VERORDNUNG über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (9.3616)
CH - UR

VERORDNUNG über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft

VERORDNUNG über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (vom 2. Juni 1999 1 ; Stand am 17. Februar 2009) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 87 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ZWECK, VORBEHALTENES RECHT

Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Boden - verbesserungsgenossenschaft im Sinne von Artikel 703 des Zivilgesetzbu - ches (ZGB) 3 und Artikel 87 EG/ZGB 4 sowie das Verfahren bei Güterzu - sammenlegungen und Gesamtmeliorationen.
2 Besondere Rechtserlasse, namentlich solche über die Unterstützung von Bodenverbesserungen 5 und die Bodenverbesserung im Zusammenhang mit dem Landerwerb für den Nationalstrassenbau 6 , bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: BODENVERBESSERUNGSGENOSSENSCHAFT

1. Abschnitt: Einleitung des Gründungsverfahrens

Artikel 2 Erarbeitung der Unterlagen

Wer eine Bodenverbesserungsgenossenschaft gründen will, hat folgende Unterlagen zu erarbeiten:
a) die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft;
1 AB vom 18. Juni 1999
2 RB 9.2111
3 SR 210
4 RB 9.2111
5 SR 913
6 RB 50.1132 1
b) einen Plan über die Art und den Umfang des Unternehmens sowie die beteiligten Grundstücke und
c) eine Kostenschätzung.

Artikel 3 Inhalt der Statuten

Die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft müssen den in

Artikel 16 Absatz 1 EG/ZGB

7 umschriebenen Inhalt aufweisen sowie die beteiligten Grundstücke bezeichnen.
2. Abschnitt: Gründungsversammlung

Artikel 4 Einladung

1 Die vom geplanten Unternehmen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind wenigstens 20 Tage im Voraus mit eingeschrie - benem Brief zur Gründungsversammlung einzuladen.
2 In der Einladung ist der Ort zu bezeichnen, wo die Unterlagen eingesehen werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die an der Beschluss - fassung nicht mitwirkenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als zustimmend gelten (Art. 703 ZGB) 8 .

Artikel 5 Ausübung des Stimmrechts

1 An der Gründungsversammlung stimmberechtigt ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstückes, das im Gebiet des geplanten Unter - nehmens gelegen ist (Art. 703 ZGB) 9 .
2 Wer Eigentum an mehreren vom Unternehmen betroffenen Grundstücken hat, gilt hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes als eine Eigentümerin oder ein Eigentümer.
3 Steht eine Liegenschaft, ein selbstständiges und dauerndes Recht oder ein Bergwerk im Eigentum mehrerer Personen, haben diese nur eine Stimme, die sie durch eine Vertretung abgeben.

Artikel 6 Stellvertretung

Stimmberechtigte können sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine hand - lungsfähige Person an der Gründungsversammlung vertreten lassen.
7 RB 9.2111
8 SR 210
9 SR 210
2
Bevollmächtigte dürfen nicht mehr als eine stimmberechtigte Person vertreten.

Artikel 7 Gründungsbeschluss

1 Die Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zugestimmt hat.
2 Im Übrigen fasst die Gründungsversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberech - tigten.

Artikel 8 Protokoll

Die Beschlüsse der Gründungsversammlung sind zu protokollieren.
3. Abschnitt: Öffentliche Auflage

Artikel 9 Gemeinderat

Statuten, Plan und Kostenschätzung sind dem Gemeinderat der Gemeinde, zu deren Gebiet die beteiligten Grundstücke gehören, zur öffentlichen Auflage einzureichen.

Artikel 10 Mitteilung der Auflage

1 Der Gemeinderat veröffentlicht im Amtsblatt die Mitteilung, dass die Unter - lagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist allfällige Einsprachen bei ihm schriftlich einzureichen sind.
2 Er verbindet die Mitteilung mit dem Hinweis, dass diejenigen Personen, welche nicht rechtzeitig Einsprache erheben, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zustimmen.
3 Überdies soll er die öffentliche Auflage allen am Unternehmen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch eingeschriebenen Brief mitteilen.

