REGLEMENT über das Rechnungswesen der Gemeinden (3.2136)
CH - UR

REGLEMENT über das Rechnungswesen der Gemeinden

REGLEMENT über das Rechnungswesen der Gemeinden (vom 4. Juni 1985 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Juni 1981, beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Grundsätze

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Gemeinden, insbeson- dere den Voranschlag und die Rechnung sowie die Finanzaufsicht des Kan- tons.
2 Es gilt für die Einwohnergemeinden und deren selbständige öffentlich- rechtliche Anstalten. Die Rechnungen der unselbständigen Anstalten und Betriebe sind in die Gemeinderechnungen einzugliedern. Übergangsbestimmung ... 2
3 Die Finanzdirektion Uri kann für die Zweckverbände sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden Ausnahmen vom Geltungsbereich bewilligen. 3

Artikel 2 Grundsätze der Rechnungsführung

1 Die Rechnungsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, Vollständigkeit, Klarheit, Genauigkeit, Wahrheit, Brutto- und Sollverbuchung sowie der qualitativen und quantitativen Bindung der im Voranschlag einge- stellten Beträge.
2 Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsge- treue Übersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden.
3 Die Regelung des Grundsatzes der zeitlichen Bindung der Voranschlags- beträge ist Sache der Gemeinden. ___________
1 AB vom 21. Juni 1985
2 Aufgehoben durch RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
3 Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998 (AB vom 6. Februar 1998). 1
2. Abschnitt: Kreditarten

Artikel 3 Begriffe

a) Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die Exekutive, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck neue finanzielle Verpflichtungen ein- zugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder als Rahmenkredite bewilligt. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.

Artikel 4 b) Zusatzkredite und Kreditübertretung

1 Zusatzkredite ergänzen einen Verpflichtungskredit, wenn dieser nicht aus- reicht.
2 Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit ohne Zu- satzkredit überzogen wird oder Verpflichtungen ohne Verpflichtungskredit eingegangen werden.

Artikel 5 c) Zahlungskredite und Kreditüberschreitung

1 Zahlungskredite ermächtigen die Exekutive, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Zahlungen zu leisten.
2 Zahlungskredite werden als Voranschlags- oder als Nachtragskredite be- willigt.
3 Nachtragskredite ergänzen einen Voranschlagskredit, wenn dieser nicht ausreicht.
4 Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Voranschlagskredit ohne Nachtragskredit überzogen wird oder Zahlungen ohne Zahlungskredit erfol- gen.

Artikel 6 Kreditbewilligung

Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu erteilen und darüber zu verfügen.

Artikel 7 Verfahrensgrundsätze

1 Der jährliche Zahlungsbedarf aufgrund der Verpflichtungen ist in den Vor- anschlag aufzunehmen.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projektes, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist in der Regel ein Zusatz- kredit vor der Erteilung neuer Aufträge einzuholen. Im gleichen Sinne ist ein Nachtragskredit einzufordern, wenn ein Zahlungskredit nicht ausreicht.
2
3 Das gemeindliche Recht regelt das Verfahren bei Kreditübertretungen und Kreditüberschreitungen.
3. Abschnitt: Voranschlag, Rechnung und Finanzplan

Artikel 8 Rechnungsmodell

1 Das Rechnungsmodell der Gemeinden entspricht demjenigen der Konfe- renz der Kantonalen Finanzdirektoren vom 2. Juli 1981.
2 Die Finanzdirektion Uri kann im Rahmen dieses Reglementes Weisungen zum Rechnungswesen der Gemeinden erlassen.
3 Die Finanzdirektion Uri kann für Zweckverbände sowie Anstalten und Be- triebe der Gemeinden branchenübliche Ausnahmen bewilligen. 4

