FÜHRUNG des eidgenössischen Schiffsregisters --> 50.2513 (9.3445)
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FÜHRUNG des eidgenössischen Schiffsregisters --> 50.2513

1 FÜHRUNG des eidgenössischen Schiffsregisters (RRB vom 25. März 1939 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Ausführung des Bundesgesetzes über das Schiffsregister vom 28. Sep- tember 1923 2 , beschliesst:
Artikel 1
1 Das eidgenössische Schiffsregister wird im Kanton Uri durch das Grund- buchamt geführt; in demselben haben die gesetzlich vorgesehenen Eintra- gungen und Vormerkungen für alle Schiffe zu erfolgen, für welche die Auf- nahme in das Schiffsregister obligatorisch oder fakultativ ist.
2 Die kantonale Schiffskontrolle wird vom Polizeikommando Uri, unter Auf- sicht der Polizeidirektion, geführt.
Artikel 2 Dei Anme ldung erfolgt für die obligatorische und fakultative Eintragug der Schiffe, die auf urnerischen Gewässern ihren Heimathafen haben, durch eine schriftliche, vom Anmeldenden unterzeichnete Erklärung, begleitet mit dem Attest der kantonalen Schiffskontrolle.
Artikel 3 Die Anmeldun g hat gemäss Artikel 10 des BG zu enthalten:
1. Zeit und Ort der Erbauung und den Namen des Erbauers des Schiffes;
2. die Gattung und den Baustoff des Schiffes;
3. die Tragfähigkeit des Schiffes und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die indizierte Leistung in Pferdekräften;
4. den Namen und sonstige Merkmale des Schiffes;
5. die Eintauchtiefe des Schiffes;
6. Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des oder der Eigentümer; ___________
1 in Kraft getreten mit Publikation im AB vom 6. April 1939
2 SR 747.11
2
7. den gegenwärtigen und einen allfälligen früheren Heimathafen des Schiffes.
Artikel 4
1 Die Anmeldung gemäss Artikel 3 ist vor der Eingabe an das Schiffs- registeramt von der kantonalen Schiffskontrolle in allen Teilen zu prüfen und mit einem bezüglichen Attest der Schiffskontrolle zu versehen. Ist der Inhalt der Anmeldung richtig, so hat der Attest zu lauten: «Die unterfertigte Schiffs- kontrolle hat die vorliegende Anmeldung geprüft und in allen Teilen den be- züglichen gesetzlichen Bestimmungen gemäss richtig befunden.»
2 Ist der Inhalt der Anmeldung nicht richtig oder unvollständig, so ist sie zur Berichtigung oder Vervollständigung von der kantonalen Schiffskontrolle dem Anmelder zurückzustellen.
3 Die Schiffskontrollstelle hat auch bei Änderungen am Schiff und dessen Rechtsverhältnissen die entsprechenden Atteste auszustellen und dem Schiffsregisteramt mitzuteilen.
Artikel 5
1 Schiffe einer Unternehmung, die gestützt auf eine Bundes-Konzession die Schiffahrt betreibt, werden nicht in das Schiffsregister aufgenommen (Artikel 6 des BG).
2 Schiffe, auf welche die Voraussetzungen der obligatorischen Aufnahme in das Schiffsregister (Artikel 4 des BG) zutreffen und bisher nicht angemeldet wurden, sind bis spätestens 1. Juli 1939 beim Schiffsregisteramte mit dem Atteste der kantonalen Schiffskontrolle anzumelden.
3 Wer diese Vorschrift nicht erfüllt und die in Artikel 7, 10, 19 und 20 des BG aufgestellte Anmeldepflicht verletzt, wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 10.— bis Fr. 1 000.— belegt (Artikel 62 BG). Die kantonale Schiffs- kontrolle ist verpflichtet, Fehlbare dem Schiffsregisteramt anzuzeigen, das die Sache seiner Aufsichtsbehörde zustellt, welche die Verfolgung und Be- urteilung der Übertretungen des Bundesgesetzes über das Schiffsregister dem Strafrichter überweist.
Artikel 6
1 In Bezug auf die weitern Aufnahmebedingungen, Bekanntmachungen, die Vorschriften betreffend Einrichtung und Führung des Schiffsregisters, über die dinglichen Rechte an den aufgenommenen Schiffen, die Zwangsvoll- streckung und die Ordnungsbussen, wird auf das Bundesgesetz über das Schiffsregister verwiesen.
2 Für die Gebührenrechnung findet die eidgenössische Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz über das Schiffsregister Anwendung. Die Gebüh- ren fallen in die Staatskasse.
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