Vollzugsverordnung betreffend die Lehrpersonen (165.117)
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Vollzugsverordnung betreffend die Lehrpersonen

Vollzugsverordnung betreffend die Lehrpersonen * (Lehrpersonalverordnung, LPV) vom 24. Juni 2008 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11, 76 und 84 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffent - lichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 sowie von Art. 19–27 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsge - setz) 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrpersonen mit Ausnahme jener Bestimmungen, wel - che ausdrücklich auf Lehrpersonen an bestimmten Schulen einge - schränkt werden. 2 Für die Schulleitungen gilt die Verordnung hinsichtlich des Teils ihres Pensums, in dem sie Unterricht erteilen. * § 2 Ergänzendes Recht 1 Die Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz sind anwendbar, so - weit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Nicht anwendbar sind: 1. § 6–11 der Personalverordnung 3 ) ; 2. die Arbeitszeitverordnung 4 ) ; 1) NG 165.1 2) NG 311.1 3) NG 165.111 4) NG 165.112 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. § 8, 9, 21–23 und 25 der Entlöhnungsverordnung 5 ) ; 4. § 3–5 der Weiterbildungsverordnung 6 ) . 3 Für Lehrpersonen der Schulgemeinden gelten die abweichenden kom - munalen Bestimmungen insbesondere die Entlöhnungsvereinbarung 7 ) . § 3 Lehrbewilligung 1 Die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, die Erteilung von Lehrfähigkeitsausweisen sowie das Verbot der Lehrtätigkeit richten sich nach Art. 21 des Bildungsgesetzes 8 ) . 2 Beruflicher Auftrag § 4 Arbeitsfelder 1 Der berufliche Auftrag umfasst, gestützt auf Art. 22 des Bildungsgeset - zes 9 ) , die vier Arbeitsfelder: 1. Klasse und Unterricht; 2. Lernende und Umfeld; 3. Schule; 4. Lehrperson. § 5 Arbeitsfeld Klasse und Unterricht 1 Das Arbeitsfeld Klasse und Unterricht umfasst die Bereiche Unterrich - ten und Erziehen sowie Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswer - ten des Unterrichts. 2 Zum Bereich Unterrichten und Erziehen gehört die direkte Arbeit mit den Lernenden. Diese umfasst: 1. die Unterrichtstätigkeit im Schulzimmer; 2. Aktivitäten ausserhalb des Schulzimmers, insbesondere die Durchführung von Exkursionen, Schulreisen und Schulverlegun - gen. 5) NG 165.113 6) NG 165.114 7) NG 311.112 8) NG 311.1 9) NG 311.1 2
3 Der Bereich Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Un - terrichts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterrichten und Erziehen und umfasst insbesondere: 1. die Unterrichtsplanung, - vorbereitung und - auswertung; 2. die Korrektur und Bewertung der Arbeit von Lernenden; 3. organisatorische, administrative und planerische Tätigkeiten. § 6 Arbeitsfeld Lernende und Umfeld 1 Das Arbeitsfeld Lernende und Umfeld beinhaltet Lehr- und Beratungs - tätigkeiten ausserhalb des Unterrichts und umfasst insbesondere: 1. die Beurteilung und die Beratung; 2. die Zusammenarbeit mit der Schulleitung, Lehrpersonen, Eltern, Fachpersonen, Amts- und Fachstellen, Institutionen und anderen Bildungspartnern; 3. das Ausstellen von Berichten und Referenzen. § 7 Arbeitsfeld Schule 1 Das Arbeitsfeld Schule umfasst Aufgaben, die zum engeren und sol - che, die zum erweiterten Auftrag jeder Lehrperson gehören. 2 Aufgaben, die zum engeren Auftrag gehören, sind: 1. die pädagogische Mitgestaltung der Schule, insbesondere durch die Teilnahme an internen Veranstaltungen zur Schul- und Quali - tätsentwicklung; 2. die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Behörden und Amtsstel - len; 3. die Vorbereitung und Durchführung von Schulanlässen; 4. die Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen; 5. die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten. 3 Aufgaben, die zum erweiterten Auftrag gehören, sind insbesondere: 1. das Engagement in Arbeitsgruppen zu Schul- und Unterrichtspro - jekten; 2. die Evaluation und Einführung von neuen Lehrmitteln und Lehr - plänen; 3. die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben, welche die Schullei - tung anordnet. 3
§ 8 Arbeitsfeld Lehrperson 1 Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst: 1. die Evaluation der eigenen Tätigkeit gemäss dem Qualitätskon - zept der Schule; 2. die Weiterentwicklung der eigenen beruflichen Tätigkeit; 3. die institutionalisierte, die nicht institutionalisierte und die schulin - terne Weiterbildung gemäss § 33–40. 3 Arbeitszeit, Ferien, Urlaub § 9 Ordentliche Anstellungsdauer 1 Die Anstellung von Lehrpersonen erfolgt ordentlicherweise auf den 1. August. 2 Bei einer Auflösung auf das Ende des Schuljahres dauert das Arbeits - verhältnis bis zum 31. Juli. § 10 Unterrichtsverpflichtung 1 Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtslektionen wird für jede Katego - rie von Lehrpersonen in Anhang 1 festgelegt. 2 Die Anstellungsinstanz setzt das Pensum der Lehrperson vertraglich fest. Dieses kann nicht über der Unterrichtsverpflichtung gemäss An - hang 1 liegen. 3 Die vertraglich festgelegte Lektionenzahl kann ohne Lohnanpassung jährlich um maximal zwei Lektionen über- beziehungsweise unterschrit - ten werden; die Abweichung darf in der Summe aber nie mehr als drei Lektionen betragen. 4 Beträgt die Abweichung von der vertraglich festgelegten Lektionenzahl in einem Jahr mehr als zwei Lektionen, ist eine entsprechende Vertrags - anpassung vorzunehmen. 5 Bei einem Austritt aus der Schule werden allfällige Differenzen mit § 11 Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung 1 Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 55. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ge - mäss Anhang 1 ab 1. August um eine Lektion. 4
