REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in da... (10.1711)
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REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes über Schule und Bildung 2 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung über das Mittelschul - wesen 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt:
a) die eignungsgerechte Zuweisung der Schülerin und des Schülers von der 6. Klasse der Primarschule oder Kleinklasse in die Oberstufe (Sekundar-, Real- und Werkschule) und den Übertritt ins Gymnasium sowie;
b) den Wechsel der Schülerin und des Schülers zwischen den verschie - denen Schularten der Oberstufe und des Gymnasiums.

Artikel 2 Grundsatz

1 Die Lehrpersonen der beteiligten Schulen arbeiten zusammen.
2 Sie beziehen die Eltern beim Zuweisungsentscheid mit ein.
1 AB vom 25. September 1998
2 RB 10.1111
3 RB 10.2401 1
2. Abschnitt: Übertritt von der Primarschule und Kleinklasse in die Oberstufe und in das Gymnasium

Artikel 3 Orientierung der Eltern

1 Die Lehrperson der 5. Klasse stellt den Eltern der Schülerin und des Schü - lers das Übertrittsverfahren vor.
2 Sie orientiert die Eltern über die Anforderungen und Möglichkeiten der verschiedenen Schularten der Oberstufe und des Gymnasiums.

Artikel 4 4 Zuweisung

1 Die Lehrperson der 6. Klasse:
a) ermittelt in Gesprächen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern, welche Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe den Fähigkeiten und Interessen der Schülerin oder des Schülers entspricht; 5
b) nimmt den Wunsch der Eltern über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers entgegen;
c) bespricht sich bei Grenzfällen mit den Lehrpersonen der Oberstufe oder des Gymnasiums sowie;
d) weist die Schülerin oder den Schüler der geeigneten Schulart der Sekun - darstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der inte - grierten Oberstufe zusätzlich dem geeigneten Niveau zu und teilt dem Schulrat den Zuweisungsentscheid mit, der diesen den Eltern bis zum
1. März weiterleitet. 6
2 Bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen in einem oder mehreren Fächern, die in eine Oberstufe mit integrierter Werkschule über - treten, legt die Klassenlehrperson im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 nach Rücksprache mit der Lehrperson in Schulischer Heilpäda - gogik fest, in welchen Fächern die Anpassung der Lernziele weiterzuführen ist.
3 Im Fach Französisch erfolgt die Niveauzuteilung provisorisch. Die defini - tive Niveauzuteilung erfolgt im November des 7. Schuljahres durch die Fran - zösischlehrperson der Oberstufe.
4 Eingefügt durch RRB vom 2. November 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 18. November 2011).
5 Fassung gemäss ERB vom 7. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 20. Februar 2009).
6 Fassung gemäss ERB vom 7. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 20. Februar 2009).
2

Artikel 5 Entscheidungskriterien

Die Lehrperson berücksichtigt beim Zuweisungsentscheid:
a) die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der 5. Klasse und im ersten Semester der 6. Klasse; 7
b) die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers sowie;
c) die Gespräche mit der Schülerin oder des Schülers und den Eltern.

Artikel 6 Wiederholung der 6. Klasse

Die Lehrperson kann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind, der Schülerin oder dem Schüler die Wiederholung der
6. Klasse bewilligen. Sie teilt den Entscheid dem Schulrat mit.

Artikel 7 Überprüfung des Entscheides

1 Eltern, die mit dem Zuweisungsentscheid der Lehrperson nicht einver - standen sind, können innert 10 Tagen beim Schulrat einen beschwerdefä - higen Entscheid verlangen.
2 Beschwerden gegen Entscheide des Schulrates werden vom Erzie - hungsrat beurteilt. Dessen Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsge - richtsbeschwerde beim Obergericht.
3 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 8 . 9

Artikel 8 Besprechung der Zuweisung

Spätestens vier Monate nachdem die Schülerin oder der Schüler in die Oberstufe übergetreten ist, bespricht die Lehrperson der Oberstufe und des Gymnasiums mit der Lehrperson der 6. Klasse die Richtigkeit des Zuwei - sungsentscheides.

Artikel 9 10 Anspruch auf Besuch der Oberstufe und des Gymnasiums

1 Die Schülerin und der Schüler haben grundsätzlich Anspruch, wenigstens ein Jahr die erste Klasse in der zugewiesenen Schulart der Oberstufe oder
7 Fassung gemäss ERB vom 4. Oktober 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2001 (AB vom 17. November 2000).
8 RB 2.2345
9 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
8. April 1994).
10 Fassung gemäss ERB vom 4. Oktober 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2001 (AB vom 17. November 2000). 3
des Gymnasiums zu besuchen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
2 Als besonderer Grund gilt namentlich eine offensichtliche Fehlzuweisung, die sich darin äussert, dass die Schülerin oder der Schüler der zugewie - senen Schulart in fachlicher Hinsicht in keiner Weise zu folgen vermag oder das Leistungspotenzial für eine andere Schulart aufweist.
3 Wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern oder die Klassenlehr - person dies beantragen, kann der Schulrat oder die Leitung der Mittelschule innerhalb der ersten vier Monate nach dem Übertritt den Wechsel in eine andere Schulart der Oberstufe oder des Gymnasiums verfügen.

