GESETZ über die Grundstückgewinnsteuer (3.2231)
CH - UR

GESETZ über die Grundstückgewinnsteuer

GESETZ über die Grundstückgewinnsteuer (GStG) (vom 1. Dezember 1996 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Der Kanton erhebt eine Grundstückgewinnsteuer. Sie wird auf Grund- stückgewinnen des Privat- und Geschäftsvermögens erhoben.
2 Wo dieses Gesetz Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.

Artikel 2 Grundstücke

1 Als Grundstücke gelten:
a) die Liegenschaften;
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
c) die Bergwerke;
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Zugehör fällt ausser Betracht.

Artikel 3 Gesetz über die direkten Steuern

Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri 3 betreffend das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht gelten unter Vor- behalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss auch für die Grund- stückgewinnsteuer. ___________
1 AB vom 25. Oktober 1996
2 RB 1.1101
3 RB 3.2211 1

2. Kapitel: STEUERPFLICHT UND STEUERBEMESSUNG

1. Abschnitt: Steuertatbestand

Artikel 4 Steuerbegründende Handänderungen

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen ergeben.
2 Den Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
a) Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;
b) die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder mit öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

Artikel 5 Steueraufschiebende Handänderungen

1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a) dem Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächt- nis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b) Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güter- recht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB 4 ) und zur Abgeltung schei- dungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind; 5 b ) bis Eigentumswechsel unter eingetragenen Partnern. Buchstabe b ist sinn- gemäss anzuwenden; 6
c) der Umwandlung von Personenunternehmungen oder juristischen Per- sonen, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben;
d) einem Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder auf eine ju- ristische Person (Fusion nach Art. 748 bis 750 OR 7 oder Geschäftsüber- nahme nach Artikel 181 OR 8 ); ___________
4 SR 210
5 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
6 Eingefügt durch VA vom 26. November 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
7 SR 220
8 SR 220
2
e) der Aufteilung einer Unternehmung durch Übertragung von in sich ge- schlossenen Betriebsteilen auf Personenunternehmungen oder juristi- sche Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverän- dert weitergeführt werden;
f) der Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
g) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt- schaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert ange- messener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrund- stückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
h) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendi- gen Anlagevermögen gehörenden Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung ei- nes eigenen Ersatzgrundstückes mit gleicher Funktion in der Schweiz verwendet wird;
i) der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
k) ... 9
l) ... 10
2 Bei einer steuerbegründenden Veräusserung eines im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g bis i ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatzgrundstückes kann die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben und der aufgeschobene Gewinn nachbesteuert werden, wenn der andere Kanton im umgekehrten Fall die Nachbesteuerung beansprucht. 11
2. Abschnitt: Steuersubjekt

Artikel 6 Grundsatz

1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Mehrere Veräusserer haben die Steuer im Verhältnis ihrer Anteile zu ent- richten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch. ___________
9 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
10 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
11 Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000). 3

Artikel 7 Steuerbefreiung

Von der Grundstückgewinnsteuer sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe der Bundesgesetzge- bung;
b) der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sowie die Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden. Ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckverbän- de für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentli- chen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben;
c) die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen be- stimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.
3. Abschnitt: Steuerobjekt
1. Unterabschnitt: Grundstückgewinn
Artikel 8
1 Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinnes ist die letzte steuerbegründende Handänderung ohne Steueraufschub.
2. Unterabschnitt: Veräusserungserlös
Artikel 9
1 Als Veräusserungserlös gilt der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Ist der Veräusserungserlös nicht feststellbar, so gilt als solcher die Ver- kehrswertschätzung der kantonalen Liegenschaftsschätzungskommission auf den Zeitpunkt der Veräusserung.
3. Unterabschnitt: Anlagekosten

Artikel 10 Erwerbspreis

1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistun- gen des Erwerbers.
4
2 Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren zuzüglich 50 Prozent, sofern kein höherer Er- werbspreis nachgewiesen wird.
3 Hat der Veräusserer das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder als Pfandbürge zu Ver- lust gekommen, so kann er als Erwerbspreis anstelle des Zuschlagspreises die Verkehrswertschätzung der kantonalen Liegenschaftsschätzungskom- mission auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt in An- rechnung bringen.
4 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswert- schätzung der kantonalen Liegenschaftsschätzungskommission auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt.