2 Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 58. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ge - mäss Anhang 1 ab 1. August um insgesamt zwei Lektionen. * 3 Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 60. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ge - mäss Anhang 1 ab 1. August um insgesamt drei Lektionen. * 4 Bei Teilpensen wird die Reduktion proportional angerechnet. * 5 Sind Lehrpersonen aufgrund ihres Gesundheitszustandes beschränkt arbeitsfähig, kann die Anstellungsinstanz die wöchentliche Unterrichts - verpflichtung ohne Lohnreduktion befristet angemessen herabsetzen. In diesem Fall sind § 10 Abs. 3–4 nicht anwendbar. * § 12 Arbeitszeit 1 Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 1907 effektive Arbeits - stunden pro Jahr und umfasst den gesamten beruflichen Auftrag der Lehrperson. 2 Die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrpersonen bewegt sich in fol - genden Grössenordnungen: 1. Arbeitsfeld Klasse und Unterricht: 82.5%; 2. Arbeitsfeld Lernende und Umfeld: 5%; 3. Arbeitsfeld Schule: 7.5%; 4. Arbeitsfeld Lehrperson: 5%. 3 Die Schulleitung legt die vorgegebenen Arbeitszeiten und Termine je - weils für ein Semester beziehungsweise für ein Jahr verbindlich fest. § 13 Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule 1 Für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule mit einer Unterrichtsver - pflichtung ab 50% beträgt die Mitarbeit im Arbeitsfeld Schule 100%. 2 Bei der Pensenberechnung ist diese Verpflichtung im Hinblick auf die Entlöhnung zu berücksichtigen. § 14 Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool 1 Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit Zusatzaufgaben im - stanz in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entlastet werden. 2 Für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben stellen der Kanton und die Schulgemeinden einen Lektionenpool zur Verfügung. 5
3 Zu den Schulbetriebsaufgaben gehören insbesondere: Informatik, Me - diothek, Schulbibliothek, Material- und Lehrmittelverwaltung, Stunden - planung, Krisenintervention, Stellvertretungen für Mitarbeit in Kommis - sionen und Arbeitsgruppen. 4 Zu den Schulentwicklungsaufgaben gehören insbesondere: Projektlei - tungen, Steuergruppen, Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitäts - sicherung und Qualitätsentwicklung, Gesundheitsförderung. 5 Die Höhe des Lektionenpools wird festgelegt durch: 1. den Mittelschulrat beziehungsweise die Berufsbildungskommissi - on oder die Heilpädagogische Kommission für die kantonalen Schulen; 2. den Schulrat für die Gemeindeschulen. § 15 Erteilung von Unterricht an einer anderen Schule 1 Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson verpflichten, im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pensums vorübergehend an einer anderen öffentlichen Schule zu unterrichten, wenn an der eigenen Schule nicht das volle Pensum abgedeckt werden kann. § 16 Ausfall des Unterrichts 1 Für voraussehbaren Ausfall des Unterrichts ist bei der Schulleitung eine Bewilligung einzuholen. Die Schulleitung entscheidet über die Be - rechtigung des Ausfalls sowie über eine Stellvertretung oder ein allfälli - ges Nachholen der ausgefallenen Unterrichtszeit. 2 Nicht voraussehbarer Ausfall des Unterrichts ist umgehend der Schul - leitung zu melden. Absenzen der Lehrperson infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, die mehr als drei Arbeitstage dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. 3 Bei nicht voraussehbaren Absenzen einer Lehrperson ist der Unter - richt für die Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und in der Volksschule auch während der Blockzeit die Betreuung sicher zu stel - len. § 17 Ferien 1 Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Schulferien. 2 Während der Schulferien kann die Schulleitung Präsenzzeiten zur Er - ledigung von schulinternen Aufgaben und Weiterbildungen anordnen. 6
§ 18 Unbezahlter Urlaub 1 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind die Schulleitungen zuständig. 2 Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub. 3 Für einen unbezahlten Urlaub wird der Lohn für die ausfallenden Schulwochen beziehungsweise Lektionen abgezogen. 4 Der Abzug je ganze Schulwoche wird wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / «Schulwochen der Schu - le» 5 Bei angebrochenen Schulwochen wird der Abzug je Lektion wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / («Schulwochen der Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung») § 19 Mutterschaftsurlaub 1 Lehrerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gemäss § 15 der Personalverordnung 10 ) . 2 Mutterschaftsurlaub, welcher in die Schulferien fällt, kann nicht nach - bezogen werden. 4 Entlöhnung § 20 Einreihung 1. Grundsätze 1 Jede Lehrperson wird grundsätzlich aufgrund ihrer Funktion sowie ih - rer fachlichen und pädagogischen Qualifikation gemäss Anhang 1 ei - nem Lohnband zugeordnet. 2 Der individuelle Lohn wird nach den Lohnbändern gemäss Anhang 2 festgelegt. 3 Die Anpassung des individuellen Lohns erfolgt grundsätzlich anhand der Lohnentwicklungsmatrix gemäss Anhang 3. 10) NG 165.111 7