Artikel 11 Weiterleitung

Nach Ablauf der Auflagefrist leitet der Gemeinderat die aufgelegten Unter - lagen, die Einsprachen, verbunden mit einer eigenen Stellungnahme, an den Regierungsrat weiter. 3
4. Abschnitt: Genehmigung

Artikel 12 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen. Er genehmigt die Statuten, den Plan und die Kostenschätzung, wenn diese den Anforde -

rungen der Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit entsprechen und die Kosten des Unternehmens in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen.
5. Abschnitt: Wirkungen der Genehmigung

Artikel 13 Recht der Persönlichkeit, Zwangsgewalt

Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat erhält die Bodenverbesse - rungsgenossenschaft das Recht der Persönlichkeit und die Befugnis:
a) zur Durchführung des Unternehmens;
b) zum Erwerb von Rechten Dritter auf dem Wege der Enteignung 10 ;
c) zur Kostenverteilung unter den Mitgliedern der Bodenverbesserungsge - nossenschaft sowie;
d) zum Erlass von Verfügungen im Sinne der Verordnung über die Verwal - tungsrechtspflege 11 .

Artikel 14 Vorbehalt von Spezialbewilligungen

Mit der Ausführung des Unternehmens darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Spezialbewilligungen, insbesondere die Baubewilligung 12 , vorliegen.

Artikel 15 Erweiterungen und Entlassungen

1 Nach der Genehmigung der Bodenverbesserungsgenossenschaft kann das Unternehmen auf weitere Grundstücke ausgedehnt oder eingeengt werden, wenn die Mehrheit der bisherigen und der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem zustimmt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft gelten.
10 RB 3.3211
11 RB 2.2345
12 RB 40.1111
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3 Die Erweiterung oder Entlassung wird vom Regierungsrat nur genehmigt, wenn sie zweckmässig ist und die übrigen Voraussetzungen zur Genehmi - gung erfüllt sind.
6. Abschnitt: Kostenverteilung

Artikel 16 Grundsatz

Die Kosten des Unternehmens sind unter den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern nach den Vor- und Nachteilen, die ihnen daraus erwachsen, zu verteilen.

3. Kapitel: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR GÜTERZUSAMMEN-

LEGUNGEN
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17 Grundsätze

1 Güterzusammenlegungen bezwecken, die Bewirtschaftungsflächen besser einzuteilen und mit Weganlagen besser zu erschliessen. Gesamtmeliora - tionen bezwecken zudem, Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes und der Raumplanung sowie weitere Verbesserungen im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse umzusetzen. Die Landumlegung kann auch die Erschliessung von Bauland erleichtern und deren zweckmässige Nutzung fördern.
2 Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen. Die Grenzen sind grundsätzlich entsprechend der raumplanerischen Nutzungsordnung zu entflechten.

Artikel 18 Verfahrensabschnitte

Die Verfahrensabschnitte bei der Durchführung der Güterzusammenlegung sind:
a) das Einleitungsverfahren;
b) die Aufnahme des alten Bestandes und die Bewertung der Flächen (Bonitierung);
c) das Vorprojekt;
d) die Neuzuteilung;
e) die Kostenverteilung. 5

Artikel 19 Verfahrensablauf

1 Bei der Durchführung einer Güterzusammenlegung erfolgen die in einem neuen Verfahrensabschnitt vorgesehenen Auflagen jeweils erst, wenn die im vorangegangenen Abschnitt erhobenen Einsprachen und Beschwerden erledigt sind oder wenn angenommen werden kann, dass durch ihre Erledi - gung keine wesentlichen Interessen der übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berührt werden.
2 Bei Güterzusammenlegungen kleineren Umfangs können einzelne Verfah - rensabschnitte zusammengefasst werden und die entsprechenden Auflagen gleichzeitig vorgenommen werden.

