KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (RRB März 1994; Stand am 1. Juni 1995) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Ausführung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976, 1 beschliesst:
Artikel 1 Zuständigkeit
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehö - rigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV) 2 obliegt, unter Aufsicht der Gewerbedirektion, folgenden Amtsstellen:
a) der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft für den betrieblichen Bereich der Landwirtschaft;
b) dem kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA) für die innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den nichtbetrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch eine dazu vom Bund ermächtigte Fachstelle geregelt ist;
c) der Gewerbepolizei Uri für die Meldungen gemäss Artikel 10 STEV sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fach - stellen.
Artikel 2 Orientierung der Koordinationsstelle
Dem KIGA sind nach Artikel 10 STEV zu erstattende Meldungen, Verfü - gungen und Gerichtsurteile in Kopie zuzustellen.
1 SR 819.1
2 SR 819.11 1
Artikel 3 3 Rechtsmittel
1 Verfügungen des KIGA und der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungs - gerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2 Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfü - gung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 4 .
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 5 Altdorf, 12. Juli 1982 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri Der Landammann: Hansheiri Dahinden Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
3 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
4 RB 2.2345
5 AB No. 29 vom 23. Juli 1982, S. 670
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