§ 21 2. Ausnahmen 1 Lehrpersonen mit nicht stufengerechter fachlicher Ausbildung für die zu unterrichtenden Fächer werden mindestens ein Lohnband tiefer ein - gestuft. 2 Lehrpersonen mit nicht stufengerechter pädagogischer Ausbildung werden mindestens ein Lohnband tiefer eingestuft. 3 Personen ohne pädagogische Ausbildung werden unter Berücksichti - gung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung mindestens zwei Lohn - bänder tiefer eingestuft. § 22 Festlegung des Anfangslohns 1 Der Anfangslohn liegt grundsätzlich innerhalb der Bandposition C des massgebenden Lebensalters. 2 Bei der Festlegung des massgebenden Lebensalters berücksichtigt die Anstellungsinstanz die bisherige berufliche Erfahrung angemessen. Sie orientiert sich dabei an den folgenden Richtlinien: 1. Jahre im Schuldienst mit einem Pensum von mindestens 70% werden voll angerechnet; 2. Jahre im Schuldienst mit einem Pensum von mindestens 30% können voll angerechnet werden, sofern nachweislich die Weiter - bildungsverpflichtung erfüllt worden ist; 3. Jahre mit anderen beruflichen oder berufsbezogenen Tätigkeiten sowie die Dauer der Führung eines Familienhaushalts werden zur Hälfte angerechnet; 4. nicht angerechnet wird insbesondere die Ausbildungszeit. § 23 * Lohnentwicklung 1 Das Personalamt berechnet die Lohnvorschläge für das folgende Jahr aufgrund der aktuellen Löhne der einzelnen Lehrpersonen mittels Lohn - entwicklungsindex. 2 Der Lohnentwicklungsindex wird aufgrund der Position im Leistungs - lohnband gemäss Lohnentwicklungsmatrix im Anhang 3 und einem die Lohnleitlinie berücksichtigenden Berechnungsfaktor berechnet. § 24 Zulage für Mentorinnen und Mentoren 1 Die Zulage für Mentorinnen und Mentoren entspricht der Auszahlung von Überzeit gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung 11 ) . 11) NG 165.113 8
§ 25 Entlöhnung der Stellvertretung 1 Stellvertretungen werden anhand ganzer Schulwochen beziehungs - weise Lektionen bei angebrochenen Schulwochen entlöhnt. 2 Die Entlöhnung je ganze Schulwoche wird wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / «Schulwochen der Schu - le» 3 Die Entlöhnung bei angebrochenen Schulwochen wird je Lektion wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / («Schulwochen der Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung») 4 Der Lohn wird im Rahmen des Lohnbandes festgelegt. Er darf die Lohnleitlinie nicht überschreiten. 5 Für Stellvertretungen von höchstens fünf Schultagen kann sich der Lohn nach dem Funktionslohn richten. 6 Mit diesem Lohn sind die Entschädigungen für Ferien und der Anteil des 13. Monatslohns abgegolten. 5 Berufseinführung und Beratung 5.1 Allgemeine Bestimmungen § 26 Mentorat 1 Das Mentorat bezweckt, Lehrpersonen ohne Unterrichtserfahrung auf der entsprechenden Schulstufe in den Beruf einzuführen und neue Lehrpersonen in den Schulbetrieb zu integrieren. 2 Die Schulleitung bestimmt die Dauer. 3 Bei der Mittelschule und der Berufsfachschule werden das Verfahren und die Aufgaben des Mentorats im Qualitätskonzept geregelt. 5.2 Berufseinführung und Beratung in der Volksschule § 27 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Volksschule und sind anwendbar für die Beratung von: 1. Lehrpersonen während der Berufseinführung; 9
2. Lehrpersonen in Ausbildung während ihrer Tätigkeit im Prakti - kum; 3. neu in den Schuldienst einer Gemeinde oder des Kantons eintre - tenden Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung, ins - besondere auch für Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2 Für die Beratung von Lehrpersonen in Ausbildung gelten ergänzend die Weisungen der betreffenden Ausbildungsstätten. § 28 Mentorinnen und Mentoren 1 Als Mentorinnen und Mentoren sind erfahrene Lehrpersonen einzuset - zen, die in der Regel über mindestens drei Jahre Schulpraxis und bera - terische Fähigkeiten verfügen. 2 Sie besuchen eine ihrer Funktion und den persönlichen Voraussetzun - gen entsprechende Weiterbildung. 3 Mentorinnen und Mentoren können ein bis zwei Lehrpersonen betreu - en. Sie arbeiten in der Regel im gleichen Schulhaus wie die zu beraten - de Lehrperson. § 29 Berufseinführung 1. Grundsatz 1 Lehrpersonen werden in den ersten beiden Schuljahren nach Ab - schluss ihrer Grundausbildung in den Beruf eingeführt. 2 Die Berufseinführung umfasst insgesamt 80 bis 100 Stunden. 3 Der Vollzug obliegt den einzelnen Schulen sowie der Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung. 4 Die Mentorinnen und Mentoren werden von der Schulleitung einge - setzt. § 30 2. Inhalt 1 Die Einführung bezieht sich auf alle Aufgabenbereiche der Lehrperson. 2 Sie umfasst: 1. den Unterricht, insbesondere Unterrichtsorganisation und - pla - nung, Methodik und Didaktik, Schülerinnen- und Schülerbeurtei - lung, Umgang mit Lehrmitteln und Schulmaterial, Arbeit mit tech - nischen Hilfsmitteln, Hausaufgaben; 2. die Erziehung, insbesondere Klassenführung und Unterrichtskli - ma; 10
