Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen (622.1)
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Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen

Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen * (Strassengesetz, StrG) vom 24. April 1966 (Stand 1. Januar 2016) 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die öffentlichrechtlichen Verhältnisse an den Strassen. 2 Die Bestimmungen, die es für die Strassen aufstellt, sind sinngemäss auch auf Wege und Plätze anwendbar. 3 Vorbehalten bleibt die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Nationalstrassen 1 ) , über Fuss- und Wanderwege 2 ) sowie die als Bodenverbesserungswerke erstellten Flurstrassen 3 ) . *

Art. 2 Grundsätze für die Ausgestaltung der Strassen

1 Die Strassen haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu genü - gen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwick - lung des Verkehrs gewährleisten. 2 Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entge - gen, wie insbesondere die Erfordernisse der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Regional- und Ortsplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen ge - geneinander abzuwägen.

Art. 3 Umgrenzung der Strassen

1 Zu den Strassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, so - wie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemu - tet werden kann. 1) SR 725.11; NG 621 2) SR 704; NG 614.1 3) NG 211.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die für den Verkehr und den Bestand der Strasse notwendigen Schutzvorrichtungen gelten ebenfalls als Bestandteil der Strasse.

Art. 4 Einteilung der Strassen

A. öffentliche Strassen 1 Öffentliche Strassen sind jene Strassen, die aufgrund des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr dienen. 2 Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Bestimmung und Bedeu - tung eingeteilt in: 1. Nationalstrassen, 2. Kantonsstrassen, 3. Gemeindestrassen, 4. öffentliche Strassen privater Eigentümer.

Art. 5 1. Nationalstrassen

1 Die Nationalstrassen werden durch den Bund bezeichnet. 4 )

Art. 6 2. Kantonsstrassen

a) Begriff und Einreihung 1 Zu den Kantonsstrassen gehören: 1. die Hauptverkehrsstrassen, die für den Durchgangsverkehr not - wendig sind; 2. die Verbindungsstrassen, die den Anschluss wichtiger Kantons - teile an die Hauptverkehrsstrassen herstellen und nicht durch eine Flurgenossenschaft erstellt worden sind. 2 Der Landrat legt das Kantonsstrassennetz im kantonalen Strassen - richtplan 5 ) fest; dabei muss er alle Strassen zu Kantonsstrassen erklä - ren, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen. * 3 Erfüllt eine Strasse die Aufgaben einer Kantonsstrasse nicht mehr, kann sie der Landrat nach Anhören der Gemeinde und nach Vornahme der aufgrund der verkehrstechnischen Anforderungen nötigen Instand - stellungsarbeiten vom Kantonsstrassennetz ausschliessen und in das Eigentum der Gemeinde überführen. 4) SR 725.113.11 5) NG 622.12 2

Art. 7 b) Innerortsstrecken

1 Das zwischen den Ortschaftstafeln liegende Stück einer Kantonsstras - se gilt als Innerortsstrecke im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 8 3. Gemeindestrassen

a) Begriff und Einreihung 1 Gemeindestrassen sind Strassen, die dem allgemeinen Verkehr inner - halb einer Ortschaft dienen oder die Verbindung zwischen Quartieren oder Weilern unter sich, mit einer Nachbargemeinde oder einer Kan - tonsstrasse herstellen. 2 Das Netz der Gemeindestrassen wird festgelegt: 1. durch den kommunalen Strassenrichtplan 6 ) ; 2. durch Beschluss des Landrates gemäss Art. 6 Abs. 3.

Art. 9 b) Übernahme von öffentlichen Strassen privater

Eigentümer und Privatstrassen 1 Die Gemeindeversammlung kann öffentliche Strassen privater Eigen - tümer und Privatstrassen in das Eigentum der Gemeinde überführen: 1. durch freie Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Trä - ger der Strassenbaulast; 2. durch Enteignung, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzun - gen erfüllt sind. 2 Der Träger der Strassenbaulast hat einen Rechtsanspruch auf die Übernahme durch die Gemeindeversammlung, sofern die zu überneh - mende Strasse den verkehrstechnischen Anforderungen genügt und ausser dem Zubringerverkehr der Anstösser in erheblichem Ausmass auch dem allgemeinen Verkehr als Querverbindung zwischen Kantons- und Gemeindestrassen dient. 3 Der Unterhalt sowie der Ausbau sind unter Vorbehalt von Art. 75 Abs. 2 Sache der Gemeinde. 4 Die Vor- und Nachteile, die dem bisherigen Träger der Strassenbau - last beziehungsweise der Gemeinde erwachsen, sind voll zu entschädi - gen; wenn über die vom Träger der Strassenbaulast beziehungsweise von der Gemeinde zu leistende Entschädigung keine Einigung zustande kommt, hat hierüber der Richter gemäss den Grundsätzen des Enteig - nungsrechtes zu entscheiden. 6) NG 622.12 3

Art. 10 4. öffentliche Strassen privater Eigentümer

1 Öffentliche Strassen privater Eigentümer sind Strassen im Eigentum öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Privater, die von jedermann benützt werden können, insbesondere alle Strassen, die schon vor dem Jahre 1900 öffentlich benützt worden sind. 2 Die Gemeinden sind berechtigt, Vorschriften über den Unterhalt öffent - licher Strassen privater Eigentümer zu erlassen.

Art. 10a * 5. Radrouten

1 Radrouten umfassen Radwege und Radstreifen, die als solche in den Strassenrichtplänen festgelegt sind; Radwege sind von Kantons- und Gemeindestrassen unabhängig geführte Wege, Radstreifen sind beson - ders markierte Radspuren auf der Fahrbahn von Kantons- und Gemein - destrassen. 2 Einteilung, Hoheit und Eigentum einer Strasse werden durch deren Bezeichnung als Radroute nicht geändert.

Art. 11 B. Privatstrassen

1 Die in den Artikeln 5 bis 10 nicht genannten Strassen sind Privatstras - sen. 2 Die durch Flurgenossenschaften oder Korporationen erstellten und vorwiegend der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen - den Strassen sind Privatstrassen, soweit das Gemeinwesen bei der Bei - tragszusicherung nicht andere Bedingungen aufstellt.

Art. 12 Strassenverzeichnis

1 Das Strassenverzeichnis wird geführt: 1. für Nationalstrassen und Kantonsstrassen durch den Kanton; 2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch die Gemeinde.

Art. 13 Hoheit

1 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes steht die Strassenhoheit dem Kanton und im Rahmen dieses Gesetzes den Gemeinden zu. 2 Die Strassenhoheit erstreckt sich auch auf die dem Verkehr offenste - henden Privatstrassen, soweit es dieses Gesetz bestimmt. 4

Art. 14 * Eigentum

1 Die Kantonsstrassen und deren Radstreifen stehen im Eigentum des Kantons, die Gemeindestrassen und deren Radstreifen im Eigentum der Gemeinde. 2 Radwege, die als solche gebaut werden, stehen ausserorts im Eigentum des Kantons, innerorts im Eigentum der Gemeinde. 3 Trottoirs entlang von Kantonsstrassen stehen innerorts im Eigentum der Gemeinde.

