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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009 (Stand 1. August 2010) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –di rektoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Artikel 56 sowie Arti kel 57 der Bundesverfassung 1 ) folgende interkantonale Vereinbarung (bzw. folgenden Konkordatstext): 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck 1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem ins besondere: a. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und b. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird. 2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürs tentum Liechtenstein eingesetzt wird. 1) SR 101 OGS 2010, 45

Art. 2

Begriff 1 ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehen den Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter- Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswert bar zu machen.

Art. 3

Anwendungsbereich 1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder interna tionalen Ermittlungen. 2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, wel che in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle In tegrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbe sondere: a. Tötungsdelikte (inkl. Versuche), b. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte), c. Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hin deuten, d. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist, e. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt), f. Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. Septem ber 2008; TSchG 2 ) ), wenn auf Grund der Gesamtumstände von ei nem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist. 2) SR 455 2
2. Organisation, Zuständigkeiten

Art. 4

Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermitt lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert. 2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevan ten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen: a. Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation, b. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation, c. Angaben über Täter-Opferbeziehung, d. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft, e. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen, f. Angaben über die Tatorte, g. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände, h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen. 3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

Art. 5

Organisation 1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet. 2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussen stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreter kanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig. 3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informati onsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind. 3
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsaus schuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechen schaftspflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinba rung aus. 3. Betrieb und Datenschutz

Art. 6

Informationsaustausch 1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 be zeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektro nisch auszuwerten. 2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

Art. 7

Betriebsbewilligung 1 Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern ge mäss Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG ) ) geregelt.

Art. 8

Speicherung und Datenpflege 1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle. 2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze: a. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle. b. Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViC LAS Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral stelle zu. c. Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle. 3) BSG 551.1 4

Art. 9

Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Ge währleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten bezie hungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS- Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstel len sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.

Art. 10

Akteneinsichtsrecht 1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Da tenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie be arbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiter leitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle ver pflichtet, wenn a. sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS- Eintrag ergeben oder b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt. 2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten. 3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzulei ten. 4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Aus kunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.

Art. 11

Berichtigung von Daten 1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden. 2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle. 5

Art. 12

Verfahren und Rechtsschutz 1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegen den Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich - soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthältnach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG 4 ) ). 2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.

Art. 13

Löschung von Daten 1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht: a. Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht. b. Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Ab sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlängert werden. c. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letz te im Analysesystem erfasste Delikt massgebend. d. Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme. e. Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: 1. unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch be züglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder 2. sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist. f. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schul dunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung ge mäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen. 2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt wer den. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem ge löscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden. 4) BSG 152.04 6
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie hungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstra fe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt. 4. Finanzierung

Art. 14

Kostenregelung 1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstel le resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten. 2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen. 3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt. 5. Schlussbestimmungen

Art. 15

Beitritt und Kündigung 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam. 2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbe stand. 3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.

Art. 16

Vollzug 1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderli chen Bestimmungen. 2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss Art. 5 Abs. 2. 7

Art. 17

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie min destens zwei weitere Kantone beigetreten sind. 5 ) 2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertrags partner.

Art. 18

Notifikation an den Bund 1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Poli zeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Arti kel 27o RVOV (SR 172.010.1 ).

Art. 19

Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grund lage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Art. 20

Rechtspflege 1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinba rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD. 3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 6 ) finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einset zen. 5) Die Vereinbarung trat am 1. Mai 2009 in Kraft. Für den Kanton Obwalden trat die Vereinbarung am 1. August 2010 in Kraft (OGS 2010, 44) 6) GDB 240.4 8

Art. 21

Übergangsbestimmungen 1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinn gemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden. 2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen. 3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits ge löscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden. 4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen. 5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten die ser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen. Informationen zur Vereinbarung Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 45 Beitrittsbeschluss: RRB vom 6. Juli 2010 (OGS 2010, 44) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.04.2009 01.08.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 45 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.04.2009 01.08.2010 Erstfassung OGS 2010, 45 11
OGS 2010, 44 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS Konkordat) vom 6. Juli 2010 Der Regierungsrat des Kantons Obwald en, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 sowie Artikel 20 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die c omputergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS Konkordat) vom 2. April 2009 bei. 2. Der Landammann und der Landschreiber werden mit der Beitrittserklärung beauftragt. 3. Das Sicherheits und Sozial departement 3 wird mit dem Vollzug beauftragt. 4. Dieser Beschluss sowie das ViCLAS Konkordat treten für den Kanton Obwalden am 1. August 2010 in Kraft. 1 GDB 101.0 2 GDB 130.1 3 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB [[OW|131.1]]) auf den 1. Juli 2022 angepasst.
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