GEBÜHRENVERORDNUNG (3.2512)
CH - UR

GEBÜHRENVERORDNUNG

GEBÜHRENVERORDNUNG (vom 26. Mai 2004 1 ; Stand am 1. Januar 2005) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe m der Kantonsverfassung, beschliesst:

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für:
1. Amtshandlungen der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebühren); 2
2. die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege des Kantons (Rechts - pflegegebühren);
3. die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen des Kantons (Benützungsgebühren).
2 Sie gilt, soweit nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

Artikel 2 Gebührenpflicht

1 Wer eine Amtshandlung veranlasst oder öffentliche Sachen oder Einrich - tungen des Kantons benützt, hat die damit verbundenen Gebühren zu tragen, sofern die unentgeltliche Verrichtung oder Benutzung nicht vorge - sehen oder nach den besonderen Umständen bzw. gemessen am Verwal - tungsaufwand nicht angebracht ist. 3
2 Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren auferlegt, sofern sie Gegenrecht halten.
1 AB vom 6. August 1982
2 Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2000 (AB vom 26. November 1999)
3 Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2000 (AB vom 26. November 1999) 1

Artikel 3 Gebührenansätze

1 Die Gebührenansätze richten sich nach den vom Regierungsrat zu erlas - senden Gebührenreglementen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
2 Enthalten weder die Gebührenreglemente des Regierungsrates noch andere Erlasse einen Gebührenansatz, kann die zuständige Amtsstelle oder Behörde nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Gebühr von höchs - tens Fr. 2'000.– verfügen. 4

Artikel 4 Gebührenrahmen

1 Bei Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren ist der Gebührenrahmen so festzulegen, dass die Einnahmen den durchschnittlichen Gesamtaufwand des Kantons für die gebührenpflichtigen Verrichtungen decken (Gesamtkos - tendeckungsprinzip).
2 Bei Benützungsgebühren ist er nach oben frei zu gestalten, sofern und soweit sich das Gesamtkostendeckungsprinzip nicht anwenden lässt.
3 Der Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich Fr. 10.– bis Fr. 20 000.–. 5

Artikel 5 Gebührenbemessung

1 Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dessen Interesse und Nutzen für den Gebührenpflichtigen festzulegen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen kann berücksich - tigt werden.
2 Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen beson - deren Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden.
3 Erfolgt eine Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann darauf verzichtet werden, eine Gebühr zu erheben.

Artikel 6 Barauslagen

1 Kleinere Barauslagen sind in den Gebühren enthalten.
4 Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2000 (AB vom 26. November 1999)
5 Eingefügt durch LRB vom 17. November 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2000 (AB vom 26. November 1999)
2
2 Erhebliche Barauslagen, wie Beschaffung von Unterlagen, Entschädi - gungen der Übersetzer, Sachverständigen und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeiten ausserhalb des Amtssitzes und dergleichen werden besonders in Rechnung gestellt.

Artikel 7 Zuständigkeit

1 Die Behörde oder Amtsstelle, die zuständig ist, die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Entscheidung vorzunehmen, setzt die Gebühr fest.
2 Wirken mehrere Behörden oder Amtsstellen mit, setzt jene die Höhe der Gebühren fest, der die instanzabschliessende Entscheidung zusteht.

Artikel 8 Gebührengläubiger

Gebühren, die durch kantonale Behörden oder Amtsstellen erhoben werden, fallen in die Staatskasse, wenn keine besondere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.
Artikel 9 ...
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Artikel 10 ...
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Artikel 11 Kostenvorschuss

1 Für Gebühren und Barauslagen kann die handelnde Behörde oder Amts - stelle vom Gebührenpflichtigen Kostenvorschuss verlangen, insbesondere wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezah - lung der Gebühr als gefährdet erscheint.
2 Der Pflichtige verwirkt jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen, wenn er nicht innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss leistet oder ein Gesuch um Gebührenerlass stellt.
3 Diese Verwirkungsfolge ist dem Pflichtigen mit der Aufforderung, Kosten - vorschuss zu leisten, schriftlich mitzuteilen.
6 Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
7 Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 3
4 Von kantonalen Behörden und Amtsstellen sowie von den Gemeinden wird kein Kostenvorschuss erhoben.

