Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (511.1)
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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) vom 21. Oktober 2009 (Stand 1. Oktober 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine bestimmungen 1.1 Ziele und Geltungsbereich

Art. 1 Ziele und Zweck

1 Mit diesem Gesetz sollen die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung: 1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirk - sam umsetzen können; 2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten. 2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftli - che und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden. 3 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausga - benbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Ver - waltungsebene, die Finanzstatistik und die Organisation des Finanzwe - sens.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten: 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. die Rechtspflege; 4. die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbständigen An - stalten; 5. die kantonalen Kommissionen. 2 Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für weitere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts. 1.2 Begriffe

Art. 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beein - trächtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden kön - nen. 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmit - telbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen. 2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öf - fentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kre - dits. 3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert ge - genübersteht und der zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzver - mögens führt.

Art. 5 Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Absatz 1 gelten kann.

Art. 6 Aufwand und Ertrag

1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode. 2
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 7 Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus. 2 Die Erfolgsrechnung umfasst: 1. den Personalaufwand; 2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand; 3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens; 4. den Finanzaufwand; 5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen; 6. den Transferaufwand; 7. die durchlaufenden Beiträge; 8. den ausserordentlichen Aufwand; 9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen; 10. den Fiskalertrag; 11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen; 12. die Entgelte; 13. die verschiedenen Erträge; 14. den Finanzertrag; 15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen; 16. den Transferertrag; 17. die durchlaufenden Beiträge; 18. die ausserordentlichen Erträge; 19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen. 3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss bezie - hungsweise den Bilanzfehlbetrag.

Art. 8 Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nut - zungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. Die Investitionsrechnung umfasst: 1. Ausgaben für Sachanlagen; 2. Investitionen auf Rechnung Dritter; 3. immaterielle Anlagen; 4. Darlehen; 5. Beteiligungen und Grundkapitalien; 6. eigene Investitionsbeiträge; 3
7. durchlaufende Investitionsbeiträge; 8. ausserordentliche Investitionen; 9. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen; 10. Rückerstattungen; 11. Abgang immaterieller Sachanlagen; 12. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von Darlehen; 13. Übertragungen von Beteiligungen; 14. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge; 15. durchlaufende Investitionsbeiträge; 16. ausserordentliche Investitionseinnahmen. 2 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geld - flusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrech - nung. 2 Gesamtsteuerung des Haushalts 2.1 Grundsätze

Art. 9 Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetz - mässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlich - keit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgel - tung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wir - kungsorientierung. Es bedeuten: 1. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Rechts - grundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässi - ge oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Landrates, der dem Refe - rendum untersteht; 2. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten; 3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen; 4. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dring - lichkeit vorzunehmen; 5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wäh - len, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet; 4
6. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zu - mutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird ins - besondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen; 7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öf - fentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufor - dern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf; 8. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzel - ner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelba - ren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen An - teile der Hauptsteuern verwendet werden; 9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden. 2.2 Finanzplan

Art. 10 Zuständigkeiten und Verfahren

1 Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Investitions - rechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt. 2 Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat zu. 3 Der Finanzplan für die ersten beiden Jahre bedarf der Genehmigung des Landrates, der weitergehende Finanzplan für die Investitionsrech - nung wird dem Landrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Art. 11 Zweck

1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Fi - nanzen und Leistungen.

Art. 12 Gliederung

1 Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der institutionel - len Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt. 5

Art. 13 Inhalt

1 Der Finanzplan enthält: 1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten; 2. den Planaufwand und - ertrag; 3. die Planinvestitionsausgaben und - einnahmen; 4. den Plangeldfluss; 5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs; 6. die Finanzierungsmöglichkeiten; 7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen. 2.3 Budget und Kantonssteuerfuss

Art. 14 Zuständigkeiten und Verfahren

1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem Landrat vor. 2 Der Landrat legt das Budget fest.

Art. 15 Zweck

1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leis - tungen.

Art. 16 Gliederung

1 Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Der Kontenrahmen (Artengliederung) richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirekto - rinnen und Finanzdirektoren.

