GEWÄSSERNUTZUNGSVERORDNUNG (40.4105)
CH - UR

GEWÄSSERNUTZUNGSVERORDNUNG

GEWÄSSERNUTZUNGSVERORDNUNG (GNV) (vom 11. November 1992; Stand am 1. Januar 2018) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 des Gewässernutzungsgesetzes 1 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Artikel 1
1 Diese Verordnung führt das Gewässernutzungsgesetz näher aus und ergänzt es, soweit es die Nutzung der öffentlichen Kantonsgewässer und des öffentlichen Grundwassers regelt.
2 Für öffentliche Korporationsgewässer und private Gewässer gilt diese Verordnung nur, wo das ausdrücklich vorgesehen ist.
2. Abschnitt: Das Konzessionsverfahren

Artikel 2 Konzessionsgesuch

1 Der Bewerber, der ein öffentliches Kantonsgewässer oder ein öffentliches Grundwasser über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will, hat dem Regie - rungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben und genügender Anzahl einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:
a) die Person des Gesuchstellers;
b) den Zweck der beantragten Konzession;
c) die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und Einrichtungen;
d) den Betrieb der Anlage.
1 RB 40.4101 1
3 Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeiche - rung müssen zudem Angaben enthalten über:
a) den künftigen Werkeigentümer und Betreiber der Wasserkraftanlagen;
b) die Bezeichnung der zu nutzenden Gewässerstrecke mit Angaben über das Gefälle, die Wassermenge, die zu gewinnende Kraft, die Rest - wassermenge, die Art der Ausnützung und die Zweckbestimmung der erzeugten Energie;
c) den Ausweis über die Finanzierung der Anlage;
d) den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung.
4 Konzessionsgesuche zur Wasser- oder Wärmeentnahme aus dem Grund - wasser oder aus einem Oberflächengewässer müssen zudem Angaben enthalten über:
a) das Gewässer, das genutzt werden will (wie Parzellennummer und Situationsplan, Koordinaten der vorgesehenen Standorte des Entnahme- und des Rückgabebauwerkes);
b) bei Wärmepumpen die maximale Leistung am Verdampfer, den Verwen - dungszweck der entzogenen Wärme, die Gebäudeart, die Energiekenn - zahl des Gebäudes und die Anzahl der betroffenen Wohnungen;
c) bei Wasserentnahmen die maximale und die jährliche Entnahmemenge, die Art der Wasserfassung sowie die Ableitung des Wassers und die vorgesehene Art der Bohrung.
5 Der Regierungsrat kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Artikel 2a 2 Formelle Prüfung der Gesuchunterlagen

1 Stellt der Regierungsrat formelle Mängel fest, weist er das Gesuch zur Verbesserung zurück. Er setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert Frist bei ihm wieder eingereicht wird.
2 Er tritt auf ein wieder eingereichtes, formell nach wie vor mangelhaftes Gesuch nicht ein.

Artikel 2b 3 Vorentscheid

1 Der Regierungsrat kann zu wichtigen konzessionsrechtlichen Fragen einen Vorentscheid treffen, wenn er für die Erteilung der Konzession
2 Eingefügt durch LRB vom 19. November 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 28. November 2014).
3 Eingefügt durch LRB vom 19. November 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 28. November 2014).
2
zuständig ist. Andernfalls unterbreitet er die Fragen mit seinem Bericht und Antrag dem Landrat.
2 Ein Vorentscheid ist für die darin behandelten Fragen verbindlich. Vorbe - halten bleibt in jedem Fall die Einhaltung der gesetzlichen und insbesondere der umweltrechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die im ordentlichen Verfahren zu klären sind.

Artikel 2c 4 Konkurrenzsituation bei Konzessionsgesuchen zur Nutzung

der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung a) Veröffentlichung des Gesuchseingangs
1 Der Eingang eines Gesuchs für die Erteilung und Erneuerung einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung, auf das eingetreten werden kann, wird veröffentlicht.
2 Die Veröffentlichung enthält insbesondere:
a) die betroffene Gewässerstrecke;
b) den Hinweis, dass weitere Konzessionsgesuche für die gleiche Gewäs - serstrecke innert einer Frist von 180 Tagen bei der zuständigen Direk - tion 5 eingereicht werden können;
c) die einzureichenden Angaben und Unterlagen;
d) den Hinweis, dass auf konkurrierende Konzessionsgesuche, die nicht innert der Frist von 180 Tagen mit den bezeichneten Angaben und Unterlagen eingereicht werden, nicht eingetreten wird.
3 Wer ein verspätetes Gesuch einreicht, verwirkt jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen. Für fristgerecht, aber unvollständig eingereichte Gesuche bleibt das Verfahren nach Artikel 2a vorbehalten.

