Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (774.3)
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 1997 (Stand 1. Juli 1998) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 4 des Bundesgeset zes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 1 ) , treffen für die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinba rung: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Inhalt 1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht An wendung findet.

Art. 2

Interkantonale Schifffahrtskommission 1 Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Depar temente der Urkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV). 2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsiden ten und den Sekretär. 3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Urkantone notwendige Änderungen der Ver einbarung vor.

Art. 3

Vollzugsorgane 1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet. 1) SR 747.201 OGS 1999, 12
2 Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission. 2. Verkehrszulassung

Art. 4

Grundsatz 1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkan ton bewilligten Standplatzes erforderlich.

Art. 5

Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren 1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8 000 beschränkt. 2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festge legt: a. Luzern 3287 Standplätze b. Uri c. Schwyz 1340 Standplätze d. Obwalden e. Nidwalden 2292 Standplätze

Art. 6

Ausnahmen 1 Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für: a. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken; b. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schub verbände; c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.

Art. 7

Zusatzbewilligung 1 Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Ver brennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren. 2

Art. 8

Schiffe ohne Standplatz 1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden. 2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsda tum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb ei nes Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschrif ten der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 2 ) . 3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt. 3. Verkehrsvorschriften

Art. 9

Richtgeschwindigkeit 1 Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

Art. 10

Längsfahrten 1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alp nachersee gestattet. 2 Zusätzlich zu den in Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978 3 ) erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen. 4. Seerettung und Sturmwarnung

Art. 11

Organisation 1 Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst. 2) SR 747.201.1 3) SR 747.201.1 3

Art. 12

Seerettungsdienst 1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertra gen. 2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen. 3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbe reiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Art. 13

Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung 1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt. 2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission. 3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone. 4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnun gen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 14

Auslösung der Signale 1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst. 2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen. 5. Schlussbestimmungen

Art. 15

Rücktritt 1 Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten. 4

Art. 16

Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeit punkt in Kraft. 4 ) Sie ist zu veröffentlichen. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 5 ) auf gehoben. Informationen zur Vereinbarung Beitritt: KRB vom 27. Februar 1998 (OGS 1999, 13) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 12 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 1998 4) Inkraftsetzung auf 1. Juli 1998 5) OGS 1983, 7 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung OGS 1999, 12 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.1997 01.07.1998 Erstfassung OGS 1999, 12 7
OGS 1999, 12 und 13 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 27. Februar 1998 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der erneuerten interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 1997 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Kantonsrat sbeschluss vom 26. März 1981 3 über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwald- stättersee vom 26. November 1980 sowie der Kantonsratsbeschluss vom 19. Oktober 1995 4 über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 10. April 1995 werden aufgehoben. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1999, 13 2 GDB 101.0 3 OGS 1983, 8 4 Nicht veröffentlicht
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