Art. 17 Grundsätze

1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Brut - todarstellung. Es bedeuten: 1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr; 2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Ein - nahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliede - rung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Ver - waltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden; 6
3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Er - träge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer di - rekten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen; 4. Vergleichbarkeit: Die Budgets des Kantons und der Verwaltungs - einheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hin - weg vergleichbar sein; 5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsaus - gaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Art. 18 Inhalt

1 Das Budget enthält: 1. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgs - rechnung; 2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der In - vestitionsrechnung. 2 Mit dem Budget sind dem Landrat Informationen zur Finanzierung so - wie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zu - zuleiten. 3 Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen.

Art. 19 Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit

Leistungsauftrag und Globalbudget 1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen. 2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt. 3 Bei diesen Verwaltungseinheiten kann der Landrat mit dem Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen. 4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Arten - gliederung finanzstatistisch auszuweisen. 7

Art. 20 Überschreitung des Globalbudgets

1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungsein - heit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.

Art. 21 Kantonssteuerfuss

1 Der Landrat setzt den Kantonssteuerfuss für natürliche Personen für jeweils mindestens drei Jahre fest. Dieser Beschluss ist auf der Grund - lage des Budgets der Erfolgsrechnung für das erste Jahr und des Fi - nanzplanes für die beiden folgenden Jahre zu fassen. 2 Der Kantonssteuerfuss kann ausserordentlicherweise vorzeitig für min - destens drei Jahre neu festgelegt werden, wenn: 1. eine Erhöhung des Steuerfusses zur Deckung eines Bilanzfehlbe - trages erforderlich ist; 2. * bei Vorliegen budgetierter Ertragsüberschüsse auf der ersten Stu - fe der Erfolgsrechnung eine Reduktion möglich ist; oder 3. das frei verfügbare Eigenkapital zu Beginn des laufenden Jahres mehr als der jährliche Nettoertrag einer Einheit der Kantonssteuer des letzten Rechnungsjahres beträgt. 3 Der Landratsbeschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses untersteht gemäss Art. 52a Abs. 1 Ziff. 3 der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum; er muss vor Beginn des betreffenden Steuer - jahres im Amtsblatt veröffentlicht werden. 2.4 Jahresrechnung

Art. 22 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat jährlich die Jahresrech - nung zur Genehmigung.

Art. 23 Inhalt

1 1. Bilanz; 2. Erfolgsrechnung; 3. Investitionsrechnung; 4. Geldflussrechnung; 5. Anhang. 8
2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells. 3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzu - stellen wie im Budget. 4 Dem Landrat sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Er - folgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

Art. 24 Bilanz

1 In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegen - übergestellt. 2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 25 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamter - gebnis, welches das Eigenkapital verändert. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehö - ren. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Er - trag gelten Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital. * 3 Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen und finanzpoliti - schen Reserven werden als ausserordentlicher Aufwand beziehungs - weise als ausserordentlicher Ertrag verbucht. * 4–5 ... *

Art. 25a * Finanzpolitische Reserven

1 Aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 1 sind erfolgswirksame Entnahmen nur bis zu einer Höhe von 0.1 Einheiten des Nettoertrages einer Steuereinheit je Rechnungsjahr zulässig. 2 Für erfolgswirksame Entnahmen aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 besteht keine Begrenzung. 3 Ein Aufwandüberschuss ist in erster Linie aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 zu decken, sofern kein Bilanz - überschuss besteht. 9

Art. 26 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Inves - titionseinnahmen einander gegenüber. 2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausseror - dentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Art. 27 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Ver - wendung der Geldmittel. 2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstä - tigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

Art. 28 Anhang

1 Der Anhang der Jahresrechnung: 1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen; 2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der we - sentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusam - men; 3. enthält den Eigenkapitalnachweis; 4. enthält den Rückstellungsspiegel; 5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel; 6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf; 7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö - gens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 29 Eigenkapitalnachweis

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 30 Rückstellungsspiegel

1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern. 2 Der Rückstellungsspiegel enthält: 1. Bezeichnung der Rückstellungsart; 2. Kommentar zur Rückstellungsart; 10
3. Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken; 4. Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in Franken; 5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung; 6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

Art. 31 Beteiligungsspiegel

1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden. 2 Der Beteiligungsspiegel enthält je Organisation: 1. Name und Rechtsform der Organisation; 2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben; 3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens; 4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung; 5. wesentliche weitere Beteiligte; 6. eigene Beteiligungen der Organisation; 7. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Or - ganisation sowie Angaben zu den erbrachten Leistungen der Or - ganisation; 8. Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation; 9. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letz - ten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den ange - wendeten Rechnungslegungsstandards.