Artikel 9 Gliederung von Voranschlag und Rechnung

1 Voranschlag und Rechnung sind nach der funktionalen Gliederung und dem Kontenrahmen des Rechnungsmodells aufzubauen. Die Gemeinden können zusätzlich eine institutionelle Gliederung verwenden.
2 Die funktionale Gliederung enthält folgende zehn Aufgabengebiete:
0 Behörden und Verwaltung
1 Rechtsschutz und Sicherheit
2 Bildung
3 Kultur und Freizeit
4 Gesundheit
5 Soziale Wohlfahrt
6 Verkehr
7 Umwelt und Raumordnung
8 Volkswirtschaft
9 Finanzen und Steuern
3 Die Jahresrechnung per 31. Dezember umfasst:
a) die Gemeinderechnung mit Verwaltungsrechnung und Bestandesrech- nung;
b) die Spezialfinanzierungen und Fonds;
c) die Rechnungen der angeschlossenen Anstalten und Kassen;
d) den Anhang zur Jahresrechnung 5 . ___________
4 Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998 (AB vom 6. Februar 1998).
5 Eingefügt durch RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006). 3

Artikel 10 Bestandesrechnung

1 Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtun- gen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
2 Die Bilanz erfasst die Aktiven und Passiven beim Jahresabschluss.

Artikel 11 Gemeindevermögen

1 Das Gemeindevermögen unterteilt sich in das Finanz- und das Verwal- tungsvermögen.
2 Das Finanzvermögen ist durch das Kriterium der freien Realisierbarkeit gekennzeichnet, das Verwaltungsvermögen durch seine dauernde Bindung an einen öffentlich-rechtlich festgelegten Zweck.

Artikel 12 Finanzvermögen

1 Das Finanzvermögen ist wie folgt zu bewerten:
a) Flüssige Mittel Nominalwert
b) Guthaben Nominalwert
c) Anlagen 6 — Festverzinsliche Wertpapiere Nominalwert — Aktien höchstens Kurswert — Anteilscheine höchstens Anschaffungswert — Darlehen Nominalwert — Grundstücke höchstens Verkehrswert — Vorräte Einstandswert, höchstens Tageswert
2
Artikel 19 bleibt vorbehalten.

Artikel 13 Verwaltungsvermögen

1 Das Verwaltungsvermögen ist wie folgt zu bewerten:
a) Sachgüter — Grundstücke Anschaffungswert — Tiefbauten Erstellungswert — Hochbauten Anschaffungs- bzw. Erstellungswert — Mobilien, Maschinen Fahrzeuge Anschaffungswert ___________
6 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
4
b) Darlehen und Beteiligungen Nominalwert
c) Investitionsbeiträge Aktivierungsbetrag
2
Artikel 19 bleibt vorbehalten.

Artikel 14 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfül- lung einer öffentlichen Aufgabe.
2 Sie sind, gestützt auf rechtliche Grundlagen, zulässig
a) zur Speisung von Fonds im Gemeindevermögen;
b) zur Finanzierung von Investitionen.

Artikel 15 Zweckgebundene Zuwendungen

Schenkungen und letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung sind gesondert zu verwalten.

Artikel 16 Verwaltungsrechnung

1 Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen.
2 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öf- fentlicher Aufgaben. Einnahmen sind:
a) die Finanzvorfälle, welche das Reinvermögen vermehren oder die Fehl- deckung vermindern;
b) die Verwertung von Verwaltungsvermögen;
c) die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen.
3 Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rech- nung und der Investitionsrechnung.

Artikel 17 Laufende Rechnung

Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rech- nungsperiode. 7

Artikel 18 Vorfinanzierungen (Vorwegdeckung von Investitionen)

1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwen- den. ___________
7 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006). 5
2 Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck anders- wie erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.

Artikel 19 Abschreibungen (Nachdeckung von Investitionen)

1 Abschreibungen auf dem Finanzvermögen sind nur dann vorzunehmen, wenn die Verkehrswerte unter die Buchwerte fallen.
2 Das Verwaltungsvermögen, mit Ausnahme der Darlehen und Beteiligun- gen sowie der Bilanzfehlbetrag sind vollständig abzuschreiben.
3 Die jährlichen Abschreibungssätze auf dem Restbuchwert werden wie folgt festgesetzt: 8 Verwaltungsvermögen Sachgüter Abschreibungssatz % — Grundstücke 8 — Tiefbauten 8 — Hochbauten 8 — Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 20 Darlehen und Beteiligungen Nach kaufmännischen Grundsätzen Investitionsbeiträge 10 Bilanzfehlbetrag 20 Übergangsbestimmung ... 9
4 ... 10 Übergangsbestimmung ... 11

