Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Vereinbarung über ein gemeinsames reg... (843.21)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

OGS 1997, 1 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Februar 1996 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kant onsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Vereinbarung über ein gemeinsames Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 15. Januar 1996 wird zugestimmt. 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt und ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder zu kündigen. 1 OGS 1997, 1 2 GDB 101.0
2 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 15. Januar 1996 3 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung der Artikel 85b und 85c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) 4 sowie Artikel 119a und 119b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) 5 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam ein r egionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).

Art. 2

Aufgaben des RAV Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung 6 : a. die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen, b. den E ntscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit, c. das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG, d. die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen, 3 OGS 1997, 1; geändert durch Nachtrag vom 24. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 33/OGS 2004, 7), und Nachtrag vom 27. September 2011, in Kraft seit 1. November 2011 (OGS 2011, 57) 4 SR 837.0 5 SR 837.02 6

Art.

85 AVIG und Art. 122a AVIV
3 e. die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, f. die Durchführung der Kontrollvorschriften, g. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, h. die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen, Aus bildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der i. die Berichterstattung, k. weitere ihm übertragene Aufgaben. II. Organisation

Art. 3

Organe Organe des RAV sind: a. die Leitung des RAV, b. die Aufsichtskommission, c. die tripartite Kommission.

Art. 4

Leitung und Personal 1 Die Leitung des RA V stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA 7 sicher. 2 Die Leitung und das Personal werden nach den Vorschriften des Be- amtenrechtes des Kantons Nidwalden 8 angestellt. Stellenausschreibungen erfo lgen in beiden Kantonen.

Art. 5

Aufsichtskommission a. Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus: a. einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsi denten oder einer Präsidentin, b. den Vorstehern der zuständigen kantonalen Depar temente, c. den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. 7

Art.

122a AVIV 8 NG 165.1
4 2 Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin des RAV nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird vom RAV geführt.

Art. 6

b. Aufgaben 1 Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über das RAV. Ihr ist die Leitung des RAV unterstellt. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV, b. die Wahl der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung, c. die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenver sicherung, d. den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen, e. den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern, f. den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung des RAV und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV, g. die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV, h. den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften, i. die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2 AVIV, k. den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommission 9 , 10 l. den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädigung. 3 Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.

Art. 7

Tripartite Kommission 1 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission nach interkantonaler Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes 11 9

Art.

119b Abs. 2 AVIV 10 Geändert durch Nachtrag vom 24. Juni 2003 11 GDB 843.3
5 sind auch die Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG 12 . 13 2 Der Vorsitz wechsel t alle zwei Jahre zwischen den beiden Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. Die tripartite Kommission legt den Turnus fest.

Art. 8

14 Rechtsmittel Beschwerden gegen Einspracheentscheide des RAV sind innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversich erungsrechts 15 einzureichen. III. Finanzierung

Art. 9

Kosten 1 Die Personalund Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung dem RAV erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden dem RAV in Rechnung gestellt. 2 Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission und der tripar titen Kommission, soweit das Bundesrecht 16 nichts anderes vorsieht, selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei ihrer Wahl festgelegt. 3 Allfällige Kosten des RAV, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen pro Kalenderjahr.

Art. 10

Finanzkontrolle Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden. 12 SR 837.0 13 Geändert durch Nachtrag vom 24. Juni 2003 14 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. September 2011 15 SR 830.1 16

Art.

119b Abs. 4 AVIV
6 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 11

Übergangsbestimmungen Die Durchführung der Kontrollvorschriften durch das RAV erfolgt ab dem 1. Januar 1997. Bis dahin sind die Kontrollvorschriften, soweit sie nicht bereits beim RAV erfüllt werden können, den Gemeindearbeitsämtern übertragen.

Art. 12

Inkrafttreten und Kündigung Diese Vereinbarung 17 tritt sofort nach Zustimmung der Kantonsparlamente 18 in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2000. 17 Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 26. April 1996 genehmigt 18 Vom Kantonsrat Obwalden am 29. Februar 1996, vom Landrat Nidwalden am 27. März 1996 genehmigt
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