Art. 32 Gewährleistungsspiegel

1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens erge - ben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere: 1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Drit - ter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Ga - rantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.; 2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstra - fen, Reuegelder usw. 2 Der Gewährleistungsspiegel enthält je Verbindlichkeit: 1. Namen der empfangenden Einheit beziehungsweise des Ver - tragspartners; 11
2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentü - merinnen und - eigentümer der empfangenden Einheit; 3. Typologie der Rechtsbeziehung; 4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit; 5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen; 6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzli - che Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertrags - partner.

Art. 33 Anlagespiegel

1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode. 2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzu - stimmen: 1. Zugänge; 2. Abgänge und Veräusserungen; 3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neube - wertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren; 4. Abschreibungen; 5. Wechselkursdifferenzen; 6. andere Bewegungen. 2.5 Haushaltgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung der Finanzlage

Art. 34 Haushaltgleichgewicht

1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgegli - chen sein. 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um min - destens 20 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechen - den Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. 12

Art. 35 * Ausgaben- und Schuldenbremse

1 Ergeben das vorgelegte Budget und der Finanzplan der beiden folgen - den Jahre einen durchschnittlichen Aufwandüberschuss von mehr als 0.1 Einheiten des geschätzten durchschnittlichen Nettoertrages der Kantonssteuer, hat der Landrat entweder den Aufwandüberschuss der - art zu reduzieren, dass der Durchschnitt unter diesem Grenzbetrag liegt oder an derselben Sitzung den Kantonssteuerfuss mindestens in dem Umfang zu erhöhen, dass diese Limite nicht überschritten wird. Die Be - rechnung des Aufwandüberschusses erfolgt auf der ersten Stufe der Er - folgsrechnung unter zusätzlicher Berücksichtigung der Entnahmen aus Vorfinanzierungen und aus finanzpolitischen Reserven. 2 Die Nettoschuld II darf aufgrund des Budgets den Kantonssteuerertrag im Ausmass von 0.75 Einheiten des letzten Rechnungsjahres nicht übersteigen. Ausserordentliche Investitionen werden nicht berücksich - tigt. Als ausserordentliche Investitionen gelten Investitionen für die Be - wältigung von Naturkatastrophen und Grossinvestitionen für die Ver - kehrsinfrastruktur, wenn dies im Objektkreditbeschluss ausdrücklich be - stimmt wird. Als Grossinvestitionen für die Verkehrsinfrastruktur gelten Investitionen die mehr als 0.3 Einheiten des Nettoertrages einer Steuereinheit des letzten Rechnungsjahres betragen.

Art. 36 * Finanzkennzahlen

1 Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt: 1. Nettoschuld I und II je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner in Franken; 2. Nettoverschuldungsquotient; 3. Selbstfinanzierungsgrad; 4. Zinsbelastungsanteil; 5. Selbstfinanzierungsanteil; 6. Bruttoverschuldungsanteil; 7. Investitionsanteil; 8. Kapitaldienstanteil. 2 Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die Empfehlun - gen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentli - chen Sektor (SRS-CSPCP) 1 ) . 1) www.srs-cspcp.ch 13
3 Kreditrecht 3.1 Allgemeines

Art. 37 Begriff

1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu ei - nem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. 3 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Bud - getkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen. 4 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wur - den. 5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich. 6 Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtli - chen Bedarfs festgelegt. 3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Art. 38 Verpflichtungskredit

1 Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu beschliessen; sie sind zu befristen. 2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. 3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Pro - gramm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. 4 Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 250’000 Franken sowie für wiederkehren - de neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 50’000 Franken. 5 Verpflichtungskredite sind dem Landrat mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.

Art. 39 Bemessung

1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmän - nischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt. 14
2 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend. 3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen um - fangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlan - gen.

Art. 40 Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Ein - nahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbe - hältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Art. 41 Budgetierung

1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder In - vestitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.

