REGLEMENT über die Rechtspflege durch den IKV-Vorstand
1 (vom 19. Mai 1988) Die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe b und 10 Buchstabe c der Interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (IKV) 1) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Vorstand Der Vorstand der IKV beurteilt Beschwerden gegen die Interkantonale Kon- trollstelle für Heilmittel (IKS), soweit dafür nicht die Rekurskommission zu- ständig ist (Artikel 10 Buchstabe c IKV).
Artikel 2 Prozessleitung
1 Die Leitung des Verfahrens obliegt dem Präsidenten des Vorstandes. Er trifft die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Verfügungen.
2 Er entscheidet über Gesuche um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.
Artikel 3 Sekretariat Der Sekretär des Vorstandes führt die Verfügungen und Beschlüsse des Präsidenten und des Vorstandes aus.
Artikel 4 Beizug aussenstehender Fachleute Der Präsident entscheidet in Einzelfällen und in Absprache mit dem Se- kretär über die Übertragung der Sekretariatsarbeiten an aussenstehende Fachleute.
2. Abschnitt: Geschäftsgang
Artikel 5 Geschäftsvorbereitung Die Entscheide des Vorstandes werden vom Sekretär oder den beigezoge- nen aussenstehenden Fachleuten zuhanden des Vorstandes vorbereitet. Die Übertragung dieser Aufgabe an einzelne Vorstandsmitglieder oder einen Ausschuss des Vorstandes bleibt vorbehalten. 1) RB 30.2331
2 der Vorstand offensichtlich nicht zuständig, so trifft der Präsident einen Nichteintretensentscheid.
Artikel 7 Geschäftsablauf
1 Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in der Regel an den ordentlichen Vor- standssitzungen.
2 Aus besonderen Gründen kann ausnahmsweise ein Zirkulationsbeschluss durch den Vorstand gefasst werden, sofern nicht von einem Mitglied gegen dieses Verfahren Einspruch erhoben wird.
Artikel 8 Beratung und Beschlussfassung
1 Die Verhandlungen des Vorstandes über Beschwerden sind geheim. Schriftliche oder mündliche Äusserungen seiner Mitglieder und der beigezo- genen Fachleute dürfen nicht ausserhalb des Vorstandes verwendet werden.
2 Die mit der Geschäftsvorbereitung beauftragten aussenstehenden Fach- leute können zu den Beratungen des Vorstandes beigezogen werden.
3 Der Vorstand entscheidet durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglie- der. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
Artikel 9 Ausstand
1 Mitglieder des Vorstandes oder sein Sekretär treten in den Ausstand, wenn a) sie oder einer ihrer nächsten Angehörigen in der Sache ein persönliches Interesse haben; b) sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Aufträge an aussenstehende Fachleute können nur insoweit erteilt und von diesen übernommen werden, als die vorstehenden Ausstandsgründe nicht zutreffen.
3 Wer weiss oder vermutet, dass er einen Ausstandsgrund erfüllt, meldet das dem Präsidenten. Der Vorstand entscheidet, unter Ausschluss des Be- troffenen, über den Ausstand eines seiner Mitglieder. Der Entscheid ist im Protokoll festzuhalten. Über Ausstandsgründe bei aussenstehenden Fach- leuten entscheidet der Präsident.
Artikel 10 Schweigepflicht Die Mitglieder des Vorstandes, der Sekretär sowie die beigezogenen Fach- leute unterstehen der Schweigepflicht gemäss Artikel 34 IKV-Regulativ. Letztere sind bei der Auftragserteilung auf diese Pflicht ausdrücklich hinzu- weisen.
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Artikel 11 Anwendbare Bestimmungen Das Beschwerdeverfahren an den Vorstand richtet sich nach den Bestim- mungen dieses Reglements. Enthält dieses keine Vorschriften, so finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren sinn- gemäss Anwendung.
Artikel 12 Sprache
1 Beschwerden an den Vorstand sind in einer der Amtssprachen einzurei- chen.
2 Verfügungen und Entscheide des Vorstandes werden in derjenigen Amts- sprache ausgefertigt, in welcher die Beschwerde eingereicht worden ist.
Artikel 13 Beschwerdebefugnis Zur Beschwerdeführung beim Vorstand ist befugt, wer als Beteiligter am Ver- fahren von der IKS ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides oder der Verfügung hat.
Artikel 14 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2 Der Präsident kann nach Anhörung der Parteien die aufschiebende Wir- kung entziehen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht oder eine solche Entscheidung aus anderen Gründen im öffentlichen Inter- esse liegt.
Artikel 15 Vorsorgliche Massnahmen
1 Der Präsident kann vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entschei- des vorsorgliche Massnahmen anordnen, insbesondere zur Beseitigung ge- setzwidriger oder gefährlicher Zustände.
2 Vorsorgliche Massnahmen können von Amtes wegen oder auf Antrag geändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen zu ihrem Er- lass ganz oder teilweise dahingefallen sind.
Artikel 16 Gegenstand und Frist
1 Die Beschwerde richtet sich gegen Verfügungen oder Entscheide der IKS.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.
3 Wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung kann jederzeit Be- schwerde eingereicht werden.
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1 beim Präsidenten des Vorstandes einzureichen.
2 Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Beweismittel sind der Be- schwerde beizulegen.
Artikel 18 Kostenvorschuss
1 Der Präsident entscheidet über die Kostenvorschusspflicht des Beschwer- deführers.
2 Leistet ein Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss trotz zwei- maliger Aufforderung nicht, so fällt die Beschwerde dahin und wird abge- schrieben. Die Zahlungsaufforderung hat unter Hinweis auf die Folgen der Nichtleistung zu erfolgen.
Artikel 19 Feststellung des Sachverhalts Der Vorstand stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Artikel 20 Instruktion Der Präsident trifft die notwendigen Verfügungen zur Ermittlung des Sach- verhaltes und zur Beschaffung der Beweismittel, ohne an die Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein.
Artikel 21 Beschwerdeentscheid
1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, entscheidet der Vorstand in der Sache oder weist diese ausnahmsweise und mit verbindlichen Anord- nungen an die IKS zurück.
2 Der Beschwerdeentscheid muss enthalten: a) Die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt; b) die Entscheidsformel und die Kostenregelung; c) die Adressaten; d) das Datum; e) die Unterschriften.
3 Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
Artikel 22 Schriftlichkeit Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel schriftlich.
Artikel 23 Parteibegehren Der Vorstand ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden.
5 unterzeichnet.
Artikel 25 Kosten
1 Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden die Kosten des Verfahrens gemäss Gebührentarif der IKV auferlegt.
2 Parteikosten werden keine gesprochen.
Artikel 26 Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen.
2 Bei persönlicher Aushändigung von Verfügung oder Entscheid ist der Emp- fang zu bestätigen; im übrigen erfolgt die Zustellung nach den Vorschriften über den Postverkehr.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 27 Entschädigung
1 Der Sekretär erhält eine vom Vorstand festgelegte Monatspauschale und eine Spesenentschädigung. Für besondere Beanspruchung kann eine zu- sätzliche Entschädigung ausgerichtet werden.
2 Die Entschädigung für beigezogene, aussenstehende Fachleute wird vom Vorstand bestimmt.
Artikel 28 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Konferenz der Interkantonalen Vereinigung
Der Präsident: Dr. K. Meyer, Regierungsrat Der Sekretär: A. Jost
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