Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Sandbachs, Gemeinde Kerns
OGS 2011, 50 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Sandbachs, Gemeinde Kerns vom 6. September 2011 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des B undesgesetzes über die Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 6. September 2011Nr. 87), verleiht der Dubag Durrer Marcel, Ächerlistrasse 9, 6064 Kerns das Recht, die Wasserkraft des Sandbachs zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmun gen zu nutzen:
Art. 1
Umfang der Konzession 1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Sandbachs im Rübent obel. 2 Die Wasserfassung am Sandbach liegt auf Kote ca. 615 m ü.M. Von der Fassung führt eine an einem Tragseil aufgehängte Druckleitung zum Maschinenhaus Rübenloch. Die Wasserrückgabe erfolgt in den Sand bach auf Kote ca. 585 m ü.M. 3 Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 30 m, nutzbare Wassermenge 54 l/s, 1 OGS 2011, 50 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
2 Bruttoleistung 15.9 kW. 5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integri e- rende Bestand teile der Konzession: a. Technischer Bericht vom 29. Januar 1960 und technische Angaben vom 27. September 2010, b. Projektbeschrieb von Rotz Seilbahnen AG, Kerns, c. Situationspläne M 1 : 500 und M 1 : 300. 6 Inbegr iffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allen- falls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergä nzungen oder Änderungen an Bauten und Anl agen sind dem für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vor zulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übr i- gen bleibt das ordentliche Baubewilligungsver fahren vorbehalten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wa s- sermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbe- ziehen, be dürfen einer neuen Konzession.
Art. 2
Dauer der Konzession 1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Kon- zessions dauer beginnt am 1. Oktober 2011 und endet am 30. September 2036. 2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehm erin ein Jahr vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die B ewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Besti m- mungen.
Art. 3
Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession be worben hat; c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft des Sandbaches entgegen steht.
3 2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung grö blich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzes sionsnehmerin zu verantwor ten ist. 3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions- nehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprüngl i- chen Z ustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen. 4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwal- den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundes gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu über nehmen.
Art. 4
Übertragung der Konzes sion 1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt .
Art. 5
Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besi t- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit die- jenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsar beiten vor zuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewill igungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente an zuhören. 5 SR 721.80
4 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzession s- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
Art. 6
Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern Sollten bei Bachverbauungsoder Unterhaltsarbeiten infolge der Kraf t- werk anlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionsnehm e- rin dafür voll aufzukommen.
Art. 7
Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmeri n dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbei ten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Geneh migung einzureichen. 2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungsund Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstr ominspek torat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingen ieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
Art. 8
Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Auf sicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestand orten und - teilen zu gestatten.
Art. 9
Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Besti m- mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraf t- werkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen ent- vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
Art. 10
Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
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Art. 11
Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen G e- setzgebung blei ben vorbehalten.
Art. 12
Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 160. –. Sie ist fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.
Art. 13
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Ka nton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71 des Bun desgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 6 entschieden.
Art. 14
Inkrafttreten der Konzession Die Konzession t ritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft. 7 6 SR 721.80 7 Die Konzessionsnehmerin hat am 27. September 2011 die Annahme der Konzess i- on erklärt
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