Art. 42 Verfall und Abrechnung

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufge - geben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten. 2 Der Regierungsrat kann bei ausserordentlichen Umständen die Gel - tungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.

Art. 43 Kontrolle

1 Die Verpflichtungskredite müssen in der Jahresrechnung erfasst wer - den. 2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmen - krediten in die Einzelvorhaben.

Art. 44 Zusatzkredit

1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Ver - pflichtungskredites. 2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten. 15
3 Bei einer Überschreitung bis 50’000 Franken muss kein Zusatzkredit eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüber - schreitung zu begründen. 4 Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben. Mehrkosten auf - grund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit. 5 Über den Zusatzkredit entscheidet der Landrat. 3.3 Budget- und Nachtragskredit

Art. 45 Budgetkredit

1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat und die Gerichte, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

Art. 46 Sperrvermerk

1 Voraussehbare Aufwände beziehungsweise Ausgaben aus Verpflich - tungskrediten sowie vorgesehene Änderungen bei den Erträgen oder Einnahmen, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung des Volkes oder des Landrates noch aus - steht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie blei - ben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 47 Nachtragskredit

1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Bud - getkredites. 2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung gemäss Art. 48. 3 Über den Nachtragskredit entscheidet der Landrat. 16

Art. 48 Kreditüberschreitung

1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteili - ge Folgen für den Kanton keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, kann der Regierungsrat die Kreditüberschreitung beschliessen. 2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausga - ben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungsein - heiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung frü - her gebildeter Rücklagen. 3 Der Regierungsrat hat dem Landrat Kreditüberschreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.

Art. 49 Verfall

1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vor - behalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres. 2 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Inves - titionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der Regie - rungsrat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite auf das Folgejahr übertragen. 3 Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzöge - rungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätz - licher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budge - tierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird. 4 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen gemäss Abs. 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht. 3.4 Spezialfinanzierungen

Art. 50 Begriff, Inhalt

1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezi - alfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dür - fen nicht zweckgebunden werden. 17
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgs - rechnung verbucht, Investitionsausgaben und - einnahmen in der Investi - tionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. 3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkosten - rechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben. 4 Rechnungslegung 4.1 Allgemeines

Art. 51 Zweck

1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, wel - ches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Art. 52 Rechnungslegungsstandards

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Stan - dards. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. Er kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

Art. 53 Grundsätze

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Brutto - darstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlich - keit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten 1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind ge - trennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen; 2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjeni - gen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen; 3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen; 18
4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla - ge notwendig sind, werden offen gelegt; 5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein; 6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen will - kürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstel - lung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit); 7. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Kantons und der Verwal - tungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein; 8. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. 4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

Art. 54 Bilanzierung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ermittelt werden kann. 2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öf - fentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert ermittelt werden kann. 3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ermittelt werden kann. 4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelab - flusses mit Unsicherheiten behaftet sind. 5 Vorfinanzierungen werden gebildet für besondere Investitionsvorha - ben; jede Vorfinanzierung ist gesondert auszuweisen. * 19
6 Finanzpolitische Reserven werden gebildet beziehungsweise aufge - löst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen. Es wird unterschieden zwischen finanzpolitischen Reserven: * 1. die gemäss Art. 82a bei der Umwandlung aus kumulierten zusätz - lichen Abschreibungen gebildet wurden; 2. die als Konjunktur- und Ausgleichsreserve gebildet werden, ein - schliesslich der gemäss Art. 84a gebildeten Reserven.

Art. 55 Bewertung des Fremdkapitals und

des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Ver - kehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine syste - matische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anla - gen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertmin - derung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 56 * Bewertung und Abschreibung des

Verwaltungsvermögens 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bezie - hungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten be - ziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als An - schaffungskosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wert - verzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anla - genbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzuneh - men: 1. Sachgüter sowie Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag wer - den auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Be - ginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben; 2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nut - zungsdauer linear abgeschrieben; 20
3. Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Leistungsauf - trag werden im entsprechenden Kalenderjahr vollumfänglich ab - geschrieben; 4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt. 3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines un - vorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung abseh - bar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 57–58 * ...