Art. 15 Strassenbaulast

1 Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau, Unterhalt und Betrieb einer Strasse zusammenhängenden Aufgaben; die in den Artikeln 58 bis 60 enthaltenen Vorschriften über Beleuchtung, Reinigung, Schnee - räumung und Glatteisbekämpfung bleiben vorbehalten.

Art. 15a * Vereinbarungen über Betrieb und Unterhalt

1 Der Kanton kann im Rahmen von interkantonalen Verträgen oder von Leistungsvereinbarungen mit Gemeinwesen oder Privaten den Betrieb und den Unterhalt: 1. von Nationalstrassen gegen Entgelt übernehmen; 2. aller übrigen Strassen gegen Entgelt übernehmen oder übertra - gen. 2 Der Regierungsrat schliesst die Verträge und die Leistungsvereinba - rungen ab. 2 Organisation

Art. 16 Strassenaufsichtsbehörden

1 Das Strassenwesen untersteht der Oberaufsicht des Regierungsrates. 2 Die unmittelbare Aufsicht obliegt: 1. * für Kantonsstrassen der zuständigen Direktion; 2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Gemeinderat. 3 Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Strassenbaulast obliegen, und trifft die erforderli - chen Massnahmen. 5

Art. 17 * Strassenbauorgane

1 Strassenbauorgane sind: 1. für Kantonsstrassen die zuständige Direktion; 2. für Gemeindestrassen der Gemeinderat, soweit die Gemeinde - ordnung nicht eine Kommission als Strassenbauorgan bezeich - net; 3. für öffentliche Strassen privater Eigentümer sowie für Privatstras - sen die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer und, soweit es die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse im Sin - ne dieses Gesetzes betrifft, der Gemeinderat. 2 Dem Strassenbauorgan obliegen Bau und Unterhalt der Strassen und die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse; es ist verpflichtet, für die Beseitigung gesetzwidriger Zustände zu sorgen.

Art. 18 Ersatzvornahme

1 Durch Verfügung des Regierungsrates kann der Kanton die einer Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen: 1. wenn die Gemeinde darum nachsucht und nach den tatsächli - chen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufga - ben selbst zu erfüllen; 2. wenn es die Sicherstellung des Werkes erfordert und die Gemein - de sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festzusetzenden angemessenen Frist die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen. 2 Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat in Bezug auf die öf - fentlichen Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen zu.

Art. 19 * ...

3 Neuanlage und Ausbau der Strassen 3.1 Planung und Ausführungsprojekte

Art. 20 * Planung

1. Grundsätze 1 Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine neue Verbindung durch Kantons-, Gemeinde- oder Privatstrassen benötigen, und welche bestehenden Strassen auszubauen sind. 6
2 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestim - mung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, des Umweltschut - zes und der Wirtschaftlichkeit zu planen. 3 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Landrat die Gemeinden verpflichten, zur Entlastung von Kantonsstrassen zusätzli - che Gemeindestrassen zu planen und zu erstellen.

Art. 21 * 2. Verkehrsrichtpläne

1 Der Kanton und die Gemeinden haben Verkehrsrichtpläne zu erlassen. Das Verfahren, der Inhalt und die Wirkung richten sich nach den Be - stimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 7 ) .

Art. 22 * ...

Art. 22a * 3. Projektierung

a) Aufgabe 1 Mit der Projektierung ist festzulegen, welche allgemeinen Linienführun - gen für eine Strasse in Betracht fallen. 2 Nach erfolgter Wahl der Linienführung ist ein generelles Projekt bereit - zustellen.

Art. 22b * b) Zuständigkeit

1 Die Projektierung der Kantonsstrassen ist von der Direktion in Zusam - menarbeit mit den interessierten Instanzen des Kantons und den Gemeinden durchzuführen. 2 Die Projektierung der Gemeindestrassen ist Sache des Gemeinderats, der die Direktion rechtzeitig zu verständigen hat, wenn durch die Projektierung kantonale Interessen berührt werden; auf Gesuch des Gemeinderats kann der Kanton die Projektierung der Gemeindestras - sen auf Kosten der Gemeinde übernehmen. 3 Die Projektierung der Privatstrassen ist von den interessierten Grund - eigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzuführen. 7) NG 611.1 7

Art. 22c * c) Auflage

1 Der Entwurf der allgemeinen Linienführung ist unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusam - men mit den Beilagen während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf der Direktion und in den betroffenen Gemeinden aufzulegen. 2 Während der Auflagefrist können stimmberechtigte Personen und die gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 8 ) Legitimierten sowie bei Kantonsstrassen der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde bei der Direktion schriftlich und begründet Einwendungen, Anregungen und Vorschläge einreichen. 3 Im Übrigen richtet sich die Legitimation nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 9 ) .

Art. 22d * d) Behandlung der Eingaben

1 Hat die Behandlung der Einwendungen, Anregungen und Vorschläge wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einwendungsverfahren zu wiederholen. 2 Kann die Einwendung gegen die Projektierung einer Kantonsstrasse nicht gütlich erledigt werden, teilt der Regierungsrat der einwendenden Person mit, warum er dem Landrat die Abweisung der Einwendung be - antragen werde. 3 Der Regierungsrat nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zu - handen des Landrates Stellung.

Art. 22e * e) Entscheid

1 Der Landrat entscheidet auf Antrag des Regierungsrates über die all - gemeine Linienführung sowie den Regelquerschnitt (einschliesslich Radstreifen und Trottoirs) von neu zu erstellenden oder auszubauenden Kantonsstrassen. 2 Er entscheidet über die nicht erledigten Einwendungen. 3 Für Gemeindestrassen, öffentliche Strasse privater Eigentümer und Privatstrassen fällt diese Entscheide der Gemeinderat. 8) NG 265.1 9) NG 265.1 8

Art. 22f * f) Beschwerde

1 Gegen Entscheide des Landrates gemäss Art. 22e kann binnen 20 Ta - gen nach Veröffentlichung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erho - ben werden. 2 Bei Entscheiden des Gemeinderats richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 10 ) .