Artikel 10 Übertritt aus einer ausserkantonalen oder privaten Schule

1 Hat die Schülerin oder der Schüler bisher eine ausserkantonale oder private Schule besucht, entscheidet das zuständige Schulinspektorat über den Übertritt in die Oberstufe oder ins Gymnasium.
2 Der Entscheid des Schulinspektorats ist mit Verwaltungsbeschwerde an den Erziehungsrat weiterziehbar. Artikel 7 Absätze 2 und 3 sind anwendbar.
3. Abschnitt: Übertritt aus der Oberstufe ins Gymnasium

Artikel 11 Übertritt am Ende des 7. und 8. Schuljahres

1 Schülerinnen und Schüler können von der 1. bzw. 2. Sekundarklasse oder der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe in die 2. bzw. 3. Klasse des Gymnasiums übertreten.
2 Absolventinnen und Absolventen der integrierten bzw. kooperativen Ober - stufe müssen das Niveau A besucht haben.
3 Es besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung des vorausgegangenen Schuljahres.

Artikel 12 Übertritt am Ende des 9. Schuljahres

Schülerinnen und Schüler der 3. Sekundarklasse bzw. der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe, die eine Maturität absolvieren möchten, haben, gestützt auf das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymna - sialen Maturitätsausweisen 11 grundsätzlich in die 3. Gymnasialklasse über - zutreten.
11 SR 413.11.
4

Artikel 13 Verfahren

1 Die Lehrperson bewilligt die Gesuche der Eltern und meldet den Zuwei - sungsentscheid betreffend Übertritt an die Kantonale Mittelschule Uri dem zuständigen Schulrat. Die Anmeldung zuhanden der Schulleitung der Kanto - nalen Mittelschule Uri erfolgt durch die Eltern nach Eingang der schulrätli - chen Bestätigung.
2 Beim Übertrittsentscheid berücksichtigt die Lehrperson:
a) die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Wer die integrierte oder kooperative Oberstufe besucht hat, muss in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch das Niveau A besucht haben.
b) eine ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers;
c) das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern.
3 Die Lehrperson teilt die Bewilligung dem Schulrat mit, der den Entscheid an die Eltern weiterleitet.
4 Die Eltern melden die Schülerin bzw. den Schüler bis Ende des ersten Semesters bei der Leitung der Mittelschule an.
4. Abschnitt: Wechsel der Schularten innerhalb der Oberstufe und des Gymnasiums

Artikel 14 Grundsatz

1 Die Schülerin und der Schüler können innerhalb der Oberstufe zwischen den folgenden Schularten wechseln 12
a) ... 13
b) von der 1. Klasse der Realschule in die 1. Klasse der Sekundarschule und aus der 3. Klasse der Realschule in die 3. Klasse der Sekundar - schule als 10. Schuljahr sowie;
c) von der Werkschule in die entsprechende Klasse der Realschule.
2 Der Wechsel soll in der Regel auf Ende des Schuljahres erfolgen.

Artikel 15 Verfahren

1 Gesuche der Eltern bewilligt die Klassenlehrperson.
12 Fassung gemäss ERB vom 4. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1998 (AB vom 27. November 1998).
13 Aufgehoben durch ERB vom 4. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 1998 (AB vom 27. November 1998). 5
2 Sie teilt dem Schulrat oder der Leitung der Mittelschule die Bewilligung mit, die den Entscheid bis zum 1. März an die Eltern weiterleiten. 14
3
Artikel 7 ist anwendbar.

Artikel 16 Entscheidungskriterien

Die Lehrperson berücksichtigt bei der Bewilligung des Wechsels der Schulart:
a) die Leistungen;
b) die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin und des Schülers;
c) die Gespräche mit der Schülerin und dem Schüler sowie den Eltern.
5. Abschnitt: Organisation

Artikel 17 Erziehungsrat

1 Der Erziehungsrat übt die Aufsicht aus und beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Schulrates, des Schulinspektorats und der Leitung der Mittelschule.
2 ... 15
Artikel 18 16
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 8. Februar 1989 17 wird aufgehoben.

Artikel 20 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates des
14 Fassung gemäss ERB vom 4. Februar 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2004 (AB vom 20. Februar 2004).
15 Aufgehoben durch ERB vom 4. Februar 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2004 (AB vom 20. Februar 2004).
16 Aufgehoben durch ERB vom 4. Februar 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2004 (AB vom 20. Februar 2004).
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Kantons Uri Der Präsident: Dr. Hansruedi Stadler Der Sekretär: Robert Fäh 7
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