4.3 Konsolidierung

Art. 59 Konsolidierungskreis

1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1. 2 Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden ent - weder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt: 1. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen; 2. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an die - sen Organisationen beteiligt; 3 das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen; 4. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen; 5. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.

Art. 60 Konsolidierungsmethode

1 Die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1 werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. 2 Die Institutionen gemäss Art. 59 Abs. 2 werden entweder nach der Me - thode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird. 21
5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene 5.1 Controlling

Art. 61 Ziel, Inhalt

1 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Control - ling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Glo - balbudget ist das Controlling obligatorisch. 2 Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

Art. 62 Bereiche

1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Berei - che: 1. Leistungen; 2. Wirkungen; 3. Finanzen; 4. Personal. 2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling grundsätzlich selbst zuständig. 3 Das zentrale Controlling überprüft im Auftrag des Regierungsrates be - stimmte Aufgabenbereiche, insbesondere direktionsübergreifende Auf - gaben und die Aufgabenerfüllung durch Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist. Es überprüft pe - riodisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerk - sam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung. 5.2 Buchführung

Art. 63 Begriff

1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Ge - schäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen. 22

Art. 64 Grundsätze

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständig - keit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es be - deuten: 1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen; 2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen; 3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chrono - logisch festzuhalten; 4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu er - fassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

Art. 65 Aufbewahrung der Belege

1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehen - de Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Art. 66 Anlagenbuchhaltung

1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden. 2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibun - gen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kal - kulatorisch als Kosten in eine Kosten- und Leistungsrechnung einflies - sen. 3 Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anla - genbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammda - ten usw.) erfasst.

Art. 67 Inventar

1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktuali - sieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars. 2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht akti - vierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände. 23

Art. 68 Verantwortung

1 Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich. 2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatori - schen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzver - waltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung bewilligt wurde. 5.3 Kostentransparenz

Art. 69 Kosten- und Leistungsrechnung

1 Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerich - tete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leis - tungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leis - tungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch. 2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinhei - ten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.

Art. 70 Interne Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leis - tungserfüllung wesentlich sind. 5.4 Internes Kontrollsystem

Art. 71 Massnahmen

1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Rück - sprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Vorschriften. 2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Ein - führung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ih - rem Zuständigkeitsbereich. 24

Art. 72 Ziele

1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermö - gen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzu - stellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhin - dern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungs - legung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhält - nis. 6 Finanzstatistik

Art. 73 Publikation eines finanzstatistischen Ausweises

1 Der Regierungsrat publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzsta - tistischen Ausweis. 2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich. 3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abge - stimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwi - schen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

Art. 74 Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzver

- waltung 1 Der Regierungsrat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanz - statistik verlangten Daten. 7 Organisation

Art. 75 Programmvereinbarungen

1 Der Regierungsrat ist zuständig, mit dem Bund Programmvereinbarun - gen mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Die Beschlussfassung der erforderlichen Rahmenkredite bleibt vorbehalten. 2 Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilli - gen. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompeten - zen gebunden. 25

Art. 76 Interkantonale Verträge

1 Der Landrat ist zuständig, in den Aufgabenbereichen gemäss Art. 48a Abs. 1 der Bundesverfassung 2 ) interkantonale Verträge zu genehmigen. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

Art. 77 Landrat

1 Der Landrat ist zuständig für die Festsetzung des Budgets, die Bewilli - gung von Nachtragskrediten, die Genehmigung der Staatsrechnung so - wie für die Genehmigung beziehungsweise Kenntnisnahme des Finanz - planes.

Art. 78 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: 1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Fi - nanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungs - mässige oder gesetzliche Bestimmungen; 2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese kei - ne Ausgabe zur Folge hat; 3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermö - gen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Landrates; 4. die Festlegung der Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von In - vestitionsbeiträgen; 5. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nach - trags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrates; 6. den Entwurf des Finanzplans; 7. den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 75; 8. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen; 9. die Bewilligung von Kreditübertragungen; 10. das Controlling; 11. die Konsolidierung; 12. die Kosten- und Leistungsrechnung.

Art. 79 Finanzdirektion

1 Das Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für: 1. die Organisation des Rechnungswesens; 2) SR 101 26
2. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht; 3. die Beschaffung der Mittel auf dem Finanzmarkt; 4. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats; 5. die Erstellung der Finanzstatistik; 6. die Beratung der Direktionen in Finanzfragen.

Art. 80 Verwaltungseinheiten

1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kre - dite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen einge - hen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendi - gen Kontrollen. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 81 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 82 Neubewertung der Bilanz

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Fi - nanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungs - posten vorgenommen. 2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzver - mögen des Eigenkapitals passiviert. Diese ist in der Regel zweckgebun - den für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Po - sitionen des Finanzvermögens.

Art. 82a * Finanzpolitische Reserven

1 Die in der Bilanz per 31. - sätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpoli - tische Reserven in das Eigenkapital des Kantons zu übertragen. 27

Art. 82b * Anpassung der Ausgaben- und Schuldenbremse

1 Die Aufhebung von Art. 35 Abs. 3 ist erstmals für die Festlegung des Budgets 2016 und der Finanzpläne der beiden folgenden Jahre wirk - sam.

Art. 83 Änderungen bisherigen Rechts

1. Umbenennung 1 Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Re - glementen die folgenden Begriffe zu ersetzen: Bisher neu Voranschlag Budget Laufende Rechnung Erfolgsrechnung Bestandesrechnung Bilanz

Art. 84 2. Aufhebungen

1 Das Gesetz vom 29. April 1979 über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz) 3 ) und die Verordnung vom 10. Oktober 1964 über das Kassen- und Rechnungswesen des Kantons 4 ) werden aufge - hoben.

Art. 84a * Übergangsbestimmung zur Änderung

vom 29. Juni 2016 1 Die bilanzierten Vorfinanzierungen sind mit Ausnahme der Vorfinanzie - rungen für das Kantonsspital Nidwalden in die finanzpolitischen Reser - ven zu überführen.

Art. 85 Inkraftreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 5 ) . 3) A 1979, 651 4) A 1964, 1028; A 5) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 28
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 1823; A 2010, 71 11.06.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 2, 2. geändert A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 3 geändert A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 35 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 36 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 56 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 57 aufgehoben A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 58 aufgehoben A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 82a eingefügt A 2014; 1110, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 82b eingefügt A 2014; 1110, 1578 29.06.2016 01.10.2016 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben A 2016, 1177, 1604 29.06.2016 01.10.2016 Art. 25 Abs. 5 aufgehoben A 2016, 1177, 1604 29.06.2016 01.10.2016 Art. 25a eingefügt A 2016, 1177, 1604 29.06.2016 01.10.2016 Art. 54 Abs. 5 geändert A 2016, 1177, 1604 29.06.2016 01.10.2016 Art. 54 Abs. 6 geändert A 2016, 1177, 1604 29.06.2016 01.10.2016 Art. 84a eingefügt A 2016, 1177, 1604 29
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.10.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 1823; A 2010, 71

Art. 21 Abs. 2, 2. 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578

Art. 25 Abs. 2 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578

Art. 25 Abs. 3 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578

Art. 25 Abs. 4 29.06.2016

01.10.2016 aufgehoben A 2016, 1177, 1604

Art. 25 Abs. 5 29.06.2016

01.10.2016 aufgehoben A 2016, 1177, 1604

Art. 25a 29.06.2016

01.10.2016 eingefügt A 2016, 1177, 1604

Art. 35 11.06.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578

Art. 36 11.06.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578

Art. 54 Abs. 5 29.06.2016

01.10.2016 geändert A 2016, 1177, 1604

Art. 54 Abs. 6 29.06.2016

01.10.2016 geändert A 2016, 1177, 1604

Art. 56 11.06.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578

Art. 57 11.06.2014

01.01.2015 aufgehoben A 2014; 1110, 1578

Art. 58 11.06.2014

01.01.2015 aufgehoben A 2014; 1110, 1578

Art. 82a 11.06.2014

01.01.2015 eingefügt A 2014; 1110, 1578

Art. 82b 11.06.2014

01.01.2015 eingefügt A 2014; 1110, 1578

Art. 84a 29.06.2016

01.10.2016 eingefügt A 2016, 1177, 1604 30
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