Art. 23 Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes

1. Errichtung von Projektierungszonen 1 Die Strassenaufsichtsbehörde kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes Projektierungszonen festlegen; vor der Festlegung von Projektierungszonen für Kantonsstrassen sind die Gemeinden anzuhö - ren. 2 Die Festlegung der Projektierungszonen ist im Amtsblatt öffentlich be - kanntzumachen, und die Pläne sind auf den Kanzleien der betroffenen Gemeinden während 30 Tagen aufzulegen. 3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde ge - führt werden, diese hat keine aufschiebende Wirkung. * 4 Die Rechtskraft der bereinigten Projektierungszonen ist im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen. *

Art. 24 2. Wirkungen

1 Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde keine Neubauten, wertvermehrenden Um - bauten oder Anlagen ausgeführt und keine wesentlichen Geländeverän - derungen vorgenommen werden. 2 Aus dieser Eigentumsbeschränkung steht dem Grundeigentümer kein Entschädigungsanspruch zu. 3 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfah - rens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan - des treffen. 10) NG 265.1 9

Art. 25 3. Erteilung der Baubewilligung

1 Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können durch die Strassenaufsichtsbehörde unter Vorbehalt des baupolizeili - chen Bewilligungsverfahrens bewilligt werden, wenn sie den Strassen - bau nicht erschweren oder verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen.

Art. 26 Aufhebung der Projektierungszonen

1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber mit dem Ablauf von drei Jahren dahin. 2 Sie sind durch die Strassenaufsichtsbehörde schon vorher aufzuhe - ben, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Lini - enführung nicht ausgeführt werden. 3 Die Aufhebung der Projektierungszonen ist im Amtsblatt öffentlich be - kanntzumachen.

Art. 27 Ausarbeitung der Ausführungsprojekte

1 Sobald ein generelles Projekt gemäss Art. 22d–22f rechtskräftig geworden ist, hat das Strassenbauorgan das Ausführungsprojekt auszu - arbeiten. 2 Dieses gibt Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien. 3 Die Grundeigentümer haben gegen angemessene Entschädigung die zur Projektierung notwendigen Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstigen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden; über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall der Richter.

Art. 28 Freihaltung des Strassenraumes

1. Baulinien a) Festlegung 1 In den Ausführungsprojekten sind beidseitig der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. 2 Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Ver - kehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse Rücksicht zu nehmen. 10
3 Die Strassenabstände nach der Planungs- und Baugesetzgebung 11 ) können durch den Gemeinderat, bei Kantonsstrassen mit Genehmigung der Direktion: * 1. herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn es zum Schutze bestehender oder für die planerische Gestaltung neuer Ortskerne erforderlich ist; 2. im Rahmen von Gestaltungsplänen herabgesetzt werden, sofern es die Gestaltung erfordert und die Verkehrssicherheit und die Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden; 3. herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit und die Ver - kehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden. 4 Bei der Festlegung oder Abänderung der Baulinien ist das Verfahren gemäss Art. 31 zu beobachten.

Art. 29 b) Wirkung

1 Zwischen den Baulinien dürfen weder Neubauten noch andere mit dem Strassenbauvorhaben im Widerspruch stehende Anlagen errichtet werden. 2 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfah - rens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan - des treffen.

Art. 30 2. Nebenanlagen

1 Für den motorisierten Strassenbenützer bestimmte Verkaufsstellen, wie Tankstellen, Kioske usw. dürfen an öffentlichen Strassen nur mit Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise des Gemeinderates errichtet werden. 2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch die Anlage die Ver - kehrssicherheit nicht gefährdet wird. 3 Die Bewilligung für den Bau oder die Erweiterung solcher Anlagen muss die notwendigen Bedingungen und Auflagen enthalten sowie die Verleihungsgebühren festlegen.

Art. 31 * Einwendungsverfahren

1 Das Strassenbauorgan legt das Ausführungsprojekt in den Gemeinden öffentlich auf; die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen im Gelände sind durch Aussteckungen kenntlich zu machen. 11) NG 611.1 11
2 Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann bei Ausführungsprojek - ten für Kantonsstrassen beim Kanton und bei solchen für Gemeinde - strassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen bei der Gemeinde Einwendung gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien erhoben werden. 3 Einwendungsberechtigt sind Personen, die vom Ausführungsprojekt oder von den Baulinien in ihren Rechten oder rechtlich geschützten In - teressen mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt werden. 4 Über die Einwendungen entscheidet der Regierungsrat beziehungs - weise der Gemeinderat. 5 Rügen, die bereits gegen die Projektierung hätten erhoben werden können, sind im Ausführungsprojektverfahren nicht mehr zulässig. *

Art. 32 * Abänderung von Ausführungsprojekten

1 Die Vorschriften von Art. 31 gelten sinngemäss auch für die Abände - rung von Ausführungsprojekten. 2 Auf die nochmalige öffentliche Auflage und die Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den durch die Abänderung oder Ergänzung betroffenen Einwendungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, in die neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einwendung zu erheben.

Art. 33 Genehmigung der Ausführungsprojekte

1 Nach Abschluss des Einwendungsverfahrens sind Ausführungsprojek - te für Kantonsstrassen durch den Regierungsrat, solche für Gemeinde - strassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch den Gemeinderat zu genehmigen. * 2 Die Rechtskraft des Ausführungsprojektes und der Baulinien sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen. * 3 Beschwerden gegen die Festlegung der Baulinien haben keine auf - schiebende Wirkung. *

Art. 34 Entschädigung

1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung ei - ner Enteignung gleichkommt. 2 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (Art. 33 Abs. 3) massgebend. 12
3 Der Betroffene hat seine Ansprüche binnen Jahresfrist seit dem In - krafttreten der Eigentumsbeschränkung beim Kanton für Kantonsstras - sen und bei der Gemeinde für Gemeindestrassen anzumelden; werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das durch das kantonale Enteignungsrecht 12 ) vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. 4 Das Recht, gestützt auf Art. 89 des Planungs- und Baugesetzes 13 ) die Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde zu verlangen, bleibt vorbehalten. * 3.2 Landerwerb

Art. 35 Landerwerb für öffentliche Strassen

1. Arten 1 Das für den öffentlichen Strassenbau erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Ent - eignungsverfahren zu erwerben. 2 Der Landrat erlässt die für die verschiedenen Landerwerbsarten erfor - derlichen Verfahrensvorschriften.

Art. 36 a) Landumlegungsverfahren

1 Das Landumlegungsverfahren in der Form der Zusammenlegung und Umlegung von landwirtschaftlichen Gütern, Wald, Bauland usw. wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaus liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. 2 Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: 1. im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; 2. in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumle - gungsverfahren erfassten Grundeigentum; das auf diesem Weg für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungs - unternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; 3. in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen wer - den. 12) NG 266 13) NG 611.1 13
3 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Strassenaufsichtsbehörde für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen.

Art. 37 b) Enteignung

1 Dem Enteignungsverfahren ist das genehmigte Ausführungsprojekt zu - grundzulegen.

Art. 38 2. Zuständigkeit

1 Der Landerwerb wird für Kantonsstrassen durch den Kanton und für Gemeindestrassen durch die Gemeinde getätigt.

Art. 39 3. Entschädigung

1 Die für den Landerwerb bei Landumlegung oder Enteignung zu leisten - de Entschädigung wird im Enteignungsverfahren festgesetzt, sofern kei - ne gütliche Einigung zustande kommt. 2 Die Anrechnung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, wenn diese durch Perimeterbeiträge abgegolten werden.

