VETERINÄRREGLEMENT (60.2113)
CH - UR

VETERINÄRREGLEMENT

VETERINÄRREGLEMENT (vom 20. Dezember 2016 1 ; Stand am 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 43 der Veterinärverordnung vom 21. Mai 2012 2 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht die Veterinärverordnung.

Artikel 2 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Die Bewilligungspflicht von Tätigkeiten im Umgang mit Tieren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bunds und nach dem Gesundheitsgesetz 3 .

Artikel 3 Meldestelle für Findeltiere

Die Kantonspolizei ist die Meldestelle für Findeltiere.

Artikel 4 Datenbank für die Registrierung von Hunden

Die Datenbank für die Registrierung von im Kanton Uri gehaltenen Hunden ist AMICUS.

Artikel 5 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn
a) eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt;
b) eine Bissverletzung gemeldet wird;
c) ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht; oder
1 AB vom 13. Januar 2017
2 RB 60.2111
3 RB 30.2111 1
d) eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird.
2 Sie oder er kann insbesondere:
a) Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds erlassen;
b) Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorb - zwang erlassen;
c) einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen;
d) einen Wesenstest des Hunds anordnen;
e) den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
f) in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen oder die Beseitigung des Hunds anordnen.

Artikel 6 Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen

durchgeführt werden Das einzige Notschlachtlokal befindet sich in Altdorf.

Artikel 7 Kosten der Tierseuchenbekämpfung

1 Als Kosten der Tierseuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwen - dungen für:
a) amtliche Vollzugsorgane, Tierärztinnen und Tierärzte und Hilfspersonen der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und -überwachung ange - ordneten Massnahmen;
b) Untersuchungen, die von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnet oder mit deren oder dessen Zustimmung durchgeführt wurden;
c) Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen;
d) Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen;
e) Transport, Schätzung und Verwertung im Rahmen der Tierseuchenbe - kämpfung;
f) Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen.
2 Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80 Prozent der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen, wenn
a) die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht;
b) die Massnahme im Rahmen der Eigenkontrolle der Tierhalterin oder des Tierhalters zu treffen ist;
2
c) die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird;
d) die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstel - lungen und Märkte, Viehhandel oder Betrieb einer Besamungsstation, verursacht wird;
e) die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, ihre oder seine Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die Verfügung über die Kostentragung der Tierhalterin oder des Tierhalters.

Artikel 8 Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste

1 Der Kanton kann Schäden, die nicht durch private Versicherungen gedeckt werden können, über Mittel aus dem kantonalen Tierseuchenfonds decken.
2 Als nicht versicherbare Tierverluste gelten insbesondere Tiere, die wegen einer nicht anerkannten Seuche oder durch unbekannte Ursache verendet sind oder abgetan werden müssen.
3 Entschädigt wird höchstens der Wert gemäss den Richtzahlen zur land - wirtschaftlichen Buchhaltung, die jährlich vom Treuhandverband Landwirt - schaft Schweiz festgelegt wird.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die Auszahlung einer Entschädigung.

Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement zur kantonalen Tierseuchenverordnung vom 21. April 1998 4 wird aufgehoben.

Artikel 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Beat Jörg Der Kanzleidirektor: Roman Balli
4 RB 60.2113 3
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