Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung eines Grundwasserstromes als öffentlich... (213.211)
CH - OW

Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung eines Grundwasserstromes als öffentliches Gewässer

über die Bezeichnung eines Grundwasserstromes als öffentliches Gewässer vom 1. Februar 1972 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Anwendung von Artikel 128bis Absatz 3 des kantonalen Einführungs- gesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (Ergänzung vom 27. April
1919) 2 , auf Antrag der kantonalen Baukommission, beschliesst:
1. Das Grundwasservorkommen im Schuttkegel der Laui, des Dundelbaches und des Eibaches, d.h. in den Gebieten vom Diesselbach, Obsee, Dorf und Mülibach, wird als öffentliches Gewässer im Sinne des kantonalen Wasserrechtes bezeichnet.
2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ist zu veröffentlichen.
1 LB XIV, 12
2 LB V, 353
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