VERORDNUNG über das Reklamewesen
VERORDNUNG über das Reklamewesen 1 (vom 7. April 1976; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 und
Artikel 81 des Planungs- und Baugesetzes 3
sowie auf Artikel 20 der Verord - nung über den Strassenverkehr 4 , beschliesst: A. Grundsatz
Artikel 1 5 Geltungsbereich
1 Wer auf öffentlichem oder privatem Eigentum, sei es im Freien oder im Innern eines der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes oder Lokals, durch Schrift, Form, Ton, Bild, Licht oder sonstige Einrichtungen Reklamen anbringen oder erstellen lassen will, die der Empfehlung eines Geschäfts, Anpreisung einer Ware, Ankündigung einer Dienstleistung oder der Werbung für Veranstaltungen dienen, bedarf hiefür einer Bewilligung. 6
2 Reklamen mittels öffentlichen Vorträgen, Vorführungen und Ausstellungen unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht.
1 Gemäss LRB vom 8. Juni 2005 hat das Landratsbüro beschlossen, diesen Erlass durch - gehend geschlechtsneutral zu formulieren.
2 SR 210
3 RB 40.1111
4 RB 50.1311
5 Fassung gemäss LRB vom 8. Juni 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 17. Juni 2005).
6 Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018). 1
B. Bewilligungsverfahren und Reklameverbot
Artikel 2 7
1 Wer bewilligungspflichtige Reklamen anbringen, ändern, ersetzen, aufstellen oder sonst vorzeigen lassen will, hat bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung einzuholen. Der Gesuchsteller hat den Inhalt, die Art und Grösse der Reklame bekannt zu geben. Ferner ist mitzuteilen, in welcher Zahl, für welche Dauer und an welchem Ort bzw. welcher Stelle sie ange - bracht werden soll.
2 Gesuche um Anbringung von ständigen Reklamen bedürfen der Bewilli - gung der Gemeinde. Gesuche um Anbringung von temporären Reklamen an öffentlichen Strassen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direk - tion 8 . Alle übrigen temporären Reklamen sind ebenfalls durch die Gemeinde zu bewilligen.
3 Bewilligungen sind grundsätzlich auf zehn Jahre zu befristen.
4 Die zuständige Direktion 9 prüft, bewilligt oder lehnt das Gesuch ab unter der Voraussetzung der Zustimmung der Standortgemeinde, des Strassen - hoheitsträgers und der Kantonspolizei.
5 Die zuständige Behörde ist befugt, vor ihrem Entscheid weitere Vernehm - lassungen einzuholen.
Artikel 3 Reklameverbot
1 Verboten ist:
a) Das Anbringen von Reklamen, die gegen die öffentliche Ordnung, den Anstand oder die gute Sitte verstossen oder die das Ortschafts- und Landschaftsbild verunstalten.
b) Das Anbringen von Reklamen an Kirchen, Kapellen, Friedhofmauern, Denkmälern, geweihten oder historischen Stätten, an kantonalen oder kommunalen Gebäuden, Strassenmauern und Bäumen auf öffentlichem Grund, sofern diese nicht als öffentliche Anschlagestellen nach Artikel 10 bezeichnet werden.
c) Das Anbringen von Reklamen, wenn sie die Verkehrssicherheit beein - trächtigen, mit Signalen und Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten. 10
7 Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018).
8 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Eingefügt durch LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018).
2
2 Verbotene Reklamen sind von der zuständigen Behörde von allem Anfang an zurückweisen. Ihre Beseitigung kann sie aber auch jederzeit nachher anordnen, oder – nachdem sie den Betroffenen gemahnt hat – auf dessen Kosten durch Dritte durchführen lassen. 11
3 Verbotene Reklamen sind von der zuständigen Gemeindebehörde von allem Anfang an zurückzuweisen. Ihre Beseitigung kann sie aber auch jederzeit nachher anordnen, oder – nachdem sie den Betroffenen oder die Betroffene gemahnt hat – auf dessen Kosten durch Dritte durchführen lassen. C. Besteuerungsgrundsätze
Artikel 4 – 9 12 D. Öffentliches Anschlagen
Artikel 10 13
1 Die Gemeinden sind gehalten, die für den Anschlag bestimmten beson - deren Stellen zu bezeichnen.
2 Für die Benützung der öffentlichen Anschlagstellen können die Gemeinden Gebühren festsetzen.
3 Die Gemeinden können das Entfernen von Werbeeinrichtungen, die zwecklos geworden sind, verlangen. E. Kontrolle
Artikel 11 14
1 Über die bewilligten Dauerreklamen haben die Gemeinden ein Register zu führen.
2 Die für die Bewilligung zuständige Behörde hat über die angebrachten Reklamen Kontrollen durchzuführen.
11 Eingefügt durch LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018).
12 Aufgehoben durch LRB vom 8. Juni 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 17. Juni 2005).
13 Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018).
14 Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018). 3
F. Vollzug und Verwaltungsstrafen
Artikel 11a 15 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wer gegen die Verordnung und die darauf gestützten Erlasse, Anord - nungen und Verfügungen zuwiderhandelt, hat auf seine Kosten den recht - widrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die für die Bewilligung zuständige Behörde hat nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen
3 Aus Sicherheitsgründen kann die für die Bewilligung zuständigen Behörde beim Gesuchsteller eine sofortige Entfernung verlangen.
Artikel 12 16
1 Wer gegen diese Verordnung und die darauf gestützten Erlasse, Anord - nungen und Verfügungen zuwiderhandelt, namentlich wer ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Reklame aufstellt oder anbringt, wird mit Busse bis von 50 bis 500 Franken bestraft.
2 Wer in gesetzwidriger Weise eine unter diese Verordnung fallende Reklame abreisst, beschädigt oder verunreinigt, wird mit Busse bis 300 Franken bestraft.
Artikel 13 Zuständigkeiten
1 Über Bussen nach Artikel 12 entscheidet in erster Instanz die zuständige Behörde. 17
2 Der Weiterzug an das Gericht bleibt in jedem Falle gewährleistet.
15 Eingefügt durch LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018).
16 Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018).
17 Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018).
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G. Rechtsmittel
Artikel 14 18 Rechtsmittel
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 19 . H. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 15 20 Bewilligung nach bisherigem Recht
1 Für ständige Reklamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind und für die keine anderslautende Regelung besteht, gilt die Bewilligung für eine Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verord - nung.
2 Für die Änderung oder das Ersetzen einer ständigen Reklame gilt Artikel 2 der Verordnung.
Artikel 16 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums auf den
1. Januar 1977 in Kraft.
2 Die Verordnung vom 5. April 1934 betreffend Besteuerung und Verbot von Reklamen tritt auf den gleichen Zeitpunkt ausser Kraft. Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Heinrich Zurgilgen Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
18 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
19 RB 2.2345
20 Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018). 5
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