Artikel 20 Ergänzende Vorschriften

Kann diesem Kapitel keine besondere Vorschrift entnommen werden, gelten die allgemeinen Regeln über die Bodenverbesserungsgenossenschaft.
2. Abschnitt: Einleitungsverfahren

Artikel 21 Genossenschaftsgründung

1 Ein Sechstel der vom geplanten Unternehmen betroffenen Grundeigentü - merinnen und Grundeigentümer, der Gemeinderat oder die zuständige Direktion 13 können die Durchführung einer Güterzusammenlegung einleiten, indem sie die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft und die Vorstudie als Grundlage der Güterzusammenlegung erarbeiten.
2 Die Unterlagen werden unter Leitung des zuständigen Amtes 14 ausgear - beitet. Sie umfassen mindestens:
a) die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft;
b) den Perimeter des Unternehmens;
c) die Vorstudie mit den Wegerschliessungen und den übrigen wichtigen Werken;
d) eine Schätzung der Kosten des Unternehmens.
3 Vor der Gründungsversammlung sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück im Perimeter des Unternehmens liegt, schriftlich zu einer Orientierungsversammlung einzuladen. Die Orientie - rungsversammlung ist rechtzeitig im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Die Gründungsversammlung der öffentlich-rechtlichen Bodenverbesse - rungsgenossenschaft erfolgt nach den Artikeln 4 ff.
13 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
14 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
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5 Auf Antrag des Gemeinderates oder der zuständigen Direktion 15 , kann der Regierungsrat die Durchführung des Unternehmens bei überwiegenden öffentlichen Interessen auch bei einem ablehnenden Beschluss der Grund - eigentümerinnen und Grundeigentümer anordnen.

Artikel 22 Auflage, Einspracheverfahren und Genehmigung

Der Gemeinderat legt die eingereichten Unterlagen gemäss dem Artikel 9 ff. auf. Er erledigt eingereichte Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung. Der Regierungsrat entscheidet über die offenen Einsprachen und genehmigt die Statuten und die Vorstudie nach Massgabe von Artikel 12.

Artikel 23 Zusammenlegungsbann

1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken bedürfen ab Genehmigungs- oder Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bis zum Eigentumsübergang einer Bewilligung des zuständigen Amtes 16 .
2 Das Amt verweigert die Bewilligung oder verknüpft sie mit Auflagen, wenn die Güterzusammenlegung durch die Änderung wesentlich erschwert würde.
3. Abschnitt: Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen (Bonitierung)

Artikel 24 Alter Bestand

Die Genossenschaft sorgt für die Aufnahme des alten Bestandes. Aufzu - nehmen sind das Grundeigentum, die beschränkten dinglichen Rechte, alle vorgemerkten und angemerkten Rechte auf Grundstücken innerhalb des Perimeters des Unternehmens gemäss Grundbuch sowie die besonderen Eigenschaften der Grundstücke.

Artikel 25 Schätzungskommission

1 Die Genossenschaft wählt zur Bewertung der betroffenen Grundstücks- und Bewirtschaftungsflächen eine Schätzungskommission aus mindestens drei Personen. Beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind nicht wählbar.
15 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
16 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322) 7
2 Die Schätzungskommission ermittelt die Bonitierungswerte nach den Grundsätzen von Artikel 26.

Artikel 26 Bonitierungswert

1 Der Bonitierungswert ist der für die Landumlegung massgebliche Tauschwert des Bodens. Er ist auf Plänen festzuhalten.
2 Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen:
a) die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens;
b) die Lage bezüglich der Siedlungs- oder Betriebszentren sowie der Verkehrswege;
c) die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen und allfällige Beitragszahlungen;
d) besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen;
e) Sondernutzungsmöglichkeiten.
3 Bei Bauland erfolgt die Einschätzung nach dem Verkehrswert.

Artikel 27 Prozentualer Abzug

1 Für die Erstellung von Güterwegen, Bewirtschaftungswegen und andere allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü - mern beim Bodenwert, den sie eingeworfen haben, ein gleichmässiger prozentualer Abzug vorzunehmen.
2 Der Landbedarf für öffentliche Zwecke sowie für Schutzzonen und ökologi - sche Ausgleichsflächen ist durch einen freihändigen Erwerb oder durch Einwurf anderen Landes zu decken. Soweit das nicht möglich ist, ist der Regierungsrat berechtigt, vom eingeworfenen Wert des Bodens einen weiteren prozentualen Abzug zu machen, der zum Verkehrswert zu entschädigen ist.