Artikel 12 Rechtsmittel

1 Die erstinstanzlichen Gebührenverfügungen des Regierungsrates sind mit Einsprache an diesen anfechtbar.
2 Gebührenverfügungen untergeordneter Behörden und Amtsstellen können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 8
3 ... 9

Artikel 13 Vollstreckbarkeit

Rechtskräftige Gebührenverfügungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Artikel 14 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig, sobald die Verfügung rechtskräftig ist.

Artikel 15 Rechnungsstellung

Die Gebühren und Barauslagen sind in der Regel mit dem Sachentscheid zu verfügen.

Artikel 16 Bezug

Die kantonale Finanzverwaltung zieht die rechtskräftig verfügten Gebühren und Barauslagen ein, sofern nicht die verfügende Behörde oder Amtsstelle dazu ermächtigt ist.

Artikel 17 Erlass, Stundung

1 Ist der Schuldner bedürftig oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann die in der Sache zuständige Direktion auf schriftliches Gesuch hin die verfügten Gebühren oder Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, sofern
8 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
8. April 1994).
9 Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
4
der zu erlassende Betrag Fr. 2000.– nicht übersteigt; andernfalls ist der Regierungsrat zuständig. 10
2 Die verfügende Behörde oder Amtsstelle ist anzuhören.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann das für das Inkasso zuständige Amt 11 Schuldnern die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewil - ligen. 12

Artikel 18 Abschreibung

Über die Abschreibung von nicht einbringlichen Gebühren und Barauslagen entscheidet die Finanzdirektion.

Artikel 19 Kontrolle

Die Finanzkontrolle des Kantons hat über die Anpassung der Gebühren an die Geldwertverhältnisse und den Verwaltungsaufwand sowie die Berech - nung und Verrechnung der erhobenen Gebühren die nötigen Kontrollen auszuüben.

Artikel 20 Kompetenzdelegation

1 Im Rahmen dieser Verordnung erlässt der Regierungsrat Gebührenregle - mente für sich und die ganze Staatsverwaltung. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, namentlich:
1. ... 13
2. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd- und Vogel - schutz (RB 40.3111 );
3. die Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211 ); 14
4. die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichts - behörden (RB 2.3231 ); 15
5. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarma - chung der Wasserkräfte (RB 40.4211 );
10 Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2000 (AB vom 26. November 1999).
11 Amt für Finanzen, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2000 (AB vom 26. November 1999).
13 Aufgehoben durch Artikel 8 der Verordnung über die Strassenverkehrssteuern (RB
50.1413), in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998 (AB vom 13. Juni 1997).
14 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1998 (AB vom 13. Juni 1997)
15 Fassung gemäss Art. 28 Gerichtsgebührenverordnung (RB 2.3231) 5
6. die Verordnung betreffend Entschädigung der Zivilstandsbeamten und Gebühren im Zivilstandswesen (RB 9.3102 );
7. die Verordnung über das Notariat (RB 9.2311 );
8. ... 16
9. die Verordnung betreffend Feststellung des Staatseigentums an Seen und Flüssen und Benützung öffentlicher Gewässer (RB 40.4111 );
10. die Verordnung über die Schadenwehr (RB 40.4325 ). 17

Artikel 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 12. Dezember 1973 über die Gebühren und Entschädigungen in der Verwaltung (RB 3.2512 );
2. der Landratsbeschluss vom 15. November 1928 betreffend diverse Gebühren (RB 9.3103 ).

Artikel 22 Änderung bisherigen Rechts

...
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Artikel 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bestimmt der Regie - rungsrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 19 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Josef Zgraggen Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
16 Aufgehoben durch LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2005 (AB vom 2. Juli 2004).
17 Eingefügt durch LRB vom 17. November 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2000 (AB vom 26. November 1999).
18 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.
19 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1. Januar 1983 (AB vom 14. Januar 1983).
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