Art. 40 Landerwerb für Privatstrassen

1 Der Landerwerb für Privatstrassen ist Sache des Trägers der Strassenbaulast. 3.3 Bau der Strassen

Art. 41 * Öffentliche Strassen, Baubeschluss

1. für Kantonsstrassen 1 Über die Planung sowie den Bau neuer und den Ausbau bestehender Kantonsstrassen beschliesst: 1. der Regierungsrat bis zum Betrag von Fr. 400'000.– unabhängig seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz; 2. der Landrat bei einem Betrag von mehr als Fr. 400'000.–.

Art. 42 2. für Gemeindestrassen

1 Die Gemeindeversammlung beschliesst den Bau neuer und den Aus - oder für ein einzelnes Projekt dem Gemeinderat übertragen. 14
2 Für den Beschluss bis zum Betrag von Fr. 50'000.– ist der Gemeinde - rat zuständig; vorbehalten bleibt dessen weitergehende Finanzkompe - tenz nach der Gemeindeordnung. *

Art. 43 Privatstrassen

1. Baubeschluss 1 Die interessierten Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten be - schliessen aufgrund eines vom Gemeinderat genehmigten Ausfüh - rungsprojektes den Bau neuer oder den Ausbau bestehender Privat - strassen. 2 Der Gemeinderat beschliesst auf Gesuch interessierter Grundeigentü - mer und Inhaber von Baurechten oder gestützt auf die Raumplanungs - gesetzgebung den Bau neuer oder den Ausbau bestehender Privat - strassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Die Kosten sind vom Gemeinderat nach dem Perimeterverfahren zu verteilen. * 3 Der Beschluss des Gemeinderates ist aufgrund eines Ausführungspro - jektes zu fassen und hat die beteiligten Grundstücke und deren Belas - tung festzulegen; bei der Festlegung der Belastung ist auf die Grösse der Grundstücke, denen die Privatstrasse dient auf das Ausmass des Gebrauchs sowie auf die bisherigen und künftigen Verhältnisse billiger - weise Rücksicht zu nehmen.

Art. 44 2. Träger der Strassenbaulast

1 Träger der Strassenbaulast von Privatstrassen sind die Grundeigentü - mer und Inhaber von Baurechten, denen durch die Strasse Vorteile er - wachsen. 2 Die Kosten werden durch den Gemeinderat nach dem Perimeterver - fahren auf die Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten im Ver - hältnis ihrer Interessen verteilt, sofern die Beteiligten die Kostenverle - gung nicht in anderer Weise ordnen. 3 Mündet eine neue oder ausgebaute Privatstrasse in eine schon beste - hende Privatstrasse ein und werden dadurch die Lasten der letzteren vermehrt, fällt die Mehrlast nur auf die Grundstücke, die früher zur Be - nützung nicht berechtigt waren. 4 Können sich die Beteiligten über den Unterhalt einer Privatstrasse nicht einigen, so bezeichnet der Gemeinderat durch Verfügung die Abschnitte, die jeder einzelne Pflichtige zu unterhalten hat; die Bestim - mungen von Art. 43 Abs. 3 sind sinngemäss anwendbar. 15

Art. 45 Bauverfahren

1. Ausbaunormalien 1 Die Ausbaunormalien werden festgesetzt: 1. für Kantonsstrassen durch den Landrat; 2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch den Gemeinderat. 2 Die Fahrbahnbreite von Privatstrassen kann durch den Gemeinderat zu Lasten des Trägers der Strassenbaulast bis zu fünf Metern festge - setzt werden; wird eine grössere Fahrbahnbreite, die Erstellung eines Trottoirs oder die Errichtung einer Strassenbeleuchtung vorgeschrieben, hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten selber zu tragen.

Art. 46 2. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen

1 Die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen obliegt: 1. * für Kantonsstrassen der nach der Submissionsgesetzgebung 14 ) zuständigen kantonalen Stelle; 2. * für Gemeindestrassen dem Gemeinderat, soweit hierfür nach der Gemeindeordnung nicht die Kommission nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 zuständig ist; 3. für öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Träger der Strassenbaulast oder in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 dem Gemeinderat.

Art. 47 3. Überwachung der Bauarbeiten

1 Die Überwachung der Bauarbeiten obliegt dem zuständigen Strassen - bauorgan.

Art. 48 4. Vorkehren während der Bauausführung

1 Das Strassenbauorgan trifft jene Vorkehren, die zur Sicherheit von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von unzumutbaren Beläs - tigungen der Anwohner notwendig sind. 2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrs - wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenützung zu ermöglichen. 3 Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaus ist sicherzustellen. 14) NG 612.1 16
4 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, zeitweilige Schutzvorkehren sowie die nötigen Baueinrichtungen und Materialablagerungen neben der Strasse zu dulden; für den hieraus ent - stehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der im Streitfall durch die Enteignungskommission bestimmt wird. *

Art. 49 5. Übergabe an den Verkehr

1 Die Strassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten, und wenn die wirtschaftliche Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.

Art. 50 Künftige bauliche Massnahmen

1. Bewilligungspflicht 1 Bauliche Umgestaltungen im Bereich von Strassen, wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen mit andern Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen aller Art und ähnlichen Anlagen so - wie von Einmündungen neuer Strassen in das bestehende Strassen - netz, sind bewilligungspflichtig; sie dürfen die Strassenanlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen. 2 Die Bewilligung einer baulichen Umgestaltung im Bereich von Kan - tonsstrassen wird durch die zuständige Direktion 15 ) , im Bereich der übri - gen Strassen durch den Gemeinderat erteilt. * 3 Unabhängig von der Einleitung oder vom Ausgang eines Strafverfah - rens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zu - standes treffen.

Art. 51 2. Verteilung der Kosten von Verlegungs-,

Kreuzungs- und Einmündungsbauwerken a) neue Anlagen 1 Beeinträchtigt eine neue Strasse bestehende Verkehrswege, Leitun - gen oder ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Strasse, so fallen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Strasse beziehungsweise auf die neue Anlage. 15) Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176, 547 17
2 Leitungen öffentlicher Wasserversorgungen sind auf Kosten des Werk - eigentümers zu verlegen, sofern keine Bewilligung für Sondergebrauch vorliegt. 3 Die besonderen Bestimmungen für Stark- und Schwachstromanlagen bleiben vorbehalten.

Art. 52 b) Änderung bestehender Kreuzungen und

Einmündungen 1 Sind Kreuzungen oder Einmündungen von Strassen verschiedener Baulastträger durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder Träger der Strassenbaulast in dem Umfang an die Bau- und Unterhalts - kosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.