Artikel 11 Aufwendungen

1 Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a) die Kosten für Neubauten, Anbauten, Umbauten, Meliorationen und an- dere dauernde und wertvermehrende Verbesserungen, nach Abzug all- fälliger nicht rückzahlbarer Leistungen Dritter, wie Versicherungsleistun- gen und Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde;
b) die Grundeigentümerbeiträge, insbesondere für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen sowie für Werk- und Erschlies- sungsleitungen;
c) die Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Ver- äusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der übli- chen Provisionen und Vermittlungsgebühren.
2 Anrechenbar sind die in der massgebenden Eigentumsdauer gemachten Aufwendungen.
3 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen ver- steuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.

Artikel 12 Anlagekosten bei Steueraufschub

1 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe a bis e sowie Buchstabe k und l ist für die Berechnung der Anla- gekosten auf die letzte steuerbegründende Handänderung abzustellen.
2 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe g bis i sind die Anlagekosten um den bei der steueraufschieben- den Handänderung nicht besteuerten Gewinn zu kürzen. 5
4. Unterabschnitt: Besondere Fälle

Artikel 13 Gesamtveräusserung

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn und die Eigentumsdauer je gesondert zu ermitteln. Der Steuersatz bemisst sich nach dem gesamten Gewinn.

Artikel 14 Teilveräusserung

1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen. Auf- wendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anzurechnen.
2 Gewinne aus Teilveräusserungen innert 12 Monaten sind für die Steuerbe- rechnung nach Artikel 16 zusammenzurechnen.
3 Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzel- len anteilmässig zugerechnet werden. Eine allfällige Steuerrückerstattung wird nicht verzinst.
4. Abschnitt: Steuerberechnung

Artikel 15 Grundsatz

Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer sind der Steuertarif und die Eigentumsdauer massgebend. Artikel 13 und 14 bleiben vorbehalten.

Artikel 16 Steuertarif

1 Steuerbar ist der 7 000 Franken übersteigende Grundstückgewinn.
2 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt: 4 % für die ersten steuerpflichtigen Fr. 4 000 6 % für die weiteren steuerpflichtigen Fr. 6 000 8 % für die weiteren steuerpflichtigen Fr. 10 000 18 % für die weiteren steuerpflichtigen Fr. 26 000 24 % für die weiteren steuerpflichtigen Fr. 40 000 32 % für die weiteren steuerpflichtigen Fr. 40 000 40 % für die weiteren steuerpflichtigen Fr. 90 000 44 % für die weiteren steuerpflichtigen Fr. 160 000
6
Für steuerbare Grundstückgewinne über 390 000 Franken beträgt die Steu- er einheitlich 35 Prozent.

Artikel 17 Eigentumsdauer

1 Die gemäss Artikel 16 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer Eigentumsdauer von weniger als 1 Jahr um 25 % weniger als 2 Jahren um 20 % weniger als 3 Jahren um 15 % weniger als 4 Jahren um 10 % weniger als 5 Jahren um 5 %
2 Die gemäss Artikel 16 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer Eigentumsdauer von mehr als 6 Jahren um 6 % mehr als 16 Jahren um 24 % mehr als 7 Jahren um 7 % mehr als 17 Jahren um 28 % mehr als 8 Jahren um 8 % mehr als 18 Jahren um 32 % mehr als 9 Jahren um 9 % mehr als 19 Jahren um 36 % mehr als 10 Jahren um 10 % mehr als 20 Jahren um 40 % mehr als 11 Jahren um 12 % mehr als 21 Jahren um 45 % mehr als 12 Jahren um 14 % mehr als 22 Jahren um 50 % mehr als 13 Jahren um 16 % mehr als 23 Jahren um 55 % mehr als 14 Jahren um 18 % mehr als 24 Jahren um 60 % mehr als 15 Jahren um 20 % mehr als 25 Jahren um 65 %
3 Massgebend für die Ermittlung der Eigentumsdauer ist die letzte Handän- derung. Die Eigentumsdauer beginnt und endet mit dem Grundbucheintrag. Bei Handänderungen ohne Grundbucheintrag ist der Zeitpunkt des Über- gangs der Verfügungsgewalt massgebend.
4 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe a bis e sowie Buchstabe k und l ist auf die letzte steuerbegrün- dende Handänderung abzustellen.
5 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe f ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Handänderung tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.
6 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe g bis i ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Handänderung veräusserten Grundstücke abzustellen. Erfolgte die Ersatzbeschaffung nur teilweise mit reinvestierten Mitteln, so wird die längere Eigentumsdauer nur anteilweise in der Höhe dieser reinvestierten Mittel angerechnet. 7

