KONKORDAT der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung
KONKORDAT der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versor - gung (Psychiatriekonkordat) (vom 17. März 2016 1 ; Stand am 1. Juli 2017)
1. Kapitel: ZWECK UND RECHTSFORM
Artikel 1 Zweck
Die Kantone Uri, Schwyz und Zug stellen gemeinsam die stationäre, teilsta - tionäre und ambulante psychiatrische Versorgung sicher.
Artikel 2 Rechtsform
1 Die Kantone bilden unter dem Namen «Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekon - kordat)» eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
2 Die Körperschaft hat eigene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Zug.
2. Kapitel: ORGANISATION DES KONKORDATS
Artikel 3 Organe
Organe des Konkordats sind:
a) die Regierungen der drei Kantone;
b) der Konkordatsrat.
Artikel 4 Zusammensetzung des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Uri und Schwyz bestellen je zwei, Zug drei Mitglieder. Die Kantone sind für deren Entschädigung zuständig.
1 AB vom 7. Oktober 2016 1
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Konkordatsrats ist die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion des Kantons Zug. Diese führt auch das Sekretariat.
Artikel 5 Aufgaben der Regierungen
1 Die Regierungen:
a) genehmigen die Leistungsaufträge des Konkordats und beschliessen die damit verbundenen Ausgaben;
b) genehmigen die Geschäftsordnung des Konkordatsrats;
c) gewähren Garantien für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft;
d) sind für alle weiteren Geschäfte des Konkordats zuständig, die nicht ausdrücklich dem Konkordatsrat zugewiesen sind.
2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1 benötigt die Zustimmung aller drei Regie - rungen.
3 Die Regierungen entscheiden bei Geschäften gemäss Absatz 1 Buch - staben a bis c abschliessend.
Artikel 6 Aufgaben des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat:
a) verabschiedet die psychiatrische Versorgungsplanung abschliessend;
b) erteilt ausschliesslich die Leistungsaufträge im Rahmen des gemeinsam definierten Bedarfs;
c) erlässt die Geschäftsordnung des Konkordatsrats;
d) verabschiedet Bericht und Antrag an die Regierungen zur Gewährung von Garantien und zu weiteren Geschäften;
e) unterbreitet den Regierungen zuhanden der Aktionariatsvertretungen Wahlvorschläge für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Betriebsge - sellschaft.
2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1 benötigt die Mehrheit der Stimmenden.
3 Der Konkordatsrat entscheidet abschliessend über Ausgaben für die Vorbereitung der Geschäfte gemäss Absatz 1. Diese Ausgaben tragen die Kantone wie folgt:
a) Uri 10 Prozent;
b) Schwyz 45 Prozent;
c) Zug: 45 Prozent.
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3. Kapitel: BETRIEBSGESELLSCHAFT
Artikel 7 Sitz und Zweck
1 Die Kantone gründen eine gemeinnützige Aktiengesellschaft gemäss
Artikel 620 Absatz 3 OR
2 (Betriebsgesellschaft) mit Sitz in Zug.
2 Aktionäre sind Uri, Schwyz und Zug.
3 Die Betriebsgesellschaft führt stationäre, teilstationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen und Dienste. Sie kann weitere Leistungen erbringen.
Artikel 8 Aktienkapital und Aktien
1 Das Aktienkapital beträgt 5 Millionen Franken und ist wie folgt eingeteilt:
a) 2 000 Aktien Kategorie A zu 2 000 Franken Nennwert;
b) 2 000 Aktien Kategorie B zu 500 Franken Nennwert.
2 Alle Aktien lauten auf den Namen und sind voll einbezahlt.
3 Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme und auf einen ihrem Nennwert entsprechenden Anteil am Liquidationsergebnis.
Artikel 9 Liberierung und Aktienverteilung
1 Das Aktienkapital wird durch eine Bareinlage liberiert. Zur Liberierung leistet Uri eine Bareinlage von 500 000 Franken, Schwyz von 1 650 000 Franken und Zug von 2 850 000 Franken (total 5 000 000 Franken).
