VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) (vom 11. Februar 1987 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) 2 und auf Artikel 90 der Kantonsver - fassung 3 , beschliesst:
1. Kapitel: GEGENSTAND
Artikel 1
1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
2 Sie enthält ergänzendes kantonales Recht.
2. Kapitel: BEGRIFFE
Artikel 2 Ortsgebrauch
1 Wo das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht auf den ortsübli - chen Frühjahrs- oder Herbsttermin verweist, gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde,
a) als Frühjahrstermin für die voralpine Hügelzone und die Bergzone 1 4 der
1. April, für die Bergzone 2 bis 4 5 der 1. Mai;
b) als Herbsttermin der 1. November, soweit es sich um Grundstücke ohne Gebäude handelt.
1 AB vom 20. Februar 1987
2 SR 221.213.2
3 RB 1.1101
4 SR 912.1
5 SR 912.1 1
2 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 LPG erstreckt sich auf eine Distanz von fünf Kilometer zum Betrieb des Zupächters.
3. Kapitel: ERGÄNZENDES KANTONALES RECHT
Artikel 3 Alpen und Weiden
Die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilrechten an solchen unterstehen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, wenn
a) ein Pachtverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes begründet wird, und
b) der Pächter das Recht erhält, auf dem Pachtgrundstück beziehungs - weise kraft eines gepachteten Alprechtes mehr als zehn Normalstösse aufzutreiben.
Artikel 4 Vorpachtrecht an Alpweiden
a) Grundsatz Werden Alpweiden, die im Gebiet der Korporation Uri liegen, im Sinne von
Artikel 3 verpachtet, steht den Landwirten, die innerhalb dieses Gebietes wohnen, das Vorpachtrecht zu. Das gleiche gilt sinngemäss für die Alpweiden im Gebiete der Korporation Ursern.
Artikel 5 b) Verfahren
1 Wer Alpweiden nach Artikel 4 einem Landwirt verpachten will, der nicht vorpachtsberechtigt ist, hat das der zuständigen Direktion 6 zu melden.
2 Diese veröffentlicht die Meldung im Amtsblatt des Kantons Uri mit dem Hinweis, dass derjenige, der sein Vorpachtsrecht geltend machen will, das innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der zuständigen Direktion 7 mitzuteilen hat.
3 Der Verpächter hat aus den Vorpachtsberechtigten den Pächter zu bestimmen. Einen nicht vorpachtsberechtigten Pächter kann er nur dann als Vertragspartner wählen, wenn ihm keiner der Vorpachtsberechtigten zumutbar ist.
4 Jeder abgewiesene Vorpachtsberechtigte kann den Pachtvertrag, den der Verpächter mit einem Nicht-Vorpachtsberechtigten abgeschlossen hat, mit
6 Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Klage beim Landgerichtspräsidenten anfechten. Das gleiche gilt für Pacht - verträge, die unter Missachtung der Bestimmungen über das Vorpachts - recht abgeschlossen werden.
5 Die Klage ist beim Landgerichtspräsidenten einzureichen, sobald der Berechtigte vom Pachtvertrag Kenntnis erhalten, spätestens zwei Monate, nachdem der Dritte die Pacht angetreten hat. Die Bestimmungen der Zivil - prozessordnung 8 über das summarische Verfahren sind anzuwenden.
4. Kapitel: KANTONALE BEHÖRDEN
1. Abschnitt: Bewilligungsbehörde
Artikel 6
1 Die zuständige Direktion 9 ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
2 Sie erledigt alle Aufgaben, die das Bundesgesetz ihr überträgt. Insbeson - dere hat sie
a) eine kürzere Pachtdauer (Artikel 7 LPG), die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Artikel 8 LPG), die parzellenweise Verpachtung (Artikel 30 LPG) sowie den Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe (Artikel 42 LPG) zu bewilligen;
b) Einsprachen gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG) und solche gegen den Pachtzins für Grundstücke (Artikel 43 LPG) zu entscheiden;
c) Feststellungsverfügungen zu erlassen über den zulässigen Umfang der Pachtzinsanpassung (Artikel 42 LPG);
d) Verfügungen zu treffen, die feststellen, ob die Verkürzung der Pacht - dauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Artikel 49 LPG);
e) Pachtverhältnisse aufzulösen und die Räumung des Grundstückes anzu - ordnen (Artikel 32 und 35 LPG).
8 RB 9.2211
9 Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
2. Abschnitt: Einspracheberechtigte Behörde
Artikel 7 Der Einwohnergemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Pacht -
kommission sind berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde Einsprache zu erheben gegen
a) die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG);
b) den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Artikel 43 LPG).
3. Abschnitt: Beschwerdeinstanz
Artikel 8
1 Der Regierungsrat entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen Verfü - gungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden.
2 Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 10 . 11
4. Abschnitt: Pachtkommission
Artikel 9 Wahl und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission.
2 Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatz - mitgliedern.
Artikel 10 Aufgaben
Die Pachtkommission
a) ist berechtigt, Einsprache zu erheben im Sinne von Artikel 7 hievor;
b) ist Schlichtungsstelle vor dem gerichtlichen Pachtrechtsverfahren; 12
c) hat als Schiedsgericht oder als aussergerichtliche Schlichtungsbehörde zu amten, wenn beide Parteien das wünschen.
10 RB 2.2345
11 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
12 Fassung gemäss LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
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Artikel 11 13 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der Pachtkommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung 14 .
5. Abschnitt: Richterliche Behörden
Artikel 12 15 Landgerichtspräsident
Der Landgerichtspräsident beurteilt
a) Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses, wenn der Erwerber des Pachtgegenstandes den Pachtvertrag auflösen will (Artikel 15 LPG);
b) Klagen auf Erstreckung der Pacht (Artikel 26 LPG);
c) Begehren, bei der Erstreckung der Pacht die Vertragsbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (Artikel 28 LPG).
Artikel 13 Landgericht
Alle übrigen Klagen und Begehren, die das Bundesgesetz über die landwirt - schaftliche Pacht dem Richter zum Entscheid überträgt, beurteilt das Land - gericht.
Artikel 14 16
5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Strafverfolgung
Widerhandlungen nach Artikel 54 LPG werden nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege 17 verfolgt und beurteilt.
Artikel 16 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
13 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
14 RB 2.2251
15 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
16 Aufgehoben durch LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
17 RB 2.3221 5
Artikel 17 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Rechtserlasse werden wie folgt geändert: ... 18
Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vorschriften vom 23. August 1961 betreffend die Kontrolle der landwirt - schaftlichen Pachtzinse werden aufgehoben.
Artikel 19 Inkrafttreten
1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bundesrat zu genehmigen 19 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 20 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Paul Meyer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
18 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt
19 Vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1987.
20 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1987 (AB vom 5. Juni 1987).
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