3. eine Einführung in die lokalen Schulverhältnisse, in die Teamar - beit und die Qualitätsentwicklung; 4. die Zusammenarbeit mit Eltern und Behörden; 5. eine Einführung in die kantonalen Rahmenbedingungen und die Bildungsgesetzgebung. 3 Sie beinhaltet auch gegenseitige Schulbesuche. § 31 3. Praxisgruppe 1 Ergänzend zur individuellen Beratung können Lehrpersonen während der Berufseinführung in einer Praxisgruppe mitarbeiten. § 32 Beratung neu eintretender Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung 1 Für die Einführung neu eintretender Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung, insbesondere auch von Stellvertreterinnen und Stell - vertretern, ist die Schulleitung zuständig. 2 Die Einführung kann folgende Bereiche beinhalten: 1. eine Einführung in die Schulverhältnisse der Gemeinde; 2. eine Einführung in die kantonalen Rahmenbedingungen; 3. einen oder mehrere Schulbesuche. 6 Weiterbildung 6.1 Allgemeine Bestimmungen § 33 Zweck 1 Die Weiterbildung ist sowohl Recht als auch Pflicht der Lehrpersonen und bewahrt deren Fähigkeit, den beruflichen Auftrag gemäss Art. 22 des Bildungsgesetzes 12 ) wahrzunehmen. 2 Ferner dient die Weiterbildung der Lehrpersonen der Entwicklung der Schule im Allgemeinen. § 34 Bewilligung 1 zweckmässige Weiterbildung. 12) NG 311.1 11
2 Weiterbildungen gemäss § 36 Ziff. 1, 3, 4 und 5 bedürfen der Bewilli - gung durch die Schulleitung. 3 Die Gesuche sind mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen. § 35 Umfang 1 Die Weiterbildung umfasst zirka fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson und fällt grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit. Je nach Angebot kann sie auch während der Unterrichtszeit stattfinden. 2 Die Weiterbildung soll zu etwa gleichen Teilen auf institutionalisierte und nichtinstitutionalisierte Aktivitäten verteilt werden. 3 Jede Lehrperson weist sich gegenüber der Schulleitung periodisch über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht aus. § 36 Institutionalisierte Weiterbildung 1 Die institutionalisierte, berufsbezogene Weiterbildung umfasst unter anderem: 1. Weiterbildungskurse; 2. schulinterne Weiterbildung; 3. Langzeitweiterbildung, insbesondere Kaderkurse und Zusatzqua - lifikationen; 4. Vollzeitweiterbildung, insbesondere im Rahmen eines Bildungsur - laubes; 5. interkantonalen und internationalen Austausch von Lehrpersonen. § 37 Nichtinstitutionalisierte Weiterbildung 1 Die nichtinstitutionalisierte Weiterbildung ausserhalb der Unterrichts - zeit umfasst die individuelle Auseinandersetzung mit fach- und berufs - bezogenen Fragen insbesondere im Rahmen von Konferenzen, Kom - missionen, Fachgremien oder Arbeitsgruppen und das Studium von Fachliteratur. § 38 Schulinterne Weiterbildung 1 Die Schulleitung setzt schulinterne Weiterbildungen ausserhalb der Unterrichtszeit an. § 39 Weiterbildung während der Unterrichtszeit 1 In begründeten Ausnahmefällen kann die Bildungsdirektion schulinter - ne Weiterbildungen an höchstens zwei Halbtagen während der Unter - richtszeit bewilligen. 12
2 Die Bildungsdirektion kann für die Lehrpersonen der Gemeindeschulen in Absprache mit der Schulpräsidentenkonferenz Weiterbildungen wäh - rend der Unterrichtszeit anordnen. 3 Die Schulbehörden können für Hospitationen in den Gemeindeschulen je Schuljahr höchstens zwei Halbtage festlegen, welche in die Unter - richtszeit fallen. § 40 Vollzeitweiterbildung 1 Die Schulleitung kann eine länger dauernde Vollzeitweiterbildung be - willigen. 2 Eine solche kann in der Regel frühestens nach zehn Jahren Unterricht - stätigkeit und spätestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pen - sionierungsalters absolviert werden. 3 Es besteht kein Anspruch auf eine Vollzeitweiterbildung. 6.2 Organisation und Finanzierung 6.2.1 Volksschule § 41 Bildungsdirektion 1 Der Bildungsdirektion obliegt: 1. die Genehmigung des Jahresprogramms der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung; 2. die Festlegung der obligatorischen Weiterbildungsveranstaltun - gen; 3. der Erlass von Honorar- und Spesenrichtlinien. § 42 Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung 1 Die Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung plant und or - ganisiert die Weiterbildung der Lehrpersonen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Ermittlung der Weiterbildungserfordernisse in Zusammenar - beit mit der Pädagogischen Fachkommission, den zuständigen Stellen der Bildungsdirektion und den Nachbarkantonen sowie der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz; 2. die Erarbeitung des Jahresprogramms; 3. die Planung, Durchführung und Evaluation von Kursen; 4. die Erarbeitung des Voranschlags; 13
5. die Beratung von Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden in Weiterbildungsfragen; 6. die Zusammenarbeit mit Ausbildungs- und anderen Weiterbil - dungsinstitutionen. § 43 Abteilung für Sport 1 Für die Organisation und Durchführung der Sportkurse ist die kantona - le Abteilung für Sport zuständig. 2 Sie koordiniert ihr Kursangebot mit der Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung. § 44 Kostentragung 1. Kanton und Gemeinden 1 Der Kanton trägt die Kosten für: 1. die Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung; 2. die von der Fachstelle und von der Abteilung für Sport organisier - ten Kurse; 3. Kurse anderer Kantone, anderer Institutionen und der Pädagogi - schen Hochschule Zentralschweiz, sofern diese Kurse dem kantonalen Programmangebot gleichgestellt werden; 4. Veranstaltungen und Kurse für Berufseinsteigerinnen und Berufs - einsteiger; 5. Weiterbildungsveranstaltungen der kantonalen Stufenkonferen - zen; 6. Kaderbildung, soweit diese im Auftrag des Kantons stattfindet; 7. Weiterbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Auftrag des Kantons besucht werden. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für: 1. die schulinterne Weiterbildung; 2. die Spesen der Kursteilnehmenden nach Massgabe der Honorar- und Spesenrichtlinien; 3. die der Lehrperson auf Gesuch hin bewilligten Beiträge an den Besuch weiterer Weiterbildungsveranstaltungen; 4. die Vollzeitweiterbildung gemäss Richtlinien; 5. die Kaderbildung im Auftrag der Gemeinden. 14