2 Die Kantone erhalten Aktien wie folgt:
a) Uri 200 Aktien Kategorie A und 200 Aktien Kategorie B;
b) Schwyz 500 Aktien Kategorie A und 1 300 Aktien Kategorie B;
c) Zug: 1 300 Aktien Kategorie A und 500 Aktien Kategorie B.
Artikel 10 Garantien
1 Die Regierungen können der Betriebsgesellschaft für ihre Verbindlich - keiten unentgeltliche Garantien gewähren.
2 Die Anteile tragen die Kantone wie folgt:
a) Uri 10 Prozent;
b) Schwyz 45 Prozent;
2 SR 220 3
c) Zug: 45 Prozent.
4. Kapitel: KLINIKGRUNDSTÜCK
Artikel 11 Eigentum
Zug kauft das Grundstück Nr. 4963, Gemeinde Zug, vom Verein Barmher - zige Brüder Zug zu Alleineigentum, zum Preis von 18 Millionen Franken.
Artikel 12 Baurecht
1 Auf dem Grundstück Nr. 4963 besteht für die gesamte Fläche und für alle Bauten und Anlagen ein selbstständiges und dauerndes Baurecht für 100 Jahre. Dieses wird entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft über - tragen.
2 Zug verpflichtet sich, mit der Betriebsgesellschaft rechtzeitig vor Ablauf des Baurechts über eine Verlängerung um weitere 100 Jahre zu verhandeln (Art. 779l ZGB 3 ).
3 Wird das Baurecht nicht erneuert, fallen die Bauten und Anlagen Zug anheim. Die Heimfallentschädigung (Art. 779d ZGB) beträgt 100 Prozent des Verkehrswerts aller Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls.
4 Die Betriebsgesellschaft bezahlt jährlich einen Baurechtszins. Dieser berechnet sich jährlich auf der Basis des nominellen Kaufpreises von 18 Millionen Franken nach dem Jahresmittel der 10-Jahres-Kassazinssätze der Obligationen der Eidgenossenschaft. Es wird der Durchschnittswert für die zehn vorangehenden Jahre zugrunde gelegt.
5. Kapitel: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 13 Übertragung des Klinikbetriebs und der Dienste
1 Der Klinikbetrieb wird mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.
2 Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen werden. Davon ausgenommen sind Even - tualverpflichtungen gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung der Betriebsgesellschaft. Jede Regierung entscheidet über allfällige Ausgaben zum Ausgleich der Bilanz abschliessend.
3 SR 210
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Artikel 14 Kündigung des Konkordats
1 Jeder Kanton kann das Konkordat mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
2 Ein austretender Kanton hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3 Ein austretender Kanton bietet seine Aktien zum Nennwert und nach Beteiligung am Aktienkapital den verbleibenden Kantonen an.
4 Nehmen die verbleibenden Kantone das Angebot an, wird das Konkordat entsprechend angepasst.
5 Lehnt einer der verbleibenden Kantone das Angebot ab, wird das Konkordat mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgehoben. Die Betriebsgesell - schaft wird verkauft oder liquidiert. Der Erlös wird den drei Kantonen im Verhältnis zu deren Beteiligungen am Aktienkapital verteilt.
Artikel 15 Übergangsbestimmungen
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats gültigen Leis - tungsaufträge der Konkordatskantone für ambulante, teilstationäre und stationäre psychiatrische Einrichtungen und Dienste bleiben bis zum Inkraft - treten der Leistungsaufträge des Konkordats gültig.
2 Der Konkordatsrat erteilt die Leistungsaufträge nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2018.
3 Der Konkordatsrat kann anstelle der Betriebsgesellschaft bis zu deren Gründung notwendige Rechtshandlungen vornehmen.
Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Psychiatriekonkordat 4 vom 29. April 1982 wird mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats aufgehoben.
Artikel 17 Inkrafttreten des Konkordats
Das Konkordat tritt nach Zustimmung der zuständigen Organe aller drei Kantone am 1. Juli 2017 in Kraft.
4 RB 20.3231 5
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