Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) vom 16. April 2014 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Bildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen 1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen sollen insbesondere: a. die Chancengleichheit gefördert; b. der Zugang zur Bildung erleichtert; c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt; d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleis tet und e. die Mobilität gefördert werden.
Art. 2
Grundsatz 1 Der Kanton leistet im Rahmen dieser Verordnung Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und/oder Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Erstausbildung auf der Sekundarstu fe II (eingeschlossen Brückenangebote und Passerellen) sowie auf der Tertiärstufe und während der Zweitausbildung. 2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Erziehungsbe rechtigten und weiterer Personen, soweit die Gesetzgebung sie hierzu verpflichtet, sowie der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Kanton leistet nur Ausbildungsbeiträge, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der ge nannten Personen nicht ausreicht. 1) GDB 410.1 OGS 2014, 18
Art. 3
Definitionen 1 Als Erstausbildung gilt jene Ausbildung, die auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe zum angestrebten Berufsziel führt. 2 Als Zweitausbildung gilt eine weitere Ausbildung auf derselben Ausbil dungsstufe (ein weiterer Fähigkeitsausweis oder ein weiterer Bachelor oder Master).
Art. 4
Beitragsarten 1 Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen ausgerichtet. 2 Stipendien sind Beiträge, für die keine Rückzahlungspflicht besteht. 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbil dung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückzahlung in Ausführungsbestimmungen. 4 Die beiden Beitragsarten können miteinander verbunden werden. 2. Beitragsvoraussetzungen
Art. 5
Sachliche Voraussetzungen a. beitragsberechtigte Ausbildungen 1 Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Tertiär A und B). Falls Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung angewendet wird, gelten auch Ausbildungen auf der Volksschulstufe als beitragsberechtigt. 2 Auf der Tertiärstufe sind höchstens zwei Ausbildungen beitragsberech tigt. 3 Der Regierungsrat umschreibt die Ausbildungsstufen und die beitrags berechtigten Ausbildungen in Ausführungsbestimmungen.
Art. 6
b. anerkannte Ausbildungen 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie: a. zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schwei zerisch anerkannten Abschluss führen; b. auf eine Ausbildung oder einen Abschluss vorbereiten, die vom Bund oder von den Kantonen anerkannt sind. 2
2 Ausbildungen im Ausland werden anerkannt, wenn sie die Anerken nungskriterien erfüllen. 3 Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die Anerkennung in Vollzugsrichtlinien.
Art. 7
Persönliche Voraussetzungen a. beitragsberechtigte Personen 1 Beitragsberechtigt sind: a. Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b; b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Erziehungsberechtigte im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind; c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlas sungsbewilligung (Bewilligung C) verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbe willigung (Bewilligung B) verfügen; d. in der Schweiz wohnhafte und von der Schweiz anerkannte Flücht linge und Staatenlose; e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen 2 ) bzw. dem EFTA-Überein kommen 3 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten andererseits in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staa ten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlos sen wurden. 2 Eine nach Absatz 1 beitragsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausbil dungsbeiträge, falls sie: a. die obligatorische Volksschulzeit abgeschlossen hat; b. die fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt, insbeson dere die Aufnahme- und Promotionsbedingungen; c. stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton gemäss Art. 8 dieser Ver ordnung hat; d. einen finanziellen Bedarf gemäss Art. 9 bis 11 dieser Verordnung ausweist; 2) SR 0.142.112.681 3) SR 0.632.31 3
e. keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten bezieht. 3 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt. 4 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in besonderen Fällen, insbe sondere bei sozialen oder familiären Problemen, während der obligatori schen Schulzeit Ausnahmen bewilligen.
Art. 8
b. stipendienrechtlicher Wohnsitz 1 Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn: a. die jetzigen oder zuletzt zuständigen Inhaber der elterlichen Sorge ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton liegt; b. sie nach Abschluss der einen und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und gleichzeitig durch eigene Erwerbstä tigkeit finanziell unabhängig war. Der abgeschlossenen Ausbildung wird eine mindestens vierjährige vollzeitliche Erwerbstätigkeit gleich gestellt. Die Führung des eigenen Familienhaushalts gilt als Er werbstätigkeit; c. deren Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen oder wenn sie el ternlos im Ausland wohnt, aber das Obwaldner Bürgerrecht besitzt. Bei mehreren Kantonsbürgerrechten hat sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton nur dann, wenn sie das Obwaldner Bürgerrecht zuletzt erworben hat. 2 Für Flüchtlinge und Staatenlose gelten die bundesrechtlichen Vorschrif ten. 3 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes be stehen.
