WILDSCHADENREGLEMENT
WILDSCHADENREGLEMENT (vom 26. Juni 1995 1 ; Stand am 1. März 2017) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) 2 und Artikel 33 Jagdver - ordnung (KJSV) 3 beschliesst:
1. Kapitel: MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Grundsatz
1 Der Kanton richtet zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Vergütungen nach Massgabe nachstehender Bestimmungen aus.
2 Eine Haftung des Kantons für durch das Wild verursachte Schäden wird dadurch nicht übernommen.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Artikel 2 Geltungsbereich
1 Vergütbar im Sinne dieses Reglementes sind:
a) Schäden, die wildlebende Tiere gemäss Bundesgesetz im Wald, auf Wiesen, Weiden, in Kulturen, Gärten, Obstanlagen und an Nutztieren anrichten;
b) geeignete Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
c) Folgekosten nach Grossraubtierangriffen auf Nutztiere. 4
2 Nicht vergütbar im Sinne des Reglementes sind:
a) Personenschäden;
1 AB vom 7. Juli 1995
2 SR 922.0
3 RB 40.3111
4 Eingefügt durch RRB vom 7. Februar 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2017 (AB vom 17. Februar 2017). 1
b) Schäden von Tieren, gegen welche gemäss Artikel 12 Absatz 3 JSG und
Artikel 29 KJSV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen;
c) alle Schäden, deren Versicherung zumutbar ist;
d) Sachschäden an anderem als mit der Bodenkultur verbundenem Gut;
e) Schäden auf Grundeigentum der öffentlichen Hand (Bund, Kanton, Korporation, Gemeinden); Pächter und Nutzniesser von solchem Grund - eigentum gelangen jedoch in den Genuss von Vergütungen, wenn sie durch den Wildschaden bzw. die Verhütungsmassnahmen als Nutzungs - berechtigte wesentlich betroffen sind;
f) Schäden an Obstanlagen, Baumschulen, Gärtnereien, Hausgärten, die wegen fehlender oder mangelhafter, zumutbarer Schutzvorkehrungen eintreten;
g) Schäden an Nutztieren, die in Folge mangelhafter Aufsicht oder mangel - haft gesicherter Räume oder Höfe entstehen;
h) Schäden, die dadurch mitverursacht sind, dass die Ernte nicht zur rechten Zeit eingebracht worden ist;
i) Schäden auf Flächen, für die in den letzten zehn Jahren Verhütungsbei - träge ausbezahlt worden sind oder Material ausgehändigt worden ist;
k) Schäden, die durch Wildkrankheiten verursacht werden;
l) Schäden zufolge des Jagdbetriebes;
m) Schäden, die zu spät angemeldet worden sind und deren Umfang und Ursache des Schadens nicht mehr einwandfrei festgestellt werden kann.
Artikel 3 Verhütungsmassnahmen
Vergütungen für Verhütungsmassnahmen richten sich nach folgenden Grundsätzen:
a) vergütet werden nur von der Wildschadenkommission anerkannte Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichem Wildschaden an Spezialkulturen, Obstanlagen, Garten, Gartenanlagen, Baumschulen und Wald;
b) in der Regel werden nur Materialkosten vergütet;
c) die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob die Massnahme teilweise oder ausschliesslich der Abwehr von Wildschaden dient;
d) anstelle eines Kostenbeitrages kann auch Material zur Verfügung gestellt werden;
e) der Unterhalt der Schutzvorrichtungen fällt zulasten des Eigentümers;
f) die Schutzmassnahmen dürfen zu keinen ernsthaften Verletzungen des Wildes führen;
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g) bei der Anlage von Schutzmassnahmen (Zäunen usw.) sind die Wild - wechsel und die Lebensbedingungen des Wildes angemessen zu berücksichtigen. Es ist ausserdem zu vermeiden, dass durch diese Massnahmen (grössere) Wildschäden in der näheren Umgebung entstehen. Aus diesem Grunde darf auch nicht grossflächig abgezäunt werden.
2. Kapitel: MITTEL, ORGANISATION UND VERFAHREN
Artikel 4 Wildschadenfonds
1 Vergütungen im Sinne dieses Reglements werden aus dem Wildschaden - fonds geleistet.
2 Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, kann der Regierungsrat im Rahmen der vom Landrat genehmigten Kredite weitere Beiträge aus dem Ertrag des Jagdregals in den Fonds abzweigen.
3 Der Kantonsanteil für die Vergütung von Grossraubtierschäden wird dem Wildschadenfonds aus der allgemeinen Rechnung zurückvergütet. 5
Artikel 5 Wildschadenkommission
1 Für die Verwaltung des Wildschadenfonds nach Massgabe dieses Regle - mentes wird vom Regierungsrat eine Wildschadenkommission von fünf Mitgliedern eingesetzt.
2 Die Wildschadenkommission setzt sich zusammen aus dem Jagdver - walter, zwei Wildhütern, einem Jäger und einem Vertreter der Landwirt - schaft.