3. Kapitel: ORGANISATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Steuerveranlagung und Rechtsmittel

Artikel 18 Veranlagungsverfahren

1 Das Amt für das Grundbuch hat dem zuständigen Amt 12 von jeder Hand- änderung gemäss Artikel 4 unentgeltlich Meldung zu erstatten. Bei Handän- derungen, die keinen Grundbucheintrag voraussetzen, hat der Veräusserer innert 30 Tagen seit der Handänderung dem zuständigen Amt 13 den Steuer- tatbestand schriftlich zu melden.
2 Das zuständige Amt 14 stellt dem Veräusserer eine Steuererklärung für Grundstückgewinne zu, sobald es von der Handänderung Kenntnis erhalten hat. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es beim zuständi- gen Amt 15 verlangen.
3 Der Veräusserer muss das Formular für die Steuererklärung wahrheits- gemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den entsprechenden Beilagen innert 30 Tagen dem zuständigen Amt 16 einrei- chen. Die Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
4 Das zuständige Amt 17 verfügt die Steuerveranlagung.

Artikel 19 Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Eintritt des Tatbestandes, der die Steuerpflicht begründet. Bei Handänderungen, die keinen Grundbucheintrag voraussetzen, tritt die Veranlagungsverjährung fünf Jahre nach Eingang der schriftlichen Meldung durch den Veräusserer ein.
2 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Eintritt des Tat- bestandes, der die Steuerpflicht begründet, auf jeden Fall verjährt.

Artikel 20 Rechtsmittel

1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim zuständigen Amt 18 schriftlich und mit einer kurzen Begründung Einsprache erheben. ___________
12 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
15 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
8
2 Der Veräusserer kann den Einspracheentscheid mit Verwaltungsgerichts- beschwerde beim Obergericht anfechten. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 19 .
2. Abschnitt: Steuerbezug und Steueraufteilung
1. Unterabschnitt: Zuständigkeiten

Artikel 21 Steuerrechnung

Das zuständige Amt 20 stellt die Steuerrechnung aufgrund der Veranlagung. Ist die Veranlagung noch nicht vorgenommen, so kann eine provisorische Steuerrechnung gestellt werden.

Artikel 22 Steuerbezug

Das zuständige Amt 21 besorgt den Steuerbezug.
2. Unterabschnitt: Fälligkeit der Steuer
Artikel 23 Die Steuer wird mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Steu- errechnung fällig. Sie ist innert 60 Tagen zu bezahlen.
3. Unterabschnitt: Gesetzliches Pfandrecht
Artikel 24
1 Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern sowie allfälliger Ver- zugszinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB 22 zu.
2 Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der steuerbegründenden Hand- änderung ohne Eintragung im Grundbuch. Die im Grundbuch im Zeitpunkt der Handänderung bereits eingetragenen Pfandrechte gehen im Rang vor.
3 Es erlischt nach Ablauf von 12 Monaten seit der rechtskräftigen Veranla- gung, wenn das zuständige Amt 23 innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt. ___________
19 RB 2.2345
20 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
21 Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
22 SR 210
23 Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 9
4 Die Urkundsperson hat die Parteien auf die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechtes aufmerksam zu machen und dies in der Urkunde festzuhalten.
5 Das zuständige Amt 24 ist verpflichtet, auf Verlangen dem Erwerber eines Grundstückes über Steuerausstände aus früheren Handänderungen Aus- kunft zu geben.
4. Unterabschnitt: Steueraufteilung

Artikel 25 Grundsatz

Die Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:
a) 60 Prozent fallen dem Kanton zu;
b) 40 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das ver- äusserte Grundstück liegt.

Artikel 26 Steuerausscheidung

Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbe- schaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit die- ser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

4. Kapitel: AUSFÜHRUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 27 Ausführungsbestimmungen und

Gegenrechtsvereinbarungen
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Er kann zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen erlassen.
3 Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen ab- schliessen.

Artikel 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 27. Oktober 1963 über die Grundstückgewinnsteuer 25 ;
b) die Ausführungsvorschriften vom 16. Dezember 1963 für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer. ___________
24 Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
25 RB 3.2231
10

Artikel 29 Anwendbares Recht

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung, nach dem bisherigen Recht besteuert.

Artikel 30 Steuerstrafrecht

Für Tatbestände, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden sind, gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts, sofern nicht das neue Recht für die steuerpflichtige Person eine günstigere Lösung bringt. Für den Be- ginn der Verjährungsfristen gilt Artikel 19 sinngemäss.

Artikel 31 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 11
Markierungen
Leseansicht