Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im uni versitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trä gerkantone. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizü gigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Art. 2
Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen 1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
Art. 3
Grundsätze 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitär er Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträ ge an die Kosten des Hochschulstudiums. 2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Ver einbarung vorsieht. 3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. OGS 2021, 53
2. Beitragsberechtigung
Art. 4
Beitragsberechtigte Studienangebote 1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hoch schulbereich. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschu len und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Ak kreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie defi niert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vor behalten. 3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgeben den Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen er füllt sind. 4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind a. Bachelor- oder Masterstudien, b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote. 5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 5
Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen 1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbe reich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitrags berechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens die selben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Ver einbarung vorsieht, c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule betei ligt ist. 2
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutio nen.
Art. 6
Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote 1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst. 2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kom mission IUV einen Zuordnungsentscheid.
Art. 7
Studierende 1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslö sen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot im matrikuliert sind. 2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. 3. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Art. 8
Bemessungsgrundlage 1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt. 2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierenden zahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Art. 9
Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge 1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebs kosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie 3
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten wer den nicht angerechnet. 2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kosten gruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Verän derungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuord nung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurech nenden Betriebskosten plafonieren.
Art. 10
Höhe der interkantonalen Beiträge 1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge ent sprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten. 2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kosten gruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus er höhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten. 3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Kon ferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11
Dauer der Beitragspflicht 1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- so wie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allen falls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master. 2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizini schen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester. 4
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsbe rechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
Art. 12
Zahlungspflichtiger Kanton 1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Stu dentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsaus weises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23 ff. ZGB 1 ) ) hatte. 2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflich tig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Art. 13
Studiengebühren 1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studien gebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde lie genden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, wer den die Beiträge entsprechend gekürzt. 4. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Art. 14
Gleichbehandlung bei der Zulassung 1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträger kantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
Art. 15
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskan tonen 1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. 2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinba rungskantonen Aufnahme gefunden haben. 1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210 5
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen. 5. Vollzug
Art. 16
Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regie rungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengrup pe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung be stehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des An hangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2), f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) so wie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3), g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13), h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel ten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangebo ten privater Hochschulen (Artikel 5), i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugs kosten (Artikel 19), k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 6
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat 2 ) . Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenz mitglieder.
Art. 17
Kommission IUV 1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretun gen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommissi on IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitäts kanton. 3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und In novation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit bera tender Stimme an den Sitzungen teil. 4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbe reich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2), c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Ent scheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
Art. 18
Geschäftsstelle 1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung. 2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19
Vollzugskosten 1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. 2) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hoch schulkonkordat) vom 20. Juni 2013; GDB 415.34 7
Art. 20
Streitbeilegung 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV 3 ) angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG 4 ) . 6. Schlussbestimmungen
Art. 21
Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er klärt. 5 ) 2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Fe bruar 1997.
Art. 22
Inkrafttreten 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone bei getreten sind. 6 ) 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 23
Kündigung 1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je weils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden. 3) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV; GDB 174.2 ) 4) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 5) Der Regierungsrat ist, gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b des Bildungsgesetzes (GDB 410.1 ), mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 der Vereinbarung beigetreten 6) Vom Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto ren (EDK) mit Beschluss vom 2. September 2021 auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt 8
Art. 24
Weiterbestehen der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
Art. 25
Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grund lage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26
Übergangsrecht 1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitäts vereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG 7 ) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen. 2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15. 3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärme dizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Bei träge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kosten gruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab wel chem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 7) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- undkoordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20 9
Art. 27
Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019 1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entspre chenden Korrekturbetrags für jeden Kanton, b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträ ge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a. 2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berech nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. Anhang Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, techni sche Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Hu man-, Zahn- und Veterinärmedizin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr Informationen zur Vereinbarung Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 53 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2022 Aufgehobene Vereinbarung: Interkantonale Universitätsvereinbarungvom (IUV) 20. Ferbuar 1997 (AS 1999, 1503, OGS 2013, 23). 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2021, 53 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung OGS 2021, 53 12
Feedback