Art. 53 c) abweichende Kostenverteilung, Entscheid bei

Streitigkeiten 1
Art. 51 und 52 sind nicht anwendbar, wenn zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kostentragung bestehen oder getroffen werden. 2 Streitigkeiten, die aus diesen Bestimmungen über die Kostenverteilung entstehen, entscheidet der Regierungsrat. 4 Unterhalt der Strassen und Betrieb der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen 4.1 Unterhalt und Betrieb

Art. 54 * Strassenunterhalt, Betrieb der technischen

Einrichtungen 1 Die Strassen und ihre technischen Einrichtungen sowie die Radrouten und Trottoirs sind von den Eigentümern oder Unterhaltspflichtigen derart zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer Verkehr gewährleis - tet ist.

Art. 55 Betrieb der Nebenanlagen

1 Der Landrat kann auf dem Verordnungsweg Mindestvorschriften für den Betrieb von Nebenanlagen gemäss Art. 30 erlassen. 18

Art. 56 Massnahmen zur Gewährleistung der

Verkehrssicherheit 1. Schutzvorrichtungen 1 Vorübergehende Einrichtungen zum Schutz der Strassen vor nachteili - gen Einwirkungen der Natur, die ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der im Streitfall durch die Enteignungskommission festzusetzen ist. * 3 Sind zum Schutz der öffentlichen Strassen und zur Sicherung des Ver - kehrs ausserhalb des eigentlichen Strassengebiets feste Schutzbauten notwendig, so kann das für diese Anlagen erforderliche Land im Enteig - nungsverfahren erworben werden. 4 Der Träger der Strassenbaulast kann durch die Strassenaufsichtsbe - hörde zur Anordnung der erforderlichen Schutzvorrichtung verpflichtet werden. 5 Die Kosten für Schutzvorrichtungen, die infolge von Veränderungen an benachbarten Grundstücken notwendig geworden sind, haben die Eigentümer dieser Grundstücke zu tragen, soweit die Veränderungen nicht auf Naturereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Art. 57 2. Reklameverbot

1 Im Bereich der Strassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr 16 ) untersagt. 2 Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften mit weitergehenden Be - schränkungen. 4.2 Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und Entwässerung

Art. 58 Beleuchtung

1 Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung von Inner - ortsstrecken öffentlicher Strassen sind Sache der Gemeinde. 2 Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung für An - schlusswerke von Nationalstrassen sowie besonders wichtige oder ge - fährliche Verkehrsknotenpunkte ausserhalb der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind Sache des Strasseneigentümers. 16) SR 741.01 19
3 Wo auf Begehren einer Gemeinde bei ausgewiesenem Bedürfnis aus - serhalb der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen Beleuchtungsein - richtungen erstellt werden, hat die Gemeinde für den Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung aufzukommen.

Art. 59 Reinigung

1 Die Reinigung der Strassen und die periodische Entleerung der Ein - laufschächte sind Sache des Trägers der Strassenbaulast. 2 Die Reinigung der Radstreifen entlang von Kantonsstrassen obliegt generell dem Kanton. * 3 Die Reinigung der Radwege sowie der Innerortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen obliegt der Gemeinde; sind Radwege und Ausserortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen kombi - niert angelegt, besorgt deren Reinigung der Kanton, welcher der Gemeinde für ihren Kostenanteil Rechnung stellt. *

Art. 60 Schneeräumung und Glatteisbekämpfung

1 Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Strassen sind Sache des Trägers der Strassenbaulast. 2 Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Radstreifen entlang von Kantonsstrassen obliegen generell dem Kanton. * 3 Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Radwegen sowie auf Innerortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen oblie - gen der Gemeinde; sind Radwege und Ausserortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen kombiniert angelegt, besorgt deren Schneeräumung und Glatteisbekämpfung der Kanton, welcher der Gemeinde für ihren Kostenanteil Rechnung stellt. * 4 Die Schneeabfuhr von Innerortsstrecken der Kantonsstrassen ist Sa - che der Gemeinde.

Art. 61 Strassenentwässerung

1 Das von den Strassen direkt oder durch Rinnen und Durchlässe ab - fliessende Wasser muss von den Eigentümern der anstossenden Grundstücke aufgenommen werden. 2 Verändert der Anstösser die Abflussverhältnisse auf seinem Grund - stück, hat er für genügende Abflussmöglichkeiten zu sorgen. 20
3 Die Durchleitung des aus Strassenentwässerungsanlagen abgeleiteten Wassers haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der anstossenden Grundstücke gegen volle Entschädigung eines allfälligen Schadens zu dulden; Wasser von öffentlichen Strassen darf gegen Entschädigung in vorhandene Kanalisationssysteme eingeleitet werden, sofern eine Anla - ge hierzu geeignet ist. * 4 Vorbehalten bleiben bereits bestehende Vereinbarungen und Ver - pflichtungen. 5 Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung

Art. 62 Gemeingebrauch

1 Die Benützung der öffentlichen Strassen zum Verkehr ist im Rahmen der Gesetzgebung jedermann gestattet; auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht jedoch kein Rechtsanspruch. 2 Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fliessende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.

Art. 63 Sondergebrauch

1. allgemein 1 Wenn die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu andern Zwecken benützt wird, oder wenn durch die Benützungsart der Strasse deren Gebrauch durch andere Strassenbenützer ausgeschlossen oder in vermeidbarer Weise beschränkt wird, liegt Sondergebrauch vor. 2 Der Sondergebrauch der Strassen bedarf einer Bewilligung, die von den für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlichen Be - dingungen und Auflagen abhängig zu machen ist. 3 Wer die Bewilligung erhält, hat dem Träger der Strassenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch den Sondergebrauch entstehen; überdies können Gebühren erhoben werden, die nach dem wirtschaftli - chen Vorteil des Sondergebrauchs zu bemessen sind. 4 Die Gemeinden können durch Verfügung des Regierungsrats, Korpo - rationen sowie Private durch Verfügung des Gemeinderats verpflichtet werden, ihre Strassen gegen volle Entschädigung für die Errichtung von Anlagen oder für Verkehrszwecke zur Verfügung zu stellen; die Ent - schädigung wird im Streitfall durch die Enteignungskommission festge - setzt. * 21

Art. 64 * 2. Bewilligungsinstanz

1 Die Bewilligung für Sondergebrauch wird erteilt: 1. durch die zuständige Direktion 17 ) für Kantonsstrassen; 2. durch den Gemeinderat für Gemeindestrassen; 3. durch den Träger der Strassenbaulast für öffentliche Strassen pri - vater Eigentümer und für Privatstrassen.

Art. 65 3. besondere Fälle

1 Stangen und Maste für Leitungen sowie Hydranten müssen in der Re - gel mindestens 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt sein. 2 Der Luftraum über der öffentlichen Strasse darf unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen ohne Erlaubnis der zuständigen Bewilligungs - instanz in keiner Weise zur Errichtung von Anlagen in Anspruch genom - men werden. 3 Wer ein Fahrzeug dauernd oder regelmässig auf öffentlichem Grund parkiert, kann vom Träger der Strassenbaulast zu einer angemessenen Abgabe verpflichtet werden; der Ertrag dieser Parkierungsgebühren steht dem Träger der Strassenbaulast zu. *

Art. 66 4. Haltestellen

1 Das Anhalten von fahrplanmässig verkehrenden Motorfahrzeugen auf Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr zum Ein- und Aussteigen von Personen sowie zum Güterumlad und dergleichen bedarf der Bewil - ligung gemäss Art. 63. 2 Die Haltestellen für solche Fahrzeuge sind nach Möglichkeit ausser - halb der Strassenfahrbahn anzulegen.