§ 45 2. Lehrpersonen 1 Lehrpersonen tragen einen Kostenanteil für: 1. freiwillige Weiterbildungsveranstaltungen, die neben berufsbezo - genen Inhalten auch ein privates Interesse der Teilnehmenden ansprechen; 2. freiwillige Kurse mit grossem Materialaufwand. 2 Der Kostenanteil ist in der Ausschreibung anzugeben. § 46 3. Personen, die keinen Unterricht erteilen 1 Lehrpersonen, die vorübergehend keinen Unterricht erteilen und Schulbehörden können die Angebote der Weiterbildung grundsätzlich unentgeltlich nutzen, soweit Plätze vorhanden sind. 2 Personen, die nicht im öffentlichen Dienst einer Schulgemeinde oder einer kantonalen Schule stehen, tragen die Kurskosten selber. 3 Für Kursteilnehmende aus anderen Kantonen werden die Kurskosten über die betreffenden kantonalen Fachstellen erhoben. § 47 Rückerstattung 1 Bei einer Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation haben die Lehrpersonen die Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach den Bestimmungen von § 9–13 der Weiterbildungs - verordnung 13 ) zurück zu erstatten. 6.2.2 Mittelschule und Berufsfachschule § 48 Kostenübernahme 1 Die Kostenübernahme richtet sich für die Lehrpersonen der kantonalen Mittelschule und der Berufsfachschule nach § 6–8 der Weiterbildungs - verordnung 14 ) . § 49 Rückerstattung 1 Die Rückerstattung der Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers richtet sich nach § 9–13 der Weiterbildungsverordnung 15 ) . 13) NG 165.114 14) NG 165.114 15) NG 165.114 15
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 50 Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule 1 Die Schulgemeinden führen die Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen ge - mäss § 13 bis spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 ein. § 51 Schulinterne Weiterbildung während der Unterrichtszeit 1 Die Schulgemeinden regeln die schulinterne Weiterbildung während der Unterrichtszeit bis spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 gemäss § 38 und 39. § 51a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Januar 2020 1 Für Fachpersonen in logopädischen Schuldiensten und Fachpersonen in psychomotorischen Schuldiensten, welche im Schuljahr 2020/2021 noch über einen Arbeitsvertrag mit Verweis auf die Lehrpersonalverord - nung verfügen, gilt bis längstens 31. Juli 2021 das bisherige Recht § 52 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: 1. §§ 93–113 der Vollzugsverordnung vom 1. Juli 2003 zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung) 16 ) ; 2. § 63 sowie §§ 66–73 der Vollzugsverordnung vom 12. Juni 2007 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverord - nung) 17 ) . § 53 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2008 in Kraft. A1 Anhang 1: * § A1-1 Berufliche Tätigkeiten 1 Die Dauer einer Lektion beträgt 45 Minuten. 16) NG 312.11 17) NG 314.11 16
§ A1-2 * Lehrperson für den Kindergarten 1 Unterricht und Betreuung einer Klasse 1. * Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen 2. Lohnband: a) mit Kindergartendiplom: L9 b) mit Lehrdiplom Kindergarten / Unterstufe: L10 § A1-3 Lehrperson für den Heilpädagogischen Kindergarten 1 1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen 2. Lohnband: L11 § A1-4 Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder 1 1. Unterrichtsverpflichtung: a) im Einzelunterricht: 34 Lektionen b) im Gruppenunterricht: 29 Lektionen 2. Lohnband: L9 § A1-5 Legasthenie- oder Dyskalkulietherapeutin und - thera - peut 1 Einzel- oder Gruppenunterricht 1. Unterrichtsverpflichtung: 32 Lektionen 2. Lohnband: L10 § A1-6 Fachlehrperson für die Primarschule 1 Unterricht in einem oder zwei Fächern (z.B. Textiles Werken, Sport, Bildnerisches Gestalten); in der Regel in Halbklassenunterricht 1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen 2. Lohnband: L10 § A1-7 Fachlehrperson für die Heilpädagogische Schule 1 Unterricht in einem oder zwei Fächern in der Regel in Halbklassen - , Gruppen- oder Einzelunterricht 1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen 2. Lohnband: L10 § A1-8 * ... 17
§ A1-9 * Klassenlehrperson an der 1. bis 4. Klasse der Primarschule 1 Unterricht und Betreuung einer Klasse 1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen 2. Lohnband: L10 § A1-10 * Klassenlehrperson an der 1. bis 4. Kleinklasse der Pri - marschule 1 Unterricht und Betreuung einer Klasse 1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen 2. Lohnband: L12 § A1-11 Klassenlehrperson an der 5. und 6. Klasse der Primarschule 1 Unterricht und Betreuung einer Klasse 1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen 2. Lohnband: L10 § A1-12 Klassenlehrperson an der 5. und 6. Kleinklasse der Primarschule 1 Unterricht und Betreuung einer Klasse 1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen 2. Lohnband: L12 § A1-13 Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge 1 Unterricht im Gruppen- oder Einzelunterricht 1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen 2. Lohnband: L12 § A1-14 Lehrperson für die Heilpädagogische Schule 1 Unterricht als Klassenlehrperson und Betreuung einer Klasse 1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen 2. Lohnband: L12 § A1-15–A1-16 * ... 18
