Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (643.11)
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Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz

Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) vom 21. April 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 11 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Gebühren

Art. 1

Allgemeiner Rahmen 1 Für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung und als amtliche Kosten in Verwaltungsverfahren gemäss der Verwaltungsverfahrensverordnung 2 ) werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachste henden Rahmen erhoben (Beträge in Fr.): a. vom Regierungsrat oder besonderen Verwaltungsrekurskommissio nen bis 20 000.– b. * von einem Departement oder der Staatskanzlei, von besonderen Verwaltungskommissionen und von der Staatsanwaltschaft sowie von den Amtsstellen bis 10 000.– 2 Wenn grosse wirtschaftliche Interessen der Parteien in Frage stehen oder für besonders umfangreiche oder zeitraubende Geschäfte, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens zum Doppelten des Höchstansatzes.

Art. 2

Auskünfte, Akteneinsicht 1 Auskünfte und Akteneinsicht im üblichen Umfang sind unentgeltlich. 2 Die Gewährung weitergehender Auskünfte kann zu einem Stundenan satz von Fr. 100.– bis Fr. 200.– in Rechnung gestellt werden. 1) GDB 643.1 2) GDB 133.21 OGS 2005, 30

Art. 3

Inkassogebühren 1 Ab zweiter Mahnung werden Fr. 20.– bis Fr. 2 Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr bis Fr. 150.– zu bezahlen. *

Art. 4

Protokollierung 1 Für die Protokollierung mündlicher Vorbringen wird entsprechend der er forderlichen Sachkenntnis eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 120.– verlangt. 2. Besondere Gebühren

Art. 5

Staatskanzlei 1 Für die Staatskanzlei gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.): 1. * ... 2. Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille 20.– bis 50.– 3. Rechtskraftbescheinigung 30.– bis 150.–

Art. 6

Staatsarchiv 1 Für das Staatsarchiv gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.): 1. Führungen, nach Aufwand pro Stunde 100.– bis 150.– 2. archivische Nachforschungen, pro Stunde 100.– bis 150.– 3. Reprorecht, pro Aufnahme 50.– bis 100.–

Art. 7

Weibelamtliche Zustellungen 1 Für weibelamtliche Zustellungen wird je Gang eine Gebühr von Fr. 40.– bis Fr. 80.– erhoben; zusätzlich eine Kilometerentschädigung für die Ver wendung von Fahrzeugen. 2 Die Gebühren werden von den Weibeln unmittelbar der auftraggeben den Amtsstelle in Rechnung gestellt, sofern sie nicht über die Gemeinden abgerechnet werden. 2

Art. 8

Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation 1 Das Konkursamt 3 ) erhebt für die Errichtung eines öffentlichen Inventars 4 ) Gebühren gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetrei bung und Konkurs 5 ) mit einem Zuschlag von 50 Prozent. 2 Die nämlichen Gebühren werden einer Erbschaft für die amtliche Liqui dation 6 ) belastet.

Art. 9

Volkswirtschaft 1 Für den Vollzug der allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen der Landwirtschaft wird eine Gebühr von höchstens 0,4 Prozent der ausbe zahlten Direktzahlungssumme erhoben. 2 Für den Vollzug der landwirtschaftlichen Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen sowie Wohnbausanierungsbeiträge gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.): 1. Berechnung einer Finanzierung, Tragbarkeit und Risikoanalyse 100.– bis 400.– 2. Betriebsbesuch je 100.– bis 200.– 3. Begehung je 200.– bis 300.– 4. Ausstellung einer Verfügung 100.– bis 300.– 3 Alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Struk turverbesserungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 4 Die Gebühr für landwirtschaftliche Beratung wird nach Aufwand und Tragbarkeit berechnet. 3. Schlussbestimmung

Art. 10

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 7 ) 3)

Art. 89 EG zum ZGB (GDB

210.1 ) 4)

Art. 584 ZGB (SR

210 ) 5) SR 281.35 6)

Art. 90 EG zum ZGB (GDB

210.1 ) 7) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt 3
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 30 geändert durch:das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, inKraft seit 1. Janu ar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 19., OGS 2010, 41),das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44),Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz vom 31. Mai 2017 (OGS 2017, 32), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Januar 2017, Kantonsratssitzungen vom 24. März und 31. Mai 2017 (22.17.01), Berich tigung (Referendumsfrist) vom 14. Juni 2017 (OGS 2017, 37), in Kraft seit 1. Januar 2018 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.04.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 30 21.05.2010 01.01.2011

Art. 1 Abs. 1, b.

geändert OGS 2010, 33 19.05.2016 01.01.2017

Art. 3 Abs. 2

eingefügt OGS 2016, 35 31.05.2017 01.01.2018

Art. 5 Abs. 1, 1.

aufgehoben OGS 2017, 32 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.04.2005 01.07.2005 Erstfassung OGS 2005, 30

Art. 1 Abs. 1, b.

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 3 Abs. 2

19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35

Art. 5 Abs. 1, 1.

31.05.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 32 6
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