Artikel 2d 6 b) Vereinigung der Verfahren

1 Gehen nach der Veröffentlichung gemäss Artikel 2c Absatz 1 konkurrie - rende Konzessionsgesuche ein, auf die eingetreten werden kann, werden die Verfahren vereinigt.
2 Die zuständige Direktion 7 verlangt von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber einen anteilsmässigen Kostenvorschuss in der Höhe der für den Konkurrenzentscheid zu erwartenden Gebühren und Barauslagen. Bei
4 Eingefügt durch LRB vom 19. November 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 28. November 2014).
5 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Eingefügt durch LRB vom 19. November 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 28. November 2014).
7 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
Konzessionserteilung wird er nicht an die Konzessionsgebühren angerechnet.
3 Wird der Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet, verwirkt die Bewerberin oder der Bewerber jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen.

Artikel 2e 8 c) Konkurrenzentscheid

1 Der Vorzug gebührt der Bewerberin oder dem Bewerber, deren oder dessen Vorhaben dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient oder, falls mehrere Vorhaben dem öffentlichen Wohl gleichermassen dienen, der Bewerberin oder dem Bewerber, durch deren oder dessen Vorhaben für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist.
2 Für die Bestimmung des öffentlichen Wohls sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die nachhaltige Entwicklung in den vier Dimensionen Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft und Beteiligung der öffentlichen Hand massgebend.
3 Die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers bestimmt sich anhand der Aspekte der Stromproduktion (GWh/a), der bedarfsgerechten Energieerzeu - gung (Anteil Winter- oder Spitzenstrom in GWh/a), der Energieeffizienz (kWh/m Restwasserstrecke) und der spezifischen Wertschöpfung (Quotient aus Marktpreis in Rp./kWh und Gestehungskosten in Rp./kWh).
4 Projektänderungen werden bis zum Konkurrenzentscheid nicht berück - sichtigt.
5 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der landrätlichen Baukom - mission darüber, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber der Vorzug gegeben wird. Im gleichen Entscheid werden die übrigen Gesuche abgewiesen. Erweisen sich Vorhaben als gleichwertig, so entscheidet der Landrat, wenn er für die Erteilung der Konzession zuständig ist.
6 Das Konzessionsverfahren wird nach dem Konkurrenzentscheid fortge - setzt, es sei denn, das Verwaltungsgericht habe einer dagegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7 Die Argumente für den Konkurrenzentscheid sind im Konzessionsantrag an den Landrat umfassend darzulegen.
8 Eingefügt durch LRB vom 19. November 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 28. November 2014).
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Artikel 3 Auflage- und Einspracheverfahren

1 Der Regierungsrat legt das Konzessionsgesuch samt den Unterlagen in der betroffenen Gemeinde auf und veröffentlicht die Auflage im Amtsblatt mit dem Hinweis, dass dagegen innert dreissig Tagen bei der entschei - denden Behörde Einsprache erhoben werden kann.
2 Privatrechtliche Einsprachen entscheidet der zuständige Landgerichtsprä - sident. Er kann den Einsprecher auf den ordentlichen Klageweg verweisen, wenn dessen Ansprüche nicht klar ausgewiesen sind.
3 Öffentlich-rechtliche Einsprachen entscheidet der Regierungsrat nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung 9 .

Artikel 4 Entscheid und Konzessionsurkunde

1 Sind die Einsprachen rechtskräftig erledigt, entscheidet der Regierungsrat über das Konzessionsgesuch, wenn er hiefür zuständig ist. Andernfalls leitet er es mit seinem Bericht und Antrag dem Landrat weiter.
2 Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzessionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechtes, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde geneh - migt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.