§ A1-17 Fachlehrperson II für die Sekundarstufe I 1 Unterrichten in einem oder zwei Fächern (z.B. Textiles Werken, Haus - wirtschaft, Sport, Bildnerisches Gestalten) in der Regel in Halbklassen- oder Gruppenunterricht an der Orientierungsschule oder dem Unter - gymnasium; Lehrdiplom mit seminaristischer Ausbildung 1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen 2. Lohnband: L11 § A1-18 Fachlehrperson I für die Sekundarstufe I 1 Unterrichten in einem oder zwei Fächern an der Orientierungsschule oder dem Untergymnasium; Lehrdiplom mit universitärer Ausbildung oder Ausbildung an höherer Fachschule 1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen 2. Lohnband: L12 § A1-19 Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I ohne Klassenlehrerfunktion 1 Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht ohne Betreuen einer Klasse; Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (Integrierte Orientie - rungsschule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule) 1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen 2. Lohnband: L13 § A1-20 Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I mit Klassenlehrerfunktion 1 Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht und Betreuen einer Klasse; Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (Integrierte Orientie - rungsschule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule) 1. Unterrichtsverpflichtung: 27 Lektionen 2. Lohnband: L13 § A1-21 Lehrperson für die Mittelschule 1 Unterrichten in bestimmten Fächern in der Regel im Klassenunterricht. Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen voraus oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau. 2 Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Universität oder ETH mit Master, Lizentiat, Diplom als Turn- und Sportlehrperson II oder Diplom als Mu - siklehrperson II) im zu unterrichtenden Fachbereich. 19
3 Unterrichtsverpflichtung: Fach Untergymnasium Gymnasium Chemie inkl. Wahlpflichtbereich (ohne Laborassistenz) – 20 Lektionen Biologie / Physik inkl. Wahlpflichtbe - reich (ohne Laborassistenz) 23 Lektionen 21 Lektionen Sport 25 Lektionen 25 Lektionen alle übrigen Fächer gemäss Stun - dentafel 25 Lektionen 23 Lektionen alle übrigen Wahlpflichtfächer – 23 Lektionen Weiterbildungskurse 26 Lektionen Weiterbildungskurse mit Zertifikats - abschluss 25 Lektionen 4 Lohnband: L16 5 Für Lehrpersonen, die Hauswirtschaft, Technisches Gestalten und Tastaturschreiben / Informatik ausschliesslich im Untergymnasium un - terrichten, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Fachlehrperso - nen II für die Sekundarstufe I bzw. für Fachlehrpersonen I für die Sekun - darstufe I in diesem Anhang. Für Instrumentalunterricht und Sologe - sangslektionen gelten die entsprechenden Bestimmungen in diesem Anhang. § A1-22 Lehrperson für die Berufsfachschule 1 Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt die Lehrbefähi - gung für die Sekundarstufe II (Höheres Lehramt, berufspädagogische Bildung von 1'800 Lernstunden, Diplom als Turn- und Sportlehrper - son II) voraus oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau. 2 Folgende Ausbildungen werden als gleichwertig beurteilt: 1. eidg. Fachausweis Ausbilder/-in entspricht einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I; 2. berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden entspricht ei - ner Lehrbefähigung für die Primarstufe. 3 Unterrichtsverpflichtung: Fach Lektionen Berufsmaturitätsunterricht 23 Lektionen 20
Fach Lektionen Weiterbildungskurse 26 Lektionen Weiterbildungskurse mit Zertifikatsabschluss 25 Lektionen alle übrigen Fächer 25 Lektionen * 4 Lehrperson I: 1. Lohnband: L16 2. Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Fachhochschule, Universität oder ETH mit Master, Lizentiat oder Diplom als Turn- und Sport - lehrperson II) im zu unterrichtenden Fachbereich 5 Lehrperson II: 1. Lohnband: L15 2. Ausbildung: a) Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Fachhochschule, Uni - versität oder ETH mit Bachelor, Sekundarlehrdiplom oder b) Diplom als Turn- und Sportlehrperson I) im zu unterrichten - den Fachbereich oder c) Fachausbildung auf Tertiärstufe B (Höhere Fachschule oder eidg. höhere Fachprüfung) im zu unterrichtenden Fachbereich 6 Lehrperson III: 1. Lohnband: L14 2. Fachausbildung auf Tertiärstufe B (Eidg. Berufsprüfung) im zu un - terrichtenden Fachbereich 7 Lehrperson IV: 1. Lohnband: L13 2. Fachausbildung auf Sekundarstufe II (Eidg. Fähigkeitszeugnis) mit Berufspraxis § A1-23 * Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang 1 Unterrichtsverpflichtung: 1. Einzel- und Kleingruppenunterricht: 28 Stunden 2. Grossgruppenunterricht / Ensemble: 28 Lektionen 2 Lehrperson I: 1. Lohnband: L12 2. Ausbildung: a) Master of Arts in Musikpädagogik 21
