Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (415.423)
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Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. September 2013) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Ver einbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Studiengebühren der Hochschule Luzern im Bereich der Aus- und Weiterbildung. 2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutio nen geführt werden, kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag der Hochschulleitung von dieser Verordnung abweichende Gebühren festle gen. 3 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobili tätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.

Art. 2

Rechtsverweis 1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kom men die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1993 2 ) subsidiär zur Anwendung. 1) GDB 415.42 2) SRL Nr. 680 OGS 2012, 85
2. AUFNAHME- UND STUDIENGEBÜHREN

Art. 3

Gebühren für das Aufnahmeverfahren 1 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren zu Bachelor- oder Masterstu diengängen beträgt (je nach Aufwand) Fr. 200.– bis Fr. 900.–. 2 Bei einem Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium innerhalb der Hochschule Luzern kann die Gebühr für das Aufnahmeverfahren erlassen werden. 3 Die Gebühr für die Nachbearbeitung von Aufnahmegesuchen beträgt (je nach Aufwand) maximal Fr. 500.–. 4 Über die genaue Höhe der Gebühren entscheidet das aufnehmende De partement der Hochschule Luzern. 5 Die Anmeldung zur Aus- oder Weiterbildung ist verbindlich. Nach Ablauf der Anmeldefrist werden die Gebühren nicht zurückerstattet.

Art. 4

Gebühren im Bereich Ausbildung 1 Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen a. für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr. 800.–; b. für Hörerinnen und Hörer, pro Semester mindestens Fr. 200.– bis maximal Fr. 800.–, abgestuft nach Zahl der ECTS-Punkte aller be suchten Veranstaltungen. 2 Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Studi enreisen, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.

Art. 5

Gebühren im Bereich Weiterbildung 1 Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Um fang von den Departementen der Hochschule Luzern im Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 50 000.– kostendeckend festgelegt. 3. PRÜFUNGS- UND DIPLOMGEBÜHREN

Art. 6

Prüfungsgebühren 1 a. Bachelorprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr. 900.–; 2
b. Masterprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr. 450.– (3 Semester) bzw. Fr. 600.– (4 Semester). 2 Die Verrechnung der Prüfungsgebühren erfolgt pauschal, unabhängig von den abgerechneten ECTS-Punkten.

Art. 7

Gebühren für Urkunden 1 Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgen de Gebühren erhoben: a. Diplome und Zertifikate, pro Stück Fr. 220.–; b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 150.–. 2 Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. 3a. GEBÜHREN FÜR PROPÄDEUTISCHE ANGEBOTE 3 *

Art. 7a

* 1 Für die propädeutischen Angebote der Departemente Design & Kunst (Vorkurs) sowie Musik (Vorkurs und Vorstudium) gelten die in dieser Ver ordnung geregelten Gebühren der Hochschule Luzern unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen. 2 Die allgemeinen Studiengebühren in den propädeutischen Angeboten betragen: a. für Studierende aus Vereinbarungskantonen: pro Semester Fr. 800.– b. für übrige Studierende: Nebst der Studiengebühr von Fr. 800.– pro Semester wird eine Gebühr auferlegt, welche dem maximalen Bei trag der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Fachschulver einbarung, des Regionalen Schulabkommens RSA der NWEDK oder des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz entspricht. 3 Weitere Kosten, namentlich für Freifächer, Lehrmittel oder Arbeitsmate rialien, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt. 3) Die durch den Nachtrag vom 4. Juli 2013 eingefügte Titelnummer IV. wurde aus technischen Gründen angepasst 3
4. ÜBRIGE GEBÜHREN 4 ) *

Art. 8

Administrative Gebühren 1 In den Studiengebühren sind die administrativen Gebühren, namentlich für die HSLU-Card oder Fotokopien, nicht enthalten. Diese werden von der Rektorin oder dem Rektor kostendeckend festgelegt und separat ver rechnet.

Art. 9

Spezialangebote 1 Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direk torin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder Benutzungsgebühr erheben.

Art. 10

Hochschulsport Campus Luzern 1 Die Rektorin oder der Rektor ist ermächtigt, von allen Studierenden für die Bereitstellung des Angebots des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 25 Franken pro Semester zu erheben. Bei be sonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden. *

Art. 11

Mahngebühren 1 Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern be trägt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung. 5. VOLLZUG 5 ) *

Art. 12

Fälligkeit 1 Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studien jahres beziehungsweise des Semesters fällig. 2 Bei Studienabbruch oder –unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung blei ben die Studiengebühren für das ganze Semester geschuldet. 4) Änderung der Titelnummer gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2013 wurde aus techni schen Gründen nicht übernommen 5) Änderung der Titelnummer gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2013 wurde aus techni schen Gründen nicht übernommen 4
3 Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann die Hochschule Luzern ihre Leistungen verweigern, insbesondere die Validierung des Studierenden ausweises oder die Fortsetzung des Studiums.

Art. 13

Härtefälle 1 In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im Rah men der Vorgaben der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Di rektors die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen be willigen. Teilzahlungen, namentlich im Bereich der Weiterbildung, sind zu verzinsen. 2 Bei einem Bezug von Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen ist ein Gebührenerlass ausgeschlossen. 3 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 6 ) *

Art. 14

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 6) Änderung der Titelnummer gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2013 wurde aus techni schen Gründen nicht übernommen 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 85 04.07.2013 01.09.2013 Titel 3a. eingefügt OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013

Art. 7a

eingefügt OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013 Titel 4. geändert OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013 Titel 5. geändert OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013 Titel 6. geändert OGS 2013, 38 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2012 01.03.2013 Erstfassung OGS 2012, 85 Titel 3a. 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt OGS 2013, 38

Art. 7a

04.07.2013 01.09.2013 eingefügt OGS 2013, 38 Titel 4. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38

Art. 10 Abs. 1

04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38 Titel 5. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38 Titel 6. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38 7
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