Artikel 5 Vereinfachtes Verfahren

1 Der Regierungsrat kann für kleinere Konzessionen, die er erteilt, ein vereinfachtes Verfahren anordnen, wenn dadurch keine Privatrechtsan - sprüche beeinträchtigt werden.
2 Auf das Auflage- und Einspracheverfahren kann er jedoch nur verzichten, wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder wenn diesen schriftlich Gelegenheit eingeräumt wird, Einsprache zu erheben.
3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Artikel 6 Die Bestimmungen über das Konzessionsverfahren sind auf das Bewilli -

gungsverfahren sinngemäss anzuwenden.
9 RB 2.3321 5
4. Abschnitt: Bau und Betrieb der Anlagen

Artikel 7 Bauausführung

1 Die Bauten, Anlagen und weiteren Einrichtungen sind nach den geneh - migten Plänen und nach den in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bedin - gungen und Auflagen zu erstellen. Die bereinigten Ausführungspläne sind ein Jahr nach der Inbetriebnahme des Werkes der zuständigen Direktion 10 abzugeben.
2 Jede Änderung der konzessionierten Bauten, Anlagen und Einrichtungen bedarf der Bewilligung des Regierungsrates. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Konzessionsverfahren durchzuführen.
3 Bewilligungen nach besonderen Vorschriften, insbesondere die Baubewilli - gung, bleiben vorbehalten.

Artikel 8 Aufsicht

1 Die zuständige Direktion 11 beaufsichtigt den Bau der Anlagen, soweit die Konzession betroffen ist.
2 Sie wacht darüber, dass der verleihungsgemässe Zustand während der Dauer des Betriebes aufrechterhalten wird. Die Anlagen müssen dauernd den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen.
3 Der Konzessionär hat der zuständigen Direktion 12 die zur Kontrolle notwendigen Angaben, wie Messergebnisse und dergleichen, zu liefern.

Artikel 9 Besondere Massnahmen

Die zuständige Direktion 13 kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen anordnen, um erhebliche Schäden oder Gefährdungen zu verhüten oder zu beseitigen, die mit dem Betrieb der Anlagen zusammenhängen.
10 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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4a. Abschnitt: 14 Verfahren der Restwertanerkennung

Artikel 9a Gesuch

1 Der Konzessionär, der im Hinblick auf den Heimfall für eine Modernisie - rungs- oder Erweiterungsinvestition eine Restwertanerkennung erreichen will, hat der zuständigen Direktion 15 ein schriftliches Gesuch um Restwertan - erkennung mit allen erforderlichen Angaben einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Projektunterlagen der geplanten Modernisierungs- oder Erweiterungsinvestitionen;
b) vollständige Liste der Anlagenteile inklusive der Baukosten; aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Investitionen, der branchenübli - chen Abschreibedauer und des Restwerts; Kostengenauigkeit gemäss Projektstand;
c) falls eine Bereinigung des Geldwerts vorgesehen ist, sind zusätzlich der Kostenindex und der Rechenmodus aufzuführen.
3 Der Konzessionsgeber kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Artikel 9b Zuständigkeit

Die Konzessionsbehörde ist zuständig, die Restwertvereinbarung mit dem Konzessionär abzuschliessen und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen.

Artikel 9c Anrechenbarkeit

1 Die materielle Anrechenbarkeit von Modernisierungs- oder Erweiterungsin - vestitionen richtet sich nach der bundesrechtlichen Heimfallsordnung, soweit die Wasserrechtskonzession nichts anderes vorsieht.
2 Die effektiv anrechenbaren Investitionen ergeben sich anhand der detail - lierten Bauabrechnung nach Inbetriebnahme der Anlage.
3 Übersteigen die tatsächlichen Kosten die anerkannten Restwerte, so sind für die vollständige Anerkennung die Mehrkosten zu begründen und erneut vorzulegen.
14 Eingefügt durch LRB vom 6. September 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
15 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 10 Vollzug

1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
2 Im Rahmen des Organisationsrechts kann der Regierungsrat Befugnisse, die ihm diese Verordnung überträgt, im Einzelfall oder allgemein der zustän - digen Direktion 16 übertragen.

Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutz - barmachung der Wasserkraft wird aufgehoben.

Artikel 12 Änderung bisherigen Rechts

...
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Artikel 13 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 18 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Dr. Hansheiri Inderkum Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
16 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Die Änderung wurde in den betreffenden Erlass eingefügt.
18 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1993.
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