Art. 67 Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, Verbot

1 Innerhalb der Baulinien sind Materialablagerungen, Einrichtungen und dergleichen, die durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefähr - den oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Trägers der Strassenbaulast zu beseitigen. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten; kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, wird sie aufgrund des Enteignungsrechts 18 ) festgesetzt. 17) Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176, 547 18) NG 266 22

Art. 68 Bewilligungspflicht

1 Unter Vorbehalt der übrigen Gesetzgebung ist eine Bewilligung erfor - derlich für: 1. Abgrabungen, Aufschüttungen und ähnliche Veränderungen an Grundstücken, die öffentliche Strassen in ihrer Sicherheit gefähr - den können; 2. den Betrieb von Steinbrüchen und Kiesgruben in Strassennähe; 3. bauliche Anlagen in der Strassenzone zwischen den Baulinien, insbesondere für Stütz- und Futtermauern sowie Leitungsunter - führungen und unterirdische Anlagen jeder Art. 2 Die Bewilligung wird für Kantonsstrassen durch die zuständige Direkti - on 19 ) sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat erteilt. *

Art. 69 Einfriedungen

1 Einfriedungen entlang von Strassen sind durch die Eigentümer der an - stossenden Grundstücke zu erstellen und zu unterhalten, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden. 2 Auf Dämmen, Böschungen, Stützmauern, Brücken, Viadukten sowie an steilen Abhängen usw. hat der Träger der Strassenbaulast je nach Bedürfnis Brustmauern, Geländer, Leitplanken, Wehrsteine, Wehrpfos - ten oder Schutzbäume anzubringen und zu unterhalten. 3 Entlang von Kantonsstrassen ausserhalb der Innerortsstrecken ist die Erstellung von festen Einfriedungen nach Möglichkeit zu unterlassen. 4 Neue sichtbehindernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen dürfen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstel - len sowie an Kreuzungen und Einmündungen dürfen sie die Strassen - fahrbahn um höchstens 80 cm überragen.

Art. 70 Strassenabstände für Bäume und Sträucher

1 Ausserorts haben Bäume einen Abstand von sechs Metern und Sträu - cher einen solchen von vier Metern vom Rand der Strassenfahrbahn aufzuweisen. 2 Für Innerortsstrecken gelten die Bestimmungen des Einführungsgeset - zes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 20 . 19) Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176, 547 20) NG 211.1 23
3 Wenn aus strassenbau- oder verkehrstechnischen Gründen Bepflan - zungen mit Bäumen und Sträuchern notwendig oder zum Schutz des Landschaftsbildes wünschbar sind, kann die Strassenaufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligen. 4 Für die Beseitigung bestehender Bäume und Sträucher im Bereiche von Kantonsstrassen ist die zuständige Direktion 21 ) , im Bereiche aller übrigen Strassen der Gemeinderat zuständig. Der durch die Beseitigung entstehende Schaden ist dem Eigentümer voll zu ersetzen. * 5 Das Lichtraumprofil der Strassen ist beidseitig auf eine Höhe von 2.5 Metern über Trottoirs und 4.5 Metern über der Strassenfahrbahn und, wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhö - he von einhängenden Ästen freizuhalten; unterlässt der Eigentümer oder Besitzer das rechtzeitige Zurückschneiden, so hat auf dessen Kosten das Strassenbauorgan diese Arbeit anzuordnen.

Art. 71–72 * ...

Art. 73 Beschmutzung von Strassen

1 Jede vermeidbare Beschmutzung von Strassen ist verboten. 2 Ist eine Strasse beschmutzt worden, ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen. 3 Das Strassenbauorgan ist befugt, die Beschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen.

Art. 74 Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen

1 Es ist verboten: 1. Transporte so vorzunehmen, dass die Strasse beschädigt werden kann; 2. Arbeiten aller Art so vorzunehmen, dass die Strasse, die Bö - schung oder der Graben einer Strasse beschädigt werden kön - nen; 3. * Flüssigkeiten aller Art in die Strassenentwässerungsanlage einzu - leiten. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei Kantons - strassen ist die zuständige Direktion 22 ) , bei allen übrigen Strassen der Gemeinderat zuständig. 21) Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176, 547 22) Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176, 547 24
6 Finanzielle Bestimmungen

Art. 75 * Kostenverteilung

1. Erstellungs- und Ausbaukosten 1 Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Kantonsstrassen gehen unter Vorbehalt von Art. 78 zulasten des Kantons. * 2 Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen gehen un - ter Vorbehalt von Art. 77 Abs. 2 zulasten der Gemeinde; diese kann die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inha - berinnen und Inhaber von Baurechten über das Perimeterverfahren zu Beitragsleistungen bis zu einem Drittel der eigenen Aufwendungen her - anziehen; dient die Strasse nur der Erschliessung einer Bauzone oder eines Teils einer solchen, findet Abs. 3 Anwendung. * 3 Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Privatstrassen gehen unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 und Art. 79 zulasten der interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten; sie sind über das Perimeterverfahren aufzutei - len. 4 Für sämtliche Perimeterbeiträge besitzen Gemeinden und im Falle von

Art. 43 Abs. 2 private Träger der Strassenbaulast ein gesetzliches

Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 23 ) .

Art. 75a * 2. kombinierte Trottoir- und Radweganlagen

1 Die Erstellungs- und Ausbaukosten kombinierter Trottoir- und Radweg - anlagen werden mit einem Drittel der Trottoiranlage und mit zwei Drit - teln der Radweganlage angelastet. 2 Die Kostentragung richtet sich im übrigen nach den geltenden Rege - lungen für Trottoirs und Radwege. * Eigentümer und Privatstrassen 1 Der im Wegrechtsvertrag mit den Eigentümerinnen und Eigentümern von öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie von Privatstrassen beziehungsweise im Enteignungsbeschluss festgelegte Kostenanteil der öffentlichen Hand am Ausbau von Radwegen geht mit 65 Prozent zulas - ten des Kantons und mit 35 Prozent zulasten der Gemeinde. 23) NG 211.1 25

Art. 76 Unterhalts- und Betriebskosten

1 Die Kosten des Strassenunterhalts und des Betriebs ihrer technischen Einrichtungen gehen zulasten des Trägers der Strassenbaulast. 2 Der im Wegrechtsvertrag mit den Eigentümerinnen und Eigentümern von öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie von Privatstrassen beziehungsweise im Enteignungsbeschluss festgelegte Kostenanteil am baulichen Unterhalt (Belag) von Radwegen geht mit 65 Prozent zulasten des Kantons und mit 35 Prozent zulasten der Gemeinde. *

Art. 77 * Kantonsbeiträge an den Strassenaufwand der Gemein

- den 1 Gemeinden, die entlang von Innerortsstrecken von Kantonsstrassen Trottoirs erstellen, erhalten vom Kanton nach Abzug allfälliger Bundes - beiträge und Beiträge Dritter einen Beitrag von 20 Prozent der Kosten. 2 Wird eine Gemeinde durch den Landrat gemäss Art. 20 Abs. 3 zur Er - stellung einer Strasse verpflichtet, trägt der Kanton nach Abzug allfälli - ger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter die Hälfte der Kosten. 3 ... *

Art. 78 Beiträge der Gemeinde

1. an Kantonsstrassen 1 Von den Kosten der Neuanlage oder des Ausbaus von Innerortsstre - cken der Kantonsstrassen tragen die Gemeinden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter: * 1. 20 Prozent, wenn kein Trottoir erstellt wird; 2. 25 Prozent, wenn ein Trottoir erstellt wird; 3. 30 Prozent, wenn zwei Trottoirs erstellt werden. 2 Von den Kosten der Neuanlage oder des Ausbaues von Radwegen oder Radstreifen, die im Radwegkonzept des Kantons enthalten sind oder entlang von Kantonsstrassen angelegt werden, tragen die Gemein - den, auf deren Gebiet die Anlage liegt, nach Abzug allfälliger Bundes - beiträge und Beiträge Dritter 35 Prozent. * 3 Die Gemeinden können von den Grundeigentümern nach Massgabe der Vorteile, der diesen aus dem Strassenbau erwachsen, im Perimeter - verfahren Beiträge erheben, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von ei - nem Drittel der eigenen Aufwendungen. * 26

Art. 79 2. an Privatstrassen

1 Die Gemeinde kann an Privatstrassen Beiträge leisten. 2 Die Beitragsleistung ist in einem Reglement zu ordnen.

Art. 80 Berechnung der Beiträge an die Baukosten

1 Für die Berechnung der Beiträge an die Kosten der Erstellung und des Ausbaus der Strassen sind die Projektierung, einschliesslich allfälliger Bodenuntersuchungen und Materialprüfungen, der Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsarbeiten zu berück - sichtigen.

Art. 81 Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten

1 Für die Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten der Strassen sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Erhaltung des ord - nungsgemässen Strassenzustandes dienen, mit Ausnahme der Be - leuchtungs- und Verwaltungskosten sowie der Schuldzinsen. 7 Vollzugs-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 82 Vollzug des Gesetzes

1. durch den Landrat 1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 83 2. durch die Gemeinden

1 Die Gemeinden regeln im Rahmen der Gesetzgebung die Zuständig - keiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

Art. 84 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse be - straft. * 2 Neben dem Eigentümer, Besitzer, Bauherrn oder Bauleiter sind auch die Bauunternehmer und ihre leitenden Organe sowie Bauhandwerker strafbar, wenn sie bei den Widerhandlungen mitgewirkt haben. 27
3 Fehlbare sind für Kantonsstrassen durch die zuständige Direktion 24 ) sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat zur Wiederher - stellung des gesetzmässigen Zustandes zu verpflichten. *

Art. 85 Vollstreckbarkeit

1 Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bun - desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 25 ) gleichgestellt.

Art. 86 Übergangsbestimmungen

1. Anpassung bestehender Anlagen 1 Muss eine bestehende Anlage den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst werden, so gehen die Kosten, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, zulasten des Trägers der Strassenbaulast. 2 Ist die anzupassende Anlage jedoch bereits unter Verletzung der bis - herigen Vorschriften erstellt worden, so hat der Eigentümer der Anlage die Kosten zu tragen.

Art. 87 2. Strassenverzeichnis

1 Die Strassenverzeichnisse sind binnen drei Jahren seit dem Inkrafttre - ten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen.

Art. 88 3. Rechtsmittel

1 Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung über das Verwaltungsgericht können Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates beim Ober - gericht angefochten werden.

Art. 88a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

11. Juni 2014 1 Bei Neuanlagen und Ausbauprojekte von Strassen, für welche beim In - krafttreten der Änderung vom 11. Juni 2014 bereits Kredite für die Aus - führung beschlossen wurden, gelten bezüglich Kostenverteilung, Fi - nanzkompetenz und Referendumsrecht weiterhin die bisherigen Bestim - mungen 26 ) . 24) Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176, 547 25) SR 281.1 26) A 1966, 554; A 1981, 513, 517; A 1987, 692; A 1988, 994; A 1990, 838; A 1994, 675; A 1996, 569; A 1997, 539, 859; A 2005, 117, 547; A 2005, 176, 547; A 2006, 1705; A 28

Art. 89 Änderung bestehender Gesetze

1. Baugesetz 27 ) 1 ...

Art. 90 2. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilge

- setzbuch 28 ) 1 ...

Art. 91 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1967 in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere: 1. Gesetz betreffend den Ausbau und Unterhalt der Kantonsstras - sen vom 29. April 1951; 2. Gesetz betreffend den Neubau der Hauptstrasse Nr. 4 im Abschnitt Kantonsgrenze Luzern bis Stansstad vom 25. April 1954; 3. Gesetz betreffend den Bau der «Linksufrigen Vierwaldstättersee- Strasse» vom 24. April 1960; 4. Gesetz über den Loskauf der Strassenbeschwerde vom 12. Mai 1856; 5. Gesetz betreffend Unterhalt der Landstrassen (ohne Datum); 6. Gesetz über die Gemeindestrassen vom 30. April 1899; 7. Gesetz betreffend die Landstrassen vom 26. April 1896. 2007, 5, 1734; A 2008, 92; A 2009, 517, 1288 27) A 1961, 481 28) A 1911, 129 29
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1966 01.01.1967 Erlass Erstfassung A 1966, 554 26.04.1981 26.04.1981 Art. 6 Abs. 2 geändert A 1981, 517 26.04.1981 26.04.1981 Art. 10a eingefügt A 1981, 517 26.04.1981 26.04.1981 Art. 14 totalrevidiert A 1981, 517 26.04.1981 26.04.1981 Art. 20 totalrevidiert A 1981, 517 26.04.1981 26.04.1981 Art. 54 totalrevidiert A 1981, 517 26.04.1981 26.04.1981 Art. 78 Abs. 3 geändert A 1981, 517 26.04.1987 26.04.1987 Art. 59 Abs. 2 geändert A 1987, 692 26.04.1987 26.04.1987 Art. 59 Abs. 3 geändert A 1987, 692 26.04.1987 26.04.1987 Art. 60 Abs. 2 geändert A 1987, 692 26.04.1987 26.04.1987 Art. 60 Abs. 3 geändert A 1987, 692 26.04.1987 26.04.1987 Art. 75a eingefügt A 1987, 692 24.04.1988 01.01.1988 Art. 43 Abs. 2 geändert A 1988, 994 24.04.1988 01.01.1988 Art. 71 aufgehoben A 1988, 994 24.04.1988 01.01.1988 Art. 72 aufgehoben A 1988, 994 29.04.1990 29.04.1990 Art. 1 Abs. 3 geändert A 1990, 838 24.04.1994 24.04.1994 Art. 50 Abs. 2 geändert A 1994, 675 24.04.1994 24.04.1994 Art. 64 totalrevidiert A 1994, 675 24.04.1994 24.04.1994 Art. 68 Abs. 2 geändert A 1994, 675 24.04.1994 24.04.1994 Art. 70 Abs. 4 geändert A 1994, 675 24.04.1994 24.04.1994 Art. 74 Abs. 1, 3. geändert A 1994, 675 24.04.1994 24.04.1994 Art. 84 Abs. 3 geändert A 1994, 675 28.04.1996 01.10.1996 Art. 22 aufgehoben A 1996, 569 26.03.1997 01.01.1997 Art. 65 Abs. 3 geändert A 1997, 539, 859 26.01.2005 15.04.2005 Art. 16 Abs. 2, 1. geändert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 Art. 17 totalrevidiert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 Art. 42 Abs. 2 geändert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 Art. 46 Abs. 1, 1. geändert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 Art. 46 Abs. 1, 2. geändert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 Art. 75 totalrevidiert A 2005, 171, 547 24.10.2007 01.01.2008 Art. 15a eingefügt A 2007, 1734, A 2008, 92 01.04.2009 01.08.2009 Art. 61 Abs. 3 geändert A 2009, 517, 1288 21.05.2014 01.01.2015 Art. 21 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 28 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 30
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.05.2014 01.01.2015 Art. 31 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 32 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 33 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 34 Abs. 4 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 11.06.2014 01.10.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1119, 1578 11.06.2014 01.10.2014 Art. 41 totalrevidiert A 2014, 1119, 1578 11.06.2014 01.10.2014 Art. 75 Abs. 1 geändert A 2014, 1119, 1578 11.06.2014 01.10.2014 Art. 75 Abs. 2 geändert A 2014, 1119, 1578 11.06.2014 01.10.2014 Art. 77 totalrevidiert A 2014, 1119, 1578 11.06.2014 01.10.2014 Art. 78 Abs. 1 geändert A 2014, 1119, 1578 11.06.2014 01.10.2014 Art. 88a eingefügt A 2014, 1119, 1578 27.05.2015 01.01.2016 Art. 75b totalrevidiert A 2015, 878, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 76 Abs. 2 geändert A 2015, 878, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben A 2015, 878, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 78 Abs. 2 geändert A 2015, 878, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 19 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 22a totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 22b totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 22c totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 22d totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 22e totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 22f totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 5 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 33 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 48 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 56 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 63 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338 31
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1966 01.01.1967 Erstfassung A 1966, 554 Erlasstitel 11.06.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1119, 1578

Art. 1 Abs. 3 29.04.1990

29.04.1990 geändert A 1990, 838

Art. 6 Abs. 2 26.04.1981

26.04.1981 geändert A 1981, 517

Art. 10a 26.04.1981

26.04.1981 eingefügt A 1981, 517

Art. 14 26.04.1981

26.04.1981 totalrevidiert A 1981, 517

Art. 15a 24.10.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1734, A 2008, 92

Art. 16 Abs. 2, 1. 26.01.2005

15.04.2005 geändert A 2005, 171, 547

Art. 17 26.01.2005

15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547

Art. 19 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 20 26.04.1981

26.04.1981 totalrevidiert A 1981, 517

Art. 21 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 22 28.04.1996

01.10.1996 aufgehoben A 1996, 569

Art. 22a 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 22b 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 22c 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 22d 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 22e 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 22f 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 23 Abs. 3 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 23 Abs. 4 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 28 Abs. 3 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 31 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 31 Abs. 5 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 32 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 33 Abs. 1 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 33 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 33 Abs. 3 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 34 Abs. 4 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 41 11.06.2014

01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1119, 1578

Art. 43 Abs. 2 24.04.1988

01.01.1988 geändert A 1988, 994

Art. 46 Abs. 1, 1. 26.01.2005

15.04.2005 geändert A 2005, 171, 547

Art. 46 Abs. 1, 2. 26.01.2005

15.04.2005 geändert A 2005, 171, 547

Art. 48 Abs. 4 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 32
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 50 Abs. 2 24.04.1994

24.04.1994 geändert A 1994, 675

Art. 54 26.04.1981

26.04.1981 totalrevidiert A 1981, 517

Art. 56 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 59 Abs. 2 26.04.1987

26.04.1987 geändert A 1987, 692

Art. 59 Abs. 3 26.04.1987

26.04.1987 geändert A 1987, 692

Art. 60 Abs. 2 26.04.1987

26.04.1987 geändert A 1987, 692

Art. 60 Abs. 3 26.04.1987

26.04.1987 geändert A 1987, 692

Art. 61 Abs. 3 01.04.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 517, 1288

Art. 63 Abs. 4 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 64 24.04.1994

24.04.1994 totalrevidiert A 1994, 675

Art. 65 Abs. 3 26.03.1997

01.01.1997 geändert A 1997, 539, 859

Art. 68 Abs. 2 24.04.1994

24.04.1994 geändert A 1994, 675

Art. 70 Abs. 4 24.04.1994

24.04.1994 geändert A 1994, 675

Art. 71 24.04.1988

01.01.1988 aufgehoben A 1988, 994

Art. 72 24.04.1988

01.01.1988 aufgehoben A 1988, 994

Art. 74 Abs. 1, 3. 24.04.1994

24.04.1994 geändert A 1994, 675

Art. 75 26.01.2005

15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547

Art. 75 Abs. 1 11.06.2014

01.10.2014 geändert A 2014, 1119, 1578

Art. 75 Abs. 2 11.06.2014

01.10.2014 geändert A 2014, 1119, 1578

Art. 75a 26.04.1987

26.04.1987 eingefügt A 1987, 692

Art. 75b 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 878, 1338

Art. 76 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 878, 1338

Art. 77 11.06.2014

01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1119, 1578

Art. 77 Abs. 3 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 878, 1338

Art. 78 Abs. 1 11.06.2014

01.10.2014 geändert A 2014, 1119, 1578

Art. 78 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 878, 1338

Art. 78 Abs. 3 26.04.1981

26.04.1981 geändert A 1981, 517

Art. 84 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5

Art. 84 Abs. 3 24.04.1994

24.04.1994 geändert A 1994, 675

Art. 88a 11.06.2014

01.10.2014 eingefügt A 2014, 1119, 1578 33
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