Art. 9
c. finanzieller Bedarf 1. Grundsatz 1 Die Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der gesuchstellenden Person dar. 4
Art. 10
2. Berechnung des finanziellen Bedarfs 1 Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den vom Regie rungsrat anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshal tungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegan gen. 2 Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuch stellenden Person wird Rechnung getragen. 3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs in Ausführungsbestimmungen.
Art. 11
3. zumutbare Eigen- und Fremdleistung 1 Die zumutbare Eigen- und Fremdleistung bestimmt sich nach dem anre chenbaren Einkommen der gesuchstellenden Person, der Erziehungsbe rechtigten oder anderer gesetzlich zu Unterhalt verpflichteter Personen gemäss Absatz 2. 2 Das anrechenbare Einkommen wird gemäss Art. 7a der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz 4 ) (Anspruch auf Prämienverbilligung) ermittelt. Bei steuerlichen Ermessensveranlagungen und bei fehlenden, nicht aktuellen oder nicht rechtskräftigen Steuerveran lagungen muss die gesuchstellende Person das anrechenbare Einkom men nachweisen. 3 Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbil dung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit fi nanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie, werden die zumutbaren Leistungen der Erziehungsberechtigten nur noch teilweise berücksichtigt. 4 Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten zum anrechenbaren Ein kommen, insbesondere zu Vollzeitausbildungen und zum Einbezug des Lernendenlohns, in Ausführungsbestimmungen. 4) GDB 851.11 5
3. Ausbildungsbeiträge
Art. 12
Form der Beitragsgewährung 1 Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt: a. für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in Form von Stipendien; b. für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien und Darlehen; c. für Zweitausbildungen ausschliesslich in Form von Darlehen.
Art. 13
Höhe der Beiträge 1 Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungs beiträge sowie die Höhe der Ausbildungsbeiträge bei Teilzeitausbildungen in Ausführungsbestimmungen fest. 2 Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die Erstausbil dung auf der Tertiärstufe in Ausführungsbestimmungen. Vom berechne ten Ausbildungsbeitrag dürfen höchstens 30 Prozent als Darlehen ausbe zahlt werden. *
Art. 14
Dauer der Beitragsgewährung 1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel gewährt, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Verzögert sich der Ab schluss, kann die Dauer der Beitragsgewährung in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. 2 Wird die Ausbildung vor dem Abschluss gewechselt, kann die Beitrags gewährung je nach den besonderen Umständen erstreckt, beschränkt, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 15
Mitteilungspflicht 1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, der Fachstelle Ausbildungs beiträge die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu ertei len, soweit erforderlich zu belegen und eingetretene Änderungen umge hend mitzuteilen. 2 Wird die Mitteilungspflicht verletzt, können die Ausbildungsbeiträge ge kürzt oder verweigert werden. 6
Art. 16
Rückerstattung 1 Die Ausbildungsbeiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sie: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wur den; b. zweckwidrig verwendet wurden. 4. Verfahren und Organisation
Art. 17
Gesuch 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen bei der Fachstelle Ausbildungsbeiträge einzureichen. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Ausführungsbestimmungen.
Art. 18
Bildungs- und Kulturdepartement 1 Dem Bildungs- und Kulturdepartement obliegt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über die Ausbildungsbeiträge. Es er lässt Vollzugsrichtlinien.
Art. 19
Fachstelle Ausbildungsbeiträge 1 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde aus drücklich zuständig ist.
Art. 20
Rechts- und Amtshilfe 1 Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden sind gegenüber der Fachstelle Ausbildungsbeiträge zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist. 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 21
Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 7
Art. 22
Übergangsbestimmung 1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach altem Recht zu Ende ge führt. 3 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über die Auswirkungen des Systemwechsels. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 18 Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 17. Dezember 2013, Kantonsratssitzung vom 16. April 2014 (23.14.02) Aufgebobene Erlasse: Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 23. April 1992 (OGS 1993, 22, OGS 1997, 116, OGS 2001, 83, OGS 2004, 73, OGS 2007, 13, OGS 2007, 38, OGS 2012, 29 und 43) Geändert durch:das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.04.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 18 19.05.2016 01.01.2017
Art. 13 Abs. 2
geändert OGS 2016, 35 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.04.2014 01.08.2014 Erstfassung OGS 2014, 18
Art. 13 Abs. 2
19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35 10
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