Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024
AsylbLG§3aAbs4Bek 2024
Ausfertigungsdatum: 19.10.2023
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024 vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 288)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 27.10.2023 +++)
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Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2024 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 204 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 184 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 164 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 139 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 137 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 132 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);
2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2024 als notwendiger Bedarf anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 256 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 229 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 204 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 269 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 204 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 180 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
Fußnote
Nummer 1 und 2 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Bezeichnung "Regelbedarfsermittlungsgesetzes" durch die amtliche Kurzbezeichnung "Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt
Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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