberücksichtigt.
2 Der massgebende Betrag wird aufgrund einer Bescheinigung der Steuer - behörde festgestellt, die die Empfängerin oder der Empfänger der Finanz - hilfe beibringen muss. Hat sich das Einkommen seit der letzten Steuerver - anlagung erheblich verändert, muss die Empfängerin oder der Empfänger das nachweisen.
3 Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in der Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Höchstgrenze nach Absatz 1 um 3 000 Franken.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion passt die Frankenbeträge nach dieser Bestimmung dem Landesindex der Konsumentenpreise an, sobald dieser um zehn Prozent gestiegen ist. Als Basis gilt der Indexstand am
31. Dezember 2007.
Artikel 12 Vermögensgrenze
1 Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein Vermögen haben, das 140 000 Franken nicht übersteigt. Vom Vermögen dürfen ausgewiesene Schulden abgezogen werden. Die Vermögen von volljährigen Kindern bis zu 25 Jahren, die in Gemeinschaft mit ihren Eltern im Sanierungsobjekt leben, bleiben unberücksichtigt.
2 Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in der Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder allein stehende Personen aufkommen, erhöht sich die Höchstgrenze nach Absatz 1 um 20 000 Franken.
3 Ein Vermögen, das die zulässige Vermögensgrenze übersteigt, wird tole - riert, falls ein Zehntel des übersteigenden Betrags zusammen mit dem steu -
Artikel 11 liegt.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion passt die Frankenbeträge nach dieser Bestimmung dem Landesindex der Konsumentenpreise an, sobald dieser um zehn Prozent gestiegen ist. Als Basis gilt der Indexstand am
31. Dezember 2007.
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3. Abschnitt: Zweckentfremdung und Rückerstattung
Artikel 13 Kontrolle und Massnahmen
Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert die Verwendung der Finanzhilfe. Es überprüft mindestens alle fünf Jahre jeden Einzelfall. Die Kontrolle endet
20 Jahre nach der letzten Auszahlung von Finanzhilfen.
Artikel 14 Zweckentfremdung
1 Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn
a) Räume nachträglich ganz oder teilweise zu andern als zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden;
b) das massgebende Einkommen oder Vermögen der Bewohnerinnen und Bewohner beim Bezug der Wohnung die zulässigen Höchstsätze über - steigt;
c) die finanziellen Verhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner grundle - gend und voraussichtlich dauernd verbessert sind.
2 Stellt das Amt für Landwirtschaft eine Zweckentfremdung fest, beantragt es der Landwirtschaftskommission Massnahmen nach Artikel 8 und 15 VVW.
Artikel 15 Verbesserung der finanziellen Verhältnisse
Eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Verhältnisse im Sinne von
Artikel 15 Absatz 3 VVW liegt vor, wenn das Einkommen oder das
Vermögen die Höchstgrenze nach Artikel 11 bzw. 12 um mehr als
20 Prozent übersteigen.
Artikel 16 Handänderung
Ein Gewinn im S inne von Artikel 15 Absatz 2 VVW liegt vor, wenn das Grundstück, auf dem sich der verbesserte oder neu erstellte Wohnbau befindet, zu einem Preis die Hand ändert, der die Nettoanlagekosten (Brut - toanlagekosten abzüglich Kantonsbeitrag und Finanzhilfen Dritter) zuzüglich ausgewiesener wertvermehrender Aufwendungen und die marktüblichen Wohnrechte bzw. die Selbstkosten der Eigentümerin oder des Eigentümers übersteigt.
Artikel 17 Rückerstattung
1 Bei einer Zweckentfremdung nach Artikel 15 VVW ist die Finanzhilfe vom Zeitpunkt der Zweckentfremdung an zurückzuerstatten. 5
2 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist das Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer des unterstützten Objekts. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt 30 Jahre.
3 In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt oder auf sie verzichtet werden.
4. Abschnitt: Verfahren
Artikel 18 Gesuche
Für Gesuche um Finanzhilfe sind dem Amt für Landwirtschaft einzureichen:
a) das offizielle Gesuchsformular mit den vollständigen Angaben;
b) eine Katasterkopie oder ein Situationsplan;
c) die Pläne im Massstab 1:100 (Keller- und Geschossgrundrisse, Schnitte und Fassaden);
d) ein Projektbeschrieb mit Berechnung der Kubatur nach SIA und der Nettowohnfläche;
e) ein detaillierter Kostenvoranschlag;
f) bei Investitionen ab 200 000 Franken oder bei angespannten finanziellen Verhältnissen ein Betriebsvoranschlag mit Finanzierungsplan;
g) die letzte rechtskräftig verfügte Steuerveranlagung;
h) alle übrigen für die Beurteilung des Gesuches zweckdienlichen Unter - lagen.
Artikel 19 Projektgenehmigung, Zusicherung und Anmerkung im
Grundbuch
1 Die Landwirtschaftskommission entscheidet über die Genehmigung des Projekts und die Zusicherung der Finanzhilfe. Der Beschluss wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.
2 Innert 30 Tagen seit der Eröffnung hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem Amt für Landwirtschaft mitzuteilen, ob er oder sie die an die Bedingungen und Auflagen nicht angenommen, fällt die Zusicherung dahin.
3 Das Amt für Landwirtschaft hat die Rückerstattungspflicht nach Artikel 15 VVW beim Grundbuch zur Anmerkung anzumelden.
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Artikel 20 Abrechnung
1 Nach Durchführung der Arbeiten hat die Bauherrschaft dem Amt für Land - wirtschaft die unterzeichnete Bauabrechnung mit einer Kostenzusammen - stellung und den entsprechenden Belegen einzureichen. Kostenüberschrei - tungen und Kostenunterschreitungen von mehr als zehn Prozent sind schriftlich zu begründen.
2 Das Amt für Landwirtschaft prüft die Bauabrechnung und kontrolliert die beendigten Arbeiten.
Artikel 21 Auszahlung
1 Das Amt für Landwirtschaft zahlt den zugesicherten Kantonsbeitrag aus, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die Abrechnung geprüft ist.
2 Für bereits geleistete Arbeiten kann es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Teil des Kantonsbeitrags vorzeitig auszahlen, höchs - tens aber 50 Prozent der zugesicherten Summe.
3 Das Amt für Landwirtschaft zahlt zugesicherte Darlehen aus, sobald die Schuldbriefe erstellt und die Bauarbeiten im Gang sind.
Artikel 22 Buchhaltung
Die Landwirtschaftliche Kreditkasse Uri führt Buch über die gewährten Darlehen und deren Rückzahlung.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 2. April 1974 zur Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. Juni 1971 wird aufgehoben.
Artikel 24 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 7
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