3 Der Jagdverwalter führt den Vorsitz.
Artikel 6 Gesuche um Beiträge an Verhütungsmassnahmen
1 Gesuche um Kostenbeiträge an Verhütungsmassnahmen sind mit dem Kostenvoranschlag an das zuständige Amt 6 zuhanden der Wildschaden - kommission zu richten.
2 Die Kommission prüft die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung, der Notwendigkeit und Tauglichkeit der Schutzeinrichtungen bzw. der Schutz - mittel und legt den Kostenbeitrag fest.
5 Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 16. Dezember 2016).
6 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
3 Der Entscheid auf Zusicherung oder Verweigerung des Kostenbeitrages wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.
4 Der Beitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Verhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind.
Artikel 7 Schadenmeldung
1 Wildschäden sind schriftlich mit dem Wildschadenformular beim zustän - digen Amt 7 anzumelden. Im Wildschadenformular sind genaue Angaben zu machen über Schadenort, Verursacher und Schadenhöhe. Der Eingang ist zu bestätigen.
2 Schäden an Nutztieren sind unverzüglich beim gebietszuständigen Wild - hüter oder Jagdaufseher zu melden und nachher mit einem Wildschadenfor - mular beim zuständigen Amt 8 anzumelden.
3 Der Schaden darf vor der endgültigen Schätzung nicht verändert werden. Geschlagene oder gerissene Nutztiere sollen nach Möglichkeit vor der Schätzung nicht entfernt werden.
4 Wildschadenformulare sind beim zuständigen Amt 9 und bei den Gemein - dekanzleien zu beziehen.
Artikel 8 Behandeln von Schadenmeldungen
1 Schätzungen sind innert acht Tagen seit Eingang der Schadenmeldung durchzuführen.
2 Die Schadenschätzung ist auf dem Wildschadenformular festzuhalten und dem Geschädigten sowie dem zuständigen Amt 10 mitzuteilen.
3 Besteht Aussicht, dass sich geschädigte Kulturen erholen können, wird der mutmassliche Schaden festgestellt. Die endgültige Schätzung erfolgt vor der Ernte.
4 Der Geschädigte ist zur Schätzung immer einzuladen.
Artikel 9 Schätzungsrichtlinien
1 Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden gemäss geltender Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schätzungsamtes des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg, und Waldschäden nach den
7 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Richtlinien für die Schätzung von Wild- und Waldschäden des Schweizeri - schen Forstvereins geschätzt.
2 Für Schäden an Nutztieren dienen die jeweils geltenden Marktpreise als Berechnungsgrundlage.
3 Das zuständige Amt 11 erteilt den Schätzungsorganen Instruktionen über die Schätzung von Wildschäden.
Artikel 10 Schätzungsorgane
1 Schäden an Kulturen unter Fr. 500.— werden durch die gebietszustän - digen Wildhüter oder Jagdaufseher geschätzt, falls der Schadenforderung nicht ohne weiteres nachzukommen ist.
2 Übersteigt die Schadenforderung Fr. 500.—, muss der Schaden vom gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher unter Beizug von mindes - tens einem Mitglied der Wildschadenkommission abgeschätzt werden.
3 In besonderen Fällen können im Einverständnis mit dem zuständigen Amt 12 weitere Fachleute für eine Schadenschätzung beigezogen werden.
Artikel 11 Nachschätzung
1 Wird bei der Schätzung keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte gegen das Schätzungsergebnis innert fünf Tagen beim zuständigen Amt 13 schriftlich Rekurs erheben und eine zweite Schätzung verlangen. Die Nach - schätzung ist innert acht Tagen vorzunehmen.
2 Die Nachschätzung wird durch mindestens zwei Mitglieder der Wildscha - denkommission vorgenommen.
3 Schätzungsorgane aus der ersten Schätzung haben in den Ausstand zu treten.
Artikel 12 Kontrolle der Schadenmeldungen
1 Die Wildschadenkommission kontrolliert Ende Jahr die eingereichten Wild - schadenprotokolle. Sie prüft die Entschädigungsberechtigung, die Höhe und die Art der Entschädigung.
2 Negative Entscheide der Wildschadenkommission sind dem Geschädigten schriftlich mitzuteilen.
11 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5
Artikel 13 Auszahlung Schätzungskosten
1 Die Auszahlung der Wildschadenvergütungen erfolgt jährlich durch das zuständige Amt 14 .
2 Die Schätzungskosten gehen zulasten des Wildschadenfonds. Bei Miss - brauch können die Schätzungskosten dem Geschädigten teilweise oder ganz überbunden werden.
Artikel 14 15 Entschädigung der Kommission
Die Entschädigung der Wildschadenkommission und der Experten richtet sich nach der Nebenamtsverordnung 16 .
Artikel 15 Rechtsmittel
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 17 .
Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Wildschadenreglement vom 14. April 1981 18 wird aufgehoben.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Alberik Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
14 Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
16 RB 2.2251
17 RB 2.2345
18 RB 40.3161
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