Artikel 20 Zusätzliche Abschreibungen

1 Ein Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung ist vorerst zur Verminde- rung des Bilanzfehlbetrages zu verwenden. Die Regelung der weiteren Verwendung eines Ertragsüberschusses ist Sache der Gemeinden. ___________
8 Fassung gemäss RRB vom 16. Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 24. Juli 1998).
9 Aufgehoben durch RRB vom 16. Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 24. Juli 1998).
10 Aufgehoben durch RRB vom 16. Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 24. Juli 1998).
11 Aufgehoben durch RRB vom 16. Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 24. Juli 1998).
6
2 Zusätzliche Abschreibungen sind in der Regel in den Voranschlag aufzu- nehmen.

Artikel 21 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung umfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Schaffung von Vermögenswerten für öffentliche Zwecke.
2 Kleinere Anschaffungen (z.B. Büromaschinen und Einzelmobiliar) sollen trotz der mehrjährigen Nutzung der Laufenden Rechnung zugeordnet wer- den. In diesem Sinne: 12
a) kann eine Ausgabe bis zum Betrag gemäss Buchstabe c hienach je Ein- zelobjekt entweder über die Investitionsrechnung oder über die Erfolgs- rechnung verbucht werden;
b) muss jede Investitionsausgabe ab einem Betrag gemäss Buchstabe c hienach je Einzelobjekt der Investitionsrechnung belastet werden;
c) sind die Grenzbeträge je nach Gemeindegrösse unterschiedlich. Sie betragen: - in Gemeinden mit bis zu 1 000 Einwohnern CHF 20 000.— - in Gemeinden mit 1 001 - 2 000 Einwohnern CHF 30 000.— - in Gemeinden mit 2 001 - 5 000 Einwohnern CHF 40 000.— - in Gemeinden mit 5 001 - 7 000 Einwohnern CHF 50 000.— - in Gemeinden mit mehr als 7 000 Einwohnern CHF 60 000.—

Artikel 22 13 Finanzplan

1 Die Gemeinden erstellen Finanzpläne. Diese erstrecken sich auf das Bud- getjahr und mindestens drei Planjahre und sind jährlich anzupassen.
2 Die Finanzpläne zeigen mindestens die Laufende Rechnung und die In- vestitionsrechnung auf.
3 Der Finanzplan ist Planungs- und Führungsinstrument der Exekutive und Informationsmittel für die Stimmberechtigten. Er ist nicht verbindlich und ist deshalb auch nicht durch die Legislative zu genehmigen.
4 Der Finanzplan soll aufzeigen, ob ein mittelfristig ausgeglichener Finanz- haushalt möglich ist. ___________
12 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
13 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006). 7

Artikel 23 Verrechnungen

Die Finanzdirektion erlässt diesbezügliche Weisungen. Sie hat die Gemein- den dabei anzuhören.
4. Abschnitt: Finanzaufsicht

Artikel 24 Rechnungsprüfung

Die Regelung der Rechnungsprüfung ist Sache der Gemeinden. Vorbehal- ten bleibt Artikel 25 dieses Reglementes.

Artikel 25 Kontrolle des Rechnungsmodells

1 Das kantonale Amt für Finanzkontrolle ist befugt, die reglementsgerechte Einführung und Anwendung dieses Rechnungsmodells zu überprüfen.
2 In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion weitere Kontrollen vorneh- men. 15
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 26 Änderung bisherigen Rechts

...
16

Artikel 26a 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vorschriften vom 13. März 1967 über das Rechnungswesen der Ge- meinden werden aufgehoben.

Artikel 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
14 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
15 Fassung gemäss RRB vom 13. April 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1992 (AB vom 1. Mai 1992).
16 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
17 Fassung gemäss RRB vom 13. April 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1992 (AB vom 1. Mai 1992).
8
Markierungen
Leseansicht