Artikel 28 Auflage- und Rechtsmittelverfahren

1 Die Schätzungskommission legt den alten Bestand und die Bewertung der Flächen (Bonitierung) während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflage - frist bei der Schätzungskommission schriftlich und begründet gegen die Bewertung Einsprache erheben. Die Schätzungskommission erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Wege der Verständigung.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schätzungskommission in der Sache. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen schrift - lich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
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3 Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten urteilt der Zivil - richter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung 17 . 18
4. Abschnitt: Vorprojekt

Artikel 29 Erarbeitung und Auflage

1 Die technische Leitung des Unternehmens erarbeitet gemäss den Weisungen des zuständigen Amtes 19 das Vorprojekt.
2 Das zuständige Amt 20 legt das Vorprojekt während 30 Tagen öffentlich zur Orientierung auf. Organisationen, Behörden und Personen des betroffenen Gebietes können sich während der Auflagefrist dazu schriftlich äussern.
5. Abschnitt: Neuzuteilung

Artikel 30 Neuzuteilungsplan

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben der technischen Leitung während der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekanntzugeben.
2 Die technische Leitung entwirft den Neuzuteilungsplan, der namentlich die Eigentumsgrenzen, das Wegnetz, alle Anlagen und Objekte sowie den Güterzettel umfasst.
3 Der Güterzettel enthält folgende Angaben:
a) Fläche und Wert im alten Bestand;
b) prozentualer Abzug nach Artikel 27;
c) Wertanspruch;
d) Fläche und Wert im neuen Bestand;
e) Regelung der beschränkten dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte, die für die Zuteilung erheblich sind.

Artikel 31 Grundsätze der Neuzuteilung

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch darauf, dass ihnen Land zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und Wert entspricht. Der entschädigungslose Abzug für allgemeine Anlagen ist
17 RB 9.2211
18 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
19 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
20 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322) 9
zu berücksichtigen. Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfolgen.
2 Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als drei Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässig.

Artikel 32 Auflage- und Beschwerdeverfahren

Die Bodenverbesserungsgenossenschaft legt den Neuzuteilungsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt das im Amtsblatt bekannt mit dem Hinweis, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet gegen die Neuzuteilung sowie die Mehr- und Minderwerte Beschwerde erheben können.

Artikel 33 Neuzuteilung

1 Sobald allfällige Beschwerden rechtskräftig erledigt sind, erlässt der Regierungsrat die definitive Neuzuteilung und ordnet die Nachführung des Grundbuchs an.
2 Er legt den Nutzungsbeginn für den neuen Besitzstand fest. Bei überwie - genden öffentlichen oder privaten Interessen kann er den Besitz vorzeitig anweisen.
6. Abschnitt: Kostenverteilung

Artikel 34 Grundsatz

Die Genossenschaft bereitet in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt 21 die Vorschriften für die Kostenverteilung vor. Die den Einzelnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vor- und Nachteile sind dabei massgebend.

Artikel 35 Auflage- und Beschwerdeverfahren

Die Genossenschaft legt den Kostenverteiler während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet gegen die Verteilung der Kosten Beschwerde erheben.
21 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
10

4. Kapitel: GEBÜHREN UND AUFSICHT

Artikel 36 Gebührenfreiheit

Für das Auflage- und Genehmigungsverfahren sowie für die im Zusammen - hang mit dem Unternehmen stehenden Einschreibungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Artikel 37 Aufsicht

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Bodenverbesserungsgenossen - schaften.
2 Er entscheidet Beschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 22 .
3 Die zuständige Direktion 23 führt ein Register über die Bodenverbesse - rungsgenossenschaften. Sie meldet den Beitritt der Grundeigentümerinnen und der Grundeigentümer zur Bodenverbesserungsgenossenschaft zur Anmerkung im Grundbuch an.

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 Übergangsbestimmungen

1 Bodenverbesserungsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttre - tens dieser Verordnung rechtsgültig begründet sind, behalten ihre Rechts - persönlichkeit.
2 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle Bodenverbesserungs - genossenschaften nach dem neuen Recht, sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist.

Artikel 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 4. April 1990 über die öffentlich-rechtliche Bodenver - besserungsgenossenschaft 24 wird aufgehoben.

Artikel 40 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
22 RB 2.2345
23 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
24 RB 9.3616 11
2 Sie tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Josef Gisler-Gamma Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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