GESETZ über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (2.2711)
CH - UR

GESETZ über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung

GESETZ über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; OeG) (vom 26. November 2006 1 ; Stand am 1. April 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsver - fassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die amtliche Information der Bevölkerung und den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Es bezweckt, die Arbeit der Behörden und der kantonalen Verwaltung offen zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung zu leisten sowie deren Vertrauen in die Behörden- und Verwal - tungstätigkeit zu fördern.

Artikel 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Kantons.
2 Als Behörden gelten namentlich:
a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons;
b) Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton übertragen hat;
c) richterliche Behörden des Kantons, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen;
d) der Landrat mit seinen Kommissionen.
3 Das Gesetz gilt nicht für die Urner Kantonalbank.
1 AB vom 21. April 2006
2 RB 1.1101 1
4 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
2. Abschnitt: Begriffe

Artikel 3 Amtliche Dokumente

1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b) nicht fertig gestellt sind, oder
c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Artikel 4 Überwiegende Interessen

1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn
a) durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Dokumente die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde;
b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;
c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde;
d) Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Verfahren beeinträchtigt würden.
2 Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere:
a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs;
b) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis;
c) die Tatsache, dass Dritte, die diesem Gesetz nicht unterstehen, Informationen freiwillig und mit dem Vorbehalt der Geheimhaltung mitge - teilt haben.
3 Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutz - würdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.
2
3. Abschnitt: Information von Amtes wegen
Artikel 5
1 Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Der Regierungsrat informiert zudem über die Arbeit der kantonalen Verwaltung. Er kann diese Aufgabe den Direktionen oder Verwaltungs - stellen übertragen, soweit deren Tätigkeitsbereich betroffen ist.
3 Die Information erfolgt der Sache angepasst, klar und den Umständen entsprechend rasch.
4. Abschnitt: Information auf Anfrage

Artikel 6 Grundsatz

1 Jede volljährige Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Kantons veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.

Artikel 7 Besondere Fälle

1 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.
2 Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhand - lungen sind in keinem Fall zugänglich.
3 Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen. 3
4 Der weitergehende Schutz von Personendaten nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten 3 bleibt vorbehalten.
5 Für Akten, die im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht in amtliche Dokumente nach dem Bundesrecht.

Artikel 8 Verfahren

1 Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich und unter - schrieben einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente hinreichend genau bezeichnen.
2 Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt, oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
3 Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen. Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung.
4 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 9 Kosten

1 Mündlich erteilte Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort und das Einigungs - verfahren vor dem oder der Datenschutzbeauftragten sind in der Regel kostenlos.
2 Im Übrigen sind Gebühren nach der Gebührenverordnung zu bezahlen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 10 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ein Reglement erlassen.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
3 RB 2.2511
4

Artikel 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 4 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
4 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 26. Januar 2007). 5
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