b) Master of Arts in Music (Dirigieren), ausgenommen bei Er - teilung von Instrumentalunterricht c) Lehrdiplom staatlich anerkannter Musikberufsschulen 3 Lehrperson II: 1. Lohnband: L11 2. Ausbildung: a) Master of Arts in Performance (Konzertdiplom) b) Master of Arts in Specialiced Music Performance (Solisten - diplom) 4 Lehrperson III: 1. Lohnband: L10 2. Ausbildung: a) Rhythmikdiplom (vierjährige Ausbildung) b) Rhythmikdiplom (zweijährige berufsbegleitende Ausbil - dung) in Kombination mit einem Primarlehrerdiplom 5 Lehrperson IV: 1. Lohnband: L9 2. Ausbildung: a) Bachelor of Arts in Music b) Diploma of Advanced Studies (DAS) mit Diplom einer pädagogischen Hochschule c) Master of Arts in Music (Dirigieren), bei Erteilung von In - strumentalunterricht d) Primarschul- oder Kindergartendiplom mit anerkannter Zu - satzausbildung im Grundschulbereich e) vergleichbare Ausbildung 6 Lehrperson V: 1. Lohnband: L6 2. Ausbildung: Studierende Bachelor of Arts in Music 7 Lehrperson VI: 1. Lohnbänder L5, L3 2. Übrige Lehrpersonen A2 Anhang 2 * § A2-1 1 Lohnbänder: 22
Band Funktionswert Funktions - lohn, 5/8 des theo - retischen Bandmaxi - mums Effektiver Höchstbe - trag des Erfah - rungs - lohnan - teils erreichba - rer Maxi - mallohn in % des Bandma - ximums theoreti - sches Bandma - ximum L 1 19 3'670 1'873 94.4 5'872 L 2 20 3'850 1'965 94.4 6'160 L 3 21 4'040 2'062 94.4 6'464 L 4 22 4'240 2'164 94.4 6'784 L 5 23 4'450 2'271 94.4 7'120 L 6 24 4'670 2'384 94.4 7'472 L 7 25 4'900 2'501 94.4 7'840 L 8 26 5'140 2'623 94.4 8'224 L 9 27 5'400 2'756 94.4 8'640 L 10 28 5'670 2'894 94.4 9'072 L 11 29 5'950 3'037 94.4 9'520 L 12 30 6'250 3'190 94.4 10'000 L 13 31 6'560 3'348 94.4 10'496 L 14 32 6'890 3'517 94.4 11'024 L 15 33 7'230 3'690 94.4 11'568 L 16 34 7'590 3'874 94.4 12'144 2 Parameter für die Berechnung der Lohnleitlinien: Lohn - band massge - bendes Lebensa lter (Start - jahr) Minimal - lohn je Monat (62.5%) jährli - cher An - stieg in den Jahren 1–6 jährli - cher An - stieg in den Jahren 7–12 jährli - cher An - stieg in den Jahren 13–18 jährli - cher An - stieg in den Jahren 19–25 L 1 19 3'670 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 2 19 3'850 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 3 20 4'040 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% 23
Lohn - band massge - bendes Lebensa lter (Start - jahr) Minimal - lohn je Monat (62.5%) jährli - cher An - stieg in den Jahren 1–6 jährli - cher An - stieg in den Jahren 7–12 jährli - cher An - stieg in den Jahren 13–18 jährli - cher An - stieg in den Jahren 19–25 L 4 20 4'240 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 5 21 4'450 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 6 21 4'670 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 7 22 4'900 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 8 22 5'140 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 9 22 5'400 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 10 22 5'670 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 11 22 5'950 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 12 25 6'250 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 13 25 6'560 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 14 25 6'890 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 15 28 7'230 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% L 16 28 7'590 1.80% 1.40% 1.05% 0.50% § A2-2 L 1 1 Lohnband L 1: 24
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 19 3'780 3'670 25 4'433 4'304 4'175 31 4'941 4'797 4'654 37 5'322 5'167 5'012 44 5'534 5'373 5'212 50 5'534 5'373 5'212 55 5'534 5'375 5'212 60 5'534 5'375 5'212 65 5'534 5'375 5'212 § A2-3 L 2 1 Lohnband L 2: 25
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 19 3'966 3'850 25 4'651 4'515 4'380 31 5'184 5'033 4'882 37 5'583 5'421 5'258 44 5'805 5'636 5'467 50 5'805 5'636 5'467 55 5'805 5'636 5'467 60 5'805 5'636 5'467 65 5'805 5'636 5'467 § A2-4 L 3 1 Lohnband L 3: 26
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 20 4'161 4'040 26 4'880 4'738 4'596 32 5'440 5'281 5'123 38 5'859 5'688 5'518 45 6'092 5'915 5'737 50 6'092 5'915 5'737 55 6'092 5'915 5'737 60 6'092 5'915 5'737 65 6'092 5'915 5'737 § A2-5 L 4 1 Lohnband L 4: 27
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 20 4'367 4'240 26 5'122 4'973 4'823 32 5'709 5'543 5'376 38 6'149 5'970 5'791 45 6'394 6'207 6'021 50 6'394 6'207 6'021 55 6'394 6'207 6'021 60 6'394 6'207 6'021 65 6'394 6'207 6'021 § A2-6 L 5 1 Lohnband L 5: 28
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 21 4'584 4'450 27 5'376 5'219 5'062 33 5'992 5'817 5'643 39 6'454 6'266 6'078 46 6'710 6'515 6'319 50 6'710 6'515 6'319 55 6'710 6'515 6'319 60 6'710 6'515 6'319 65 6'710 6'515 6'319 § A2-7 L 6 1 Lohnband L 6: 29
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 21 4'810 4'670 27 5'641 5'477 5'313 33 6'288 6'105 5'921 39 6'773 6'575 6'378 46 7'042 6'837 6'632 50 7'042 6'837 6'632 55 7'042 6'837 6'632 60 7'042 6'837 6'632 65 7'042 6'837 6'632 § A2-8 L 7 1 Lohnband L 7: 30
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 22 5'047 4'900 28 5'919 5'747 5'574 34 6'597 6'405 6'213 40 7'106 6'899 6'692 47 7'389 7'174 6'958 50 7'389 7'174 6'958 55 7'389 7'174 6'958 60 7'389 7'174 6'958 65 7'389 7'174 6'958 § A2-9 L 8 1 Lohnband L 8: 31
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 22 5'294 5'140 28 6'209 6'028 5'847 34 6'921 6'719 6'517 40 7'454 7'237 7'020 47 7'751 7'525 7'299 50 7'751 7'525 7'299 55 7'751 7'525 7'299 60 7'751 7'525 7'299 65 7'751 7'525 7'299 § A2-10 L 9 1 Lohnband L 9: 32
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 22 5'562 5'400 28 6'523 6'333 6'143 34 7'271 7'059 6'847 40 7'831 7'603 7'375 47 8'143 7'906 7'668 50 8'143 7'906 7'668 55 8'143 7'906 7'668 60 8'143 7'906 7'668 65 8'143 7'906 7'668 § A2-11 L 10 1 Lohnband L 10: 33
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 22 5'840 5'670 28 6'849 6'650 6'450 34 7'634 7'412 7'189 40 8'223 7'983 7'744 47 8'550 8'301 8'052 50 8'550 8'301 8'052 55 8'550 8'301 8'052 60 8'550 8'301 8'052 65 8'550 8'301 8'052 § A2-12 L 11 1 Lohnband L 11: 34
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 22 6'129 5'950 28 7'188 6'978 6'769 34 8'011 7'778 7'545 40 8'629 8'378 8'126 47 8'972 8'711 8'449 50 8'972 8'711 8'449 55 8'972 8'711 8'449 60 8'972 8'711 8'449 65 8'972 8'711 8'449 § A2-13 L 12 1 Lohnband L 12: 35
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 25 6'438 6'250 31 7'550 7'330 7'110 37 8'415 8'170 7'925 43 9'064 8'800 8'536 50 9'425 9'150 8'876 55 9'425 9'150 8'876 60 9'425 9'150 8'876 65 9'425 9'150 8'876 § A2-14 L 13 1 Lohnband L 13: 36
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 25 6'757 6'560 31 7'924 7'694 7'463 37 8'832 8'575 8'318 43 9'514 9'236 8'959 50 9'892 9'604 9'316 55 9'892 9'604 9'316 60 9'892 9'604 9'316 65 9'892 9'604 9'316 § A2-15 L 14 1 Lohnband L 14: 37
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 25 7'097 6'890 31 8'323 8'081 7'838 37 9'277 9'007 8'736 43 9'992 9'701 9'410 50 10'390 10'087 9'784 55 10'390 10'087 9'784 60 10'390 10'087 9'784 65 10'390 10'087 9'784 § A2-16 L 15 1 Lohnband L 15: 38
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 28 7'447 7'230 34 8'734 8'479 8'225 40 9'735 9'451 9'168 46 10'485 10'180 9'874 53 10'902 10'585 10'267 55 10'902 10'585 10'267 60 10'902 10'585 10'267 65 10'902 10'585 10'267 § A2-17 L 16 1 Lohnband L 16: 39
2 Massgebendes Lebensalter Bandposition c oben Lohnleitlinie Bandposition c unten 28 7'818 7'590 34 9'169 8'902 8'635 40 10'219 9'922 9'624 46 11'007 10'687 10'366 53 11'445 11'112 10'778 55 11'445 11'112 10'778 60 11'445 11'112 10'778 65 11'445 11'112 10'778 A3 Anhang 3: * § A3-1 1 Lohnentwicklungsindex: 40
Bandposition sofern erreichbarer Maximal - lohn noch nicht erreicht bei ungenügenden Leistungen a 200 0 b 150 0 c 100 0 d 75 0 e 50 0 41
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1527 03.03.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 2 geändert A 2009, 359 03.03.2009 01.08.2009 § 11 Abs. 2 geändert A 2009, 359 03.03.2009 01.08.2009 § 11 Abs. 3 geändert A 2009, 359 03.03.2009 01.08.2009 § 11 Abs. 4 geändert A 2009, 359 03.03.2009 01.08.2009 § 11 Abs. 5 geändert A 2009, 359 03.03.2009 01.08.2009 Titel A1 geändert A 2009, 359 09.06.2009 01.08.2009 § A1-23 totalrevidiert A 2009, 1060 19.10.2010 01.12.2010 § 23 totalrevidiert A 2010, 1847 19.10.2010 01.12.2010 Titel A2 geändert A 2010, 1847 19.10.2010 01.12.2010 Titel A3 geändert A 2010, 1847 20.03.2012 01.08.2012 § A1-22 Abs. 3, Tabelle, "alle übrigen Fä - cher" / "Lektionen" geändert A 2012, 491 22.11.2016 01.08.2018 Erlasstitel geändert A 2018, 525 22.11.2016 01.08.2018 § A1-2 totalrevidiert A 2018, 525 22.11.2016 01.08.2018 § A1-8 aufgehoben A 2018, 525 22.11.2016 01.08.2018 § A1-9 totalrevidiert A 2018, 525 22.11.2016 01.08.2018 § A1-10 totalrevidiert A 2018, 525 22.11.2016 01.08.2018 § A1-23 totalrevidiert A 2018, 525 21.01.2020 01.08.2020 § 51a eingefügt A 2020, 183 21.01.2020 01.08.2020 § A1-15 aufgehoben A 2020, 183 21.01.2020 01.08.2020 § A1-16 aufgehoben A 2020, 183 23.06.2020 01.08.2021 § A1-2 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 1391 42
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.2008 01.08.2008 Erstfassung A 2008, 1527 Erlasstitel 22.11.2016 01.08.2018 geändert A 2018, 525

§ 1 Abs. 2 03.03.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 359

§ 11 Abs. 2 03.03.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 359

§ 11 Abs. 3 03.03.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 359

§ 11 Abs. 4 03.03.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 359

§ 11 Abs. 5 03.03.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 359

§ 23 19.10.2010

01.12.2010 totalrevidiert A 2010, 1847

§ 51a 21.01.2020

01.08.2020 eingefügt A 2020, 183 Titel A1 03.03.2009 01.08.2009 geändert A 2009, 359 § A1-2 22.11.2016 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 525 § A1-2 Abs. 1, 1. 23.06.2020 01.08.2021 geändert A 2020, 1391 § A1-8 22.11.2016 01.08.2018 aufgehoben A 2018, 525 § A1-9 22.11.2016 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 525 § A1-10 22.11.2016 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 525 § A1-15 21.01.2020 01.08.2020 aufgehoben A 2020, 183 § A1-16 21.01.2020 01.08.2020 aufgehoben A 2020, 183 § A1-22 Abs. 3, Tabelle, "alle übrigen Fä - cher" / "Lektionen" 20.03.2012 01.08.2012 geändert A 2012, 491 § A1-23 09.06.2009 01.08.2009 totalrevidiert A 2009, 1060 § A1-23 22.11.2016 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 525 Titel A2 19.10.2010 01.12.2010 geändert A 2010, 1847 Titel A3 19.10.2010 01.12.2010 geändert A 2010, 1847 43
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