VERORDNUNG über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz
VERORDNUNG über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) (vom 16. November 1994; Stand am 1. April 1995) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz 1 , Artikel 40 ff. der Verordnung vom
7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direkt - zahlungsverordnung) 2 , Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 3 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsver - fassung 4 , 5 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken, dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische Leistungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden.
Artikel 2 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes.
2 Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 6 . 7
1 SR 451910.13
2 SR 910.13
3 RB 10.5101
4 RB 1.1101
5 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002).
6 SR 451
7 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 1
Artikel 3 8 Verweis auf das Bundesrecht
Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverord - nung 9 und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 10 auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.
Artikel 4 Begriffe
1 Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung 11 . Für Beitragsobjekte nach
Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbei -
trägen ergänzt. 12
2 Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 13 , die durch kanto - nale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden.
2. Abschnitt: Beitragsobjekt
Artikel 5 14
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden.
2 Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz 15 und das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept.
8 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002).
9 SR 910.13
10 SR 910.13451
11 SR 910.13
12 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002).
13 SR 451
14 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002).
15 RB 10.5101
2
3. Abschnitt: Bewirtschaftungsvorschriften
Artikel 6 Grundsatz
1 Die Bewirtschaftung, die Pflege und die Nutzung der Beitragsobjekte müssen deren charakteristischen Pflanzenbestand und naturnahen Zustand erhalten.
2 Zudem sind die Bewirtschaftungsvorschriften der Direktzahlungsverord - nung 16 und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz 17 für die entsprechenden kantonalen Beiträge sinngemäss anzuwenden. 18
Artikel 7 Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
Der Bewirtschaftungsvertrag enthält gezielte Bewirtschaftungsvorschriften, wie Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Weidebelegung, Düngungsvor - schriften, ausgeglichene Nährstoffbilanz, zulässige Nutzungsart und weitere Pflegemassnahmen.
4. Abschnitt: Beiträge
Artikel 8 Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten.
2 Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Artikel 9 Zusammenhang mit Bundesbeiträgen
1 Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung 19 zugesichert sind. 20
2 Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von Absatz 1 zugesichert sind.
16 SR 910.13
17 SR 910.13451
18 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002).
19 SR 910.13
20 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 3
3 Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt.
Artikel 10 Verfügbare Kredite
1 Der Landrat ist zuständig, die dem Zweck dieser Verordnung entspre - chenden Kredite zu bewilligen.
2 Bewirtschaftungsverträge werden nur im Rahmen der vom Landrat bewil - ligten Kredite abgeschlossen.
Artikel 11 Beitragsarten
Die vertraglich vereinbarten Beiträge werden ausgerichtet als:
a) Flächenbeiträge;
b) Pflanzbeiträge;
c) Ertragsausfallsentschädigung.
Artikel 12 Höhe der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflege- und Bewirtschaftungsaufwand, nach der Schwere der Nutzungseinschränkung sowie nach der Schutzwürdigkeit des Beitragsobjekts.
2 In diesem Rahmen und im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge in einem Reglement.
5. Abschnitt: Bewirtschaftungsverträge
Artikel 13 Inhalt
1 Der Bewirtschaftungsvertrag nennt:
a) die Vertragsparteien;
b) das Beitragsobjekt;
c) die Bewirtschaftungsvorschriften;
d) die Beitragsart;
e) die Höhe des Beitrages mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Bundesbeiträge;
f) den Vorbehalt, dass die Beiträge nur im Rahmen der vom Landrat bewil - ligten Kredite gewährt werden;
g) die Vertragsdauer;
4
h) allfällige weitere Bestimmungen, namentlich über die Kürzung und Rück - zahlung der Beiträge im Falle einer Vertragsverletzung.
2 Ist ein Pachtgrundstück Vertragsgegenstand, ist der Verpächter vorgängig über den Vertragsabschluss zu orientieren.
Artikel 14 Vertragsdauer
1 Die Bewirtschaftungsverträge dauern in der Regel sechs Jahre. 21
2 Die Bewirtschaftungsverträge sind ausnahmsweise kündbar,:
a) wenn besondere Umstände den Vertrag für eine der Parteien unzu - mutbar machen, oder
b) wenn sich eine der Parteien nicht an die Vertragsbestimmungen hält.
3 Bei der ausserordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten.
6. Abschnitt: Beiträge im Reussdelta-Perimeter
Artikel 15 Naturschutzbeiträge nach dieser Verordnung für Bewirtschaftungsflächen, die innerhalb des Reussdelta-Perimeters liegen, werden aus der Spezialfi -
nanzierung «Reussdelta» nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Reussdelta 22 finanziert.
7. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 16
1 Der Regierungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren, um Beiträge nach dieser Verordnung auszulösen, in einem Reglement. Dieses hat sicherzustellen, dass die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für ihren Sachbereich einbezogen wird.
2 Er bezeichnet die zuständige Behörde des Kantons im Sinne der Direkt - zahlungsverordnung 23 . 24
21 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002).
22 RB 40.1225
23 SR 910.13
24 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 5
8. Abschnitt: Einhaltung des Vertrags, Verzeichnis
Artikel 17 Einhaltung des Vertrags
Wenn der Bewirtschafter die Vertragsbestimmungen nicht einhält, fordert der Kanton die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurück. In Härtefällen kann er ganz oder teilweise darauf verzichten.
Artikel 18 Verzeichnis
Der Kanton führt ein Verzeichnis, das die Beitragsobjekte, deren Bewirt - schafter und die vertraglich vereinbarten Beiträge festhält. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 19 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.
Artikel 20 Rechtsmittel
Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung 25 angefochten werden.
Artikel 21 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 26 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Stefan Küttel Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
25 RB 2.3321
26 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1995.
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