Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV) vom 19. Oktober 2006 (Stand 19. September 2007) Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, nachstehend Uferkantone genannt, vereinbaren: 1. Inhalt und Zweck
Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.
Art. 2
1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen. 2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasser kraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Na tur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet. 2. Reusswehrkommission
Art. 3
1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht. 2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht. OGS 2007, 55
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimm recht. 4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
Art. 4
1 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkom mission. 3. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Art. 5
1 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungs verfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zur Anwendung.
Art. 6
1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, um fassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage. 2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt. 3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.
Art. 7
1 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Aus bau der Reusswehranlage. 2
Art. 8
1 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.
Art. 9
1 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage. 4. Betrieb und Instandhaltung
Art. 10
1 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkan tonen gemeinsam.
Art. 11
1 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversor gung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
Art. 12
1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt. 2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Drit ten übertragen.
Art. 13
1 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss ei nem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement. 3
5. Finanzierung
Art. 14
1 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und In standhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkanto nen aufgeteilt: Luzern 48 % Uri 13 % Schwyz 16 % Obwalden 8 % Nidwalden 15 % Total 100 %
Art. 15
1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätes tens auf Jahresende in Rechnung gestellt. 2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prü fungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Fi nanzplanung für die Folgejahre zu. 6. Schlussbestimmungen
Art. 16
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Art. 17
1 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft. 4
Art. 18
1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Ufer kantone.
Art. 19
1 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft. 1 ) Informationen zur Vereinbarung Beitritt: Alle Uferkantone haben der Vereinbarung zugestimmt: Luzern 10. September 2007, Uri 6. Juni 2007, Schwyz 23. Mai 2007, Nidwalden 19. September 2007, Obwalden: KRB über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Vierwaldstättersees (IVRV) und über einen Beitrag an den Ausbau und die Erneuerung des Reusswehrs in Luzern vom 14. September 2007 (OGS 2007, 54 und 62) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 55 Ursprüngliches Inkrafttreten: 19. September 2007 1) In Kraft seit 19. September 2007 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.10.2006 19.09.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 55 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.10.2006 19.09.2007 Erstfassung OGS 2007, 55 7
OGS 2007, 54 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Vierwaldstättersees (IVRV) und über einen Beitrag an den Ausbau und die Erneuerung des Reusswehrs in Luzern vom 14. September 2007 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 37 und 70 Ziffern 5 und 13 der Kantons verfassung vom 19. Mai 1968 1 sowie auf Artikel 29 der Finanzhaushaltsveror dnung vom 25. März 1988 2 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrats, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees vom 19. Oktober 2006 3 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfas sungsmässigen Finanzbefugnisse in unter geordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenen falls zu kündigen. 3. An die auf Fr. 21 735 000. – veranschlagten Gesamtkosten für die Erne uerung des Reusswehrs in Luzern wird dem Kanton Luzern ei n Kantonsanteil von acht Prozent, höchstens aber von brutto Fr. 1 738 800. – zuge sichert. Davon gelangt der in Aussicht gestellte Bundesbeitrag von 65 Prozent, d.h. Fr. 1 130 200. – in Abzug, was einen Kantonsbeitrag netto von Fr. 608 600. – ergibt. 4. Über einen Beitrag an allfällige Mehrkosten, die auf ausseror dentliche, nicht voraussehbare Umstände oder die Teuerung gegenüber der Preisgrundlage vom Juli 2005 zurückzuführen sind, beschliesst der Regi erungsrat endgültig. 5. Der R egierungsrat wird mit dem Vol lzug beauftragt. 6. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. 1 GDB 101.0 2 GDB 610.11 3 GDB 740.5
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