Regierungsratsbeschluss betreffend das Auffüllen und den Verkauf von Kleinballonen (546.211)
CH - OW

Regierungsratsbeschluss betreffend das Auffüllen und den Verkauf von Kleinballonen

betreffend das Auffüllen und den Verkauf von Kleinballonen vom 10. September 1973 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 der Feuerpolizei-Verordnung vom
30. Oktober 1970 2 , beschliesst:
1. Alle Kleinballone (Kinderballone, Spielballone, Reklameballone, Hochzeitsschiessballone usw.) dürfen nur mit Gas oder einem Gasgemisch gefüllt werden, das nicht brennbar ist. Es ist ab sofort verboten, solche Ballone mit Wasserstoff oder einem andern brennbaren Gas zu füllen. Ebenso ist der Verkauf oder die Gratisabgabe solcher Ballone verboten. Nicht unter dieses Verbot fallen Sonderballone, wie Markierungs- und sogenannte Freiluft- und Fesselballone.
2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Artikel 292 Strafgesetzbuch (Haft oder Busse) geahndet.
3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1 LB